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Aus dem gleichen Grunde unzulässig ist auch der $ 94,
der die Gemeinden ermächtigt, von Aktiengesellschaften
oder Genossenschaften, die Liegenschaften besitzen, statt
der regulären Steuer die Zuschlagssteuer vom vollen
Wert der Liegenschaften zu erheben, sofern diese Be-
steuerungsart mehr abwirft. Auch hier ist die ungleiche Behand-
Jung der Steuerpflichtigen offenbar. Nach den in der Verfassung
und im Steuergesetze selbst niedergelegten Grundsätzen ist eine
Vertauschung der verfassungsmässigen Subjektsteuer mit einer
solchen Objektsteuer ganz unstatthaft.
Wenn wir uns näher mit den Folgen, die so willkürliche
Massnahmen haben müssten, befassen, so geschieht das einzig,
um an einigen Beispielen zu zeigen, zu welchem Widersinn die
Annahme der beiden Paragraphen 12 und 94 führen müsste.
1. Die 1904 gegründete Immobilien-Genossenschaft
Zürich bezweckt die Verwaltung und Wiederverwertung von
Liegenschaften und will dabei insbesondere durch solide Geschäfits-
führung an der Sanierung des Liegenschaftenhandels mithelfen.
Es betragen:
das Genossenschaftskapital . . . Fr. 200,000
der. Liegenschaftenwert ... . . .»„ .1,244,000
die Reservefondseinlage .. . . . » 950
die Saldovortragsvermehrung . . 580
die:Dividende NE 8,000
Vom Liegenschaftenbesitz ist ein Teil, im Werte von
Fr. 411,000, ertraglos.
Nach dem kantonsrätlichen Entwurf müsste die Genossen-
schaft folgende Steuern zahlen:
Staatssteuer.:
Einlage in den Reservefonds. .. . Fr. 950
Saldovortragsvermehrung. . +... 080
Hälfte der Dividenden +. EL 4,000
”
Steuerpflichtiges Einkommen Fr. 5,500
Einkommenssteuer 7° N
Genossenschaftskapital pari .... Fr. 200,000
Reservefonds: — —
Steuerpflichtiges Vermögen Fr. 200;000
Zuschlagssteuer 1°%006 . „Fr. 200
Extrazuschlagssteuer von Fr. 411 ‚000 2900 ES 822
Staatssteuer a „Fr. 1,407