Vernehmung), eine Zwangsvollstreckung oder eine andere Handlung amt-
lichen Zwanges vorgenommen werden, so ist hiervon der an dem Hafen-
ort oder in dessen Nähe wohnhafte und daselbst mit der Wahrnehmung
der Interessen des Flaggenstaates betraute Generalkonsul, Konsul oder
Vizekonsul unter genauer Angabe der Stunde zu benachrichtigen und
zur Anwesenheit einzuladen. Erscheint weder der Konsularbeamte noch
ein von ihm abgeordneter Vertreter, so kann die Amtshandlung in seiner
Abwesenheit vorgenommen werden. Ist Gefahr im Verzug oder wohnt
der Konsularbeamte nicht in dem Hafenort oder in dessen Nähe, so kann
die Amtshandlung ohne vorgängige Benachrichtigung des Beamten vor-
genommen werden; doch ist ihm tunlichst bald davon Nachricht zu geben
Dabei sind die Gründe anzugeben, aus denen eine frühere Benachrich-
tigung unterblieben ist. |
Die vorstehenden Bestimmungen finden auch Anwendung, wenn
Mitglieder der Schiffsbesatzung an Land vor den Behörden des Hafen-
orts vernommen werden sollen oder sonst Erklärungen abzugeben haben.
es sei denn, daß die Anwesenheit des Konsularbeamten mit den Lan-
desgesetzen in Widerspruch stehen würde, oder daß es sich um Ver-
richtungen der freiwilligen Gerichtsbarkeit, insbesondere um Verkla-
rungen handelt, die auf Antrag eines Mitgliedes der Schiffsbesatzung
vorgenommen werden.
Eine Benachrichtigung des Konsularbeamten unterbleibt bei Schiffs-
besuchen, die im zollamtlichen oder paß- oder gesundheitspolizeilichen
Interesse oder aus Anlaß der Erhebung von Schiffsabgaben vorzu-
nehmen sind.
Artikel 25,
Den Generalkonsuln und Vizekonsuln steht absschließlich die Auf-
rechterhaltung der inneren Ordnung an Bord der Handelsschiffahrt trei-
benden Schiffe ihres Landes zu; sie haben allein die Streitigkeiten
zwischen den Mitgliedern der Besatzung zu schlichten, insbesondere
solche, die sich auf die Heuer und die Erfüllung gegenseitiger Verpflich-
tungen beziehen.
Die Landesbehörden dürfen bei Ausschreitungen an Bord der
Schiffe nur dann eingreifen, wenn solche geeignet sind, die Ruhe oder
öffentliche Ordnung im Hafen oder am Lande zu stören, oder wenn eine
nicht zur Schiffbesatzung gehörende Person beteiligt ist.
In anderen Fällen haben die Landesbehörden sich darauf zu be
schränken, den Konsularbeamten und, falls ein solcher nicht zur Stelle
ist, dem Kapitän auf Verlangen Beistand zu gewähren.
Artikel 26,
Die Generalkonsuln, Konsuln und Vizekonsuln können die Mit-
glieder der Besatzung‘ von Kriegs- oder allen sonstigen Schiffen ihres
Landes, die von diesen Schiffen entwichen sind, oder sich eigenmächtig
fernhalten, an Bord führen oder festnehmen lassen, um sie an Bord oder
nach dem Flaggenstaate zu senden.
Zu diesem Zwecke haben sie sich schriftlich an die Ortsbehörden
zu wenden und durch amtliche Urkunden, insbesondere durch beglaubigte
Auszüge aus der Musterrolle, nachzuweisen, daß die Person, deren