Object: Das Recht der deutschen Sozialversicherung nach dem neuesten Stande der Gesetzgebung

Verssicherungspflichtig sind nur Arbeitnehmer. 
Arbeitnehmer ist, wer fremder Anordnungsgewalt bei 
seiner Arbeitsleistung dauernd untersteht. Dazu gehören 
auch Waschfrauen, Näherinnen, Krankenpflegerinnen, die 
von Haus zu Haus gehen, nicht dagegen Dienstmänner, 
Kofferträger, Dolmetscher, Fremdenführer. Zweifelhaft 
ist die Arbeitnehmereigenschaft oft bei sogenannten Klein- 
akkordanten (z. B. im Steinbrechergewerbe, im Bau- 
gewerbe). Die Versicherungspflicht dauert jedoch nur so 
lange als ein Be sch äf tigung s v erhält n i s, d. h. 
eine tatsächliche Verfügungsgewalt des Arbeitgebers über 
die Arbeitskraft des Arbeitnehmers besteht; sie endet 
darum bei Beendigung dieser Verfügungsgewalt für 
längere Zeit, auch wenn das Arbeitsverhältnis recht- 
lich nicht gelöst ist. Doch setzt Versicherungspflicht einen 
Arbeitsvertrag, d. h. eine Abmachung zwischen zwei 
rechtlich freien Personen voraus; wo auf Grund be - 
Hör dl ichen Zwanges gearbeitet wird, z. B. bei 
Strafgefangenen, Fürssorgezöglingen, Kriegsgefangenen, 
liegt darum Versicherungspflict nicht vor. Das 
gleiche gilt, wo die Arbeitsleistung nur auf Grund 
der Familiengemeinschaft (eheliches Verhältnis, Eltern- 
und Kindesverhältnis) erfolgt.. Wird jedoch ein 
richtiger Arbeitsvertrag in solchen Fällen geschlossen 
(namentlich wenn der Angehörige eine fremde Arbeits- 
kraft ersetzt, den gleichen Lohn erhält wie fremde Arbeits- 
§ 169 kräfte), so kann, abgesehen von Ehegatten, Versicherungs- 
§ 165 Abi. 2 pflicht vorliegen. Voraussetzung der Versicherungspflicht 
ist, daß der Arbeitnehmer für seine Arbeitsleistung einen 
Entgelt bezieht. Dieser braucht ni < t in Bar l o h n 
s 160 zu bestehen. Als Entgelt gelten auch Sach- und andere 
Bezüge, die ein Versicherter statt des Gehalts oder Lohnes 
oder neben diesen erhält. Den Wert dieser Sachbezüge 
§ 165 Abs. 2 setzt das Versicherungsamt fest. Doch sind Lehrlinge und 
Hausgewerbetreibende auch versicherungspflichtig, wenn sie 
§ 165a ohne Entgelt beschäftigt werden. Angestellte sind 
versicherungspflichtig nur bis zu einem Jahres ar b e i t s - 
verdienst, dessen Höhe jetzt der Reichsarbeitsminister 
festsezt. Ebenso sind Hausgewerbetreibende nur versiche- 
rungspflichtig bis zu einem Jahres ein k o m m en, dessen 
Höhe ebenfalls der Reichsarbeitsminister festsezt. Dieser 
Jahresarbeitsverdienskt von Angestellten und dieses 
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