Full text : Moratorien und andere Sonderregelungen des Zahlungsverkehrs im Auslande

Nachtrag  (12.  Dezember  1914)

UNGARN

Inhalt  im  einzelnen

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währten  öffentlichen  Unterstützung,  so  ist  die  Mietzinsschuld  nur  bis  zur
Höhe  des  bezogenen  Quartiergeldes  oder  der  Unterstützung  zu  zahlen;  dem
Moratorium  unterliegt  die  Miete  der  Geschäfts-  oder  Betriebslokalitäten
nicht,  wenn  das  Geschäft  oder  der  Betrieb  trotz  des  Einrückens  des  Eigentümers ­
  weitergeführt  wird;
9.  Pachtzinse;
10.  die  Wechsel-  und  die  vom  1.  August  1914  laufenden  Kapitalstilgungsraten ­
  von  Amortisationsdarlehen,  welche  auf  vermieteten  oder  verpachteten
Grundstücken  hypothekarisch  sichergestellt  sind  und  nicht  unter  den  Punkt  3
fallen,  dem  Hypothekarschuldner  gegenüber  —  die  Forderung  gegenüber
dem  Eigentümer  des  Grundstücks  als  persönlichem  Schuldner  mitinbegriffen  —
es  sei  denn,  daß  der  Verpflichtete  nachweist,  daß  der  tatsächlich  eingegangene ­
  Miet-  oder  Pachtzins  nach  Abzug  der  das  Grundstück  belastenden
öffentlichrechtlichen  Abgaben,  der  im  Sinne  des  Punktes  3  zu  zahlenden
Zinsen  und  Kapitalstilgungsraten,  endlich  der  das  Grundstück  in  vorgehender ­
  Rangordnung  belastenden  und  im  Sinne  des  §  5  zu  zahlenden
übrigen  Zinsenschulden  —  insofern  alle  diese  auf  die  betreffende  Miet-  oder
Pachtperiode  entfallen  —,  die  in  dem  gegenwärtigen  Punkte  erwähnten
übrigen  Kapitalstilgungsschulden  nicht  deckt;  insoweit  der  auf  diese  Weise
berechnete  Betrag  die  letzterwähnten  Kapitalstilgungsschulden  nur  zum  Teile
deckt,  ist  die  Zahlung  bis  zur  Höhe  dieses  Teilbetrages  zu  leisten,  bezüglich
der  Reihenfolge  der  Zahlungsverpflichtungen  aber  ist  die  grundbücherliche
Rangordnung  maßgebend;
11.  Verpflichtungen  aus  dem  Dienstverhältnisse,  die  Verpflichtungen
aus  dem  landwirtschaftlichen,  kommerziellen  und  gewerblichen  Arbeits-Verhältnisse
  mitinbegriffen;
12.  Schulden  für  Kosten  und  Gebühren  aus  einem  vor  dem  1.  August
1914  gegebenen  Aufträge  und  aus  Verträgen,  die  auf  ähnliche  andere
persönliche  Arbeitsleistungen  vor  diesem  Tage  abgeschlossen  wurden,  die
Kosten  und  Gebühren  von  Ärzten,  Advokaten,  Ingenieuren,  Schriftstellern,
Künstlern,  Mäklern,  Vermittlern,  Agenten  und  Kommissionären  mitinbegriffen, ­
  bis  zur  Höhe  von  25  Prozent  der  fälligen  Schuld,  ohne  Rücksicht ­
  auf  den  Zeitpunkt  der  Arbeitsleistung;  sofern  auf  eine  solche  Schuld
schon  auf  Grund  der  dritten  Moratoriumsverordnung  25  Prozent  zu  zahlen
waren,  sind  nach  Ablauf  von  zwei  Monaten  vom  Tage  der  Fälligkeit  der
früheren  25  Prozent  gerechnet,  weitere  25  Prozent  zu  zahlen;
der  Advokat  kann  eine  Kosten-  und  Gebührenforderung,  die  ihm
seiner  Partei  gegenüber  gerichtlich  festgestellt  wurde,  bis  zur  Höhe  des
Betrages,  der  von  dem  Gegner  auf  die  geltend  gemachte  Forderung  eifl'
gelaufen  ist,  zur  Gänze  geltend  machen;
Verpflichtungen  aus  Speditions-  und  Frachtgeschäften  unterliegen  dem
Moratorium  überhaupt  nicht,  ausgenommen  die  Darlehen  1111
Vorschüsse,  die  der  Spediteur  dem  Auftraggeber  gewährt  hat;
13.  Kaufpreisschulden  für  gelieferte  bewegliche  Sachen,  sowie  Lohoschulden
  für  geleistete  gewerbliche  Arbeiten  auf  Grund  von  Verträge 0 ’
            
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