Verssicherungspflichtig sind nur Arbeitnehmer.
Arbeitnehmer ist, wer fremder Anordnungsgewalt bei
seiner Arbeitsleistung dauernd untersteht. Dazu gehören
auch Waschfrauen, Näherinnen, Krankenpflegerinnen, die
von Haus zu Haus gehen, nicht dagegen Dienstmänner,
Kofferträger, Dolmetscher, Fremdenführer. Zweifelhaft
ist die Arbeitnehmereigenschaft oft bei sogenannten Klein-
akkordanten (z. B. im Steinbrechergewerbe, im Bau-
gewerbe). Die Versicherungspflicht dauert jedoch nur so
lange als ein Be sch äf tigung s v erhält n i s, d. h.
eine tatsächliche Verfügungsgewalt des Arbeitgebers über
die Arbeitskraft des Arbeitnehmers besteht; sie endet
darum bei Beendigung dieser Verfügungsgewalt für
längere Zeit, auch wenn das Arbeitsverhältnis recht-
lich nicht gelöst ist. Doch setzt Versicherungspflicht einen
Arbeitsvertrag, d. h. eine Abmachung zwischen zwei
rechtlich freien Personen voraus; wo auf Grund be -
Hör dl ichen Zwanges gearbeitet wird, z. B. bei
Strafgefangenen, Fürssorgezöglingen, Kriegsgefangenen,
liegt darum Versicherungspflict nicht vor. Das
gleiche gilt, wo die Arbeitsleistung nur auf Grund
der Familiengemeinschaft (eheliches Verhältnis, Eltern-
und Kindesverhältnis) erfolgt.. Wird jedoch ein
richtiger Arbeitsvertrag in solchen Fällen geschlossen
(namentlich wenn der Angehörige eine fremde Arbeits-
kraft ersetzt, den gleichen Lohn erhält wie fremde Arbeits-
§ 169 kräfte), so kann, abgesehen von Ehegatten, Versicherungs-
§ 165 Abi. 2 pflicht vorliegen. Voraussetzung der Versicherungspflicht
ist, daß der Arbeitnehmer für seine Arbeitsleistung einen
Entgelt bezieht. Dieser braucht ni < t in Bar l o h n
s 160 zu bestehen. Als Entgelt gelten auch Sach- und andere
Bezüge, die ein Versicherter statt des Gehalts oder Lohnes
oder neben diesen erhält. Den Wert dieser Sachbezüge
§ 165 Abs. 2 setzt das Versicherungsamt fest. Doch sind Lehrlinge und
Hausgewerbetreibende auch versicherungspflichtig, wenn sie
§ 165a ohne Entgelt beschäftigt werden. Angestellte sind
versicherungspflichtig nur bis zu einem Jahres ar b e i t s -
verdienst, dessen Höhe jetzt der Reichsarbeitsminister
festsezt. Ebenso sind Hausgewerbetreibende nur versiche-
rungspflichtig bis zu einem Jahres ein k o m m en, dessen
Höhe ebenfalls der Reichsarbeitsminister festsezt. Dieser
Jahresarbeitsverdienskt von Angestellten und dieses
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