Full text: error

  
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Aus dem gleichen Grunde unzulässig ist auch der $ 94, 
der die Gemeinden ermächtigt, von Aktiengesellschaften 
oder Genossenschaften, die Liegenschaften besitzen, statt 
der regulären Steuer die Zuschlagssteuer vom vollen 
Wert der Liegenschaften zu erheben, sofern diese Be- 
steuerungsart mehr abwirft. Auch hier ist die ungleiche Behand- 
Jung der Steuerpflichtigen offenbar. Nach den in der Verfassung 
und im Steuergesetze selbst niedergelegten Grundsätzen ist eine 
Vertauschung der verfassungsmässigen Subjektsteuer mit einer 
solchen Objektsteuer ganz unstatthaft. 
Wenn wir uns näher mit den Folgen, die so willkürliche 
Massnahmen haben müssten, befassen, so geschieht das einzig, 
um an einigen Beispielen zu zeigen, zu welchem Widersinn die 
Annahme der beiden Paragraphen 12 und 94 führen müsste. 
1. Die 1904 gegründete Immobilien-Genossenschaft 
Zürich bezweckt die Verwaltung und Wiederverwertung von 
Liegenschaften und will dabei insbesondere durch solide Geschäfits- 
führung an der Sanierung des Liegenschaftenhandels mithelfen. 
Es betragen: 
das Genossenschaftskapital . . . Fr. 200,000 
der. Liegenschaftenwert ... . . .»„ .1,244,000 
die Reservefondseinlage .. . . . » 950 
die Saldovortragsvermehrung . . 580 
die:Dividende NE 8,000 
Vom Liegenschaftenbesitz ist ein Teil, im Werte von 
Fr. 411,000, ertraglos. 
Nach dem kantonsrätlichen Entwurf müsste die Genossen- 
schaft folgende Steuern zahlen: 
Staatssteuer.: 
Einlage in den Reservefonds. .. . Fr. 950 
Saldovortragsvermehrung. . +... 080 
Hälfte der Dividenden +. EL 4,000 
” 
Steuerpflichtiges Einkommen Fr. 5,500 
Einkommenssteuer 7° N 
Genossenschaftskapital pari .... Fr. 200,000 
Reservefonds: — — 
Steuerpflichtiges Vermögen Fr. 200;000 
Zuschlagssteuer 1°%006 . „Fr. 200 
Extrazuschlagssteuer von Fr. 411 ‚000 2900 ES 822 
Staatssteuer a „Fr. 1,407 
 
	        
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