Artikel 19
Die Generalkonsuln, Konsuln und Vizekonsuln können, soweit sie
nach den Vorschriften des Entsendestaates dazu befugt sind, Eheschlie-
Bßungen vornehmen, wenn beide Eheschließenden dem Entsendestaate an-
gehören. ;
Von den vorgenommenen Eheschließungen soll der Beamte den
Landesbehörden alsbald Anzeige erstatten.
Artikel 20.
Die Generalkonsuln, Konsuln und Vizekonsuln haben das Recht,
gemäß den Vorschriften des von ihnen vertretenen Teils, Geburten und
Todesfälle von Angehörigen dieses Teils zu beurkunden.
Die nach den Landesgesetzen bestehende Verpflichtung der Betei-
ligten, von Geburten und Todesfällen den Landesbehörden Anzeige zu
erstatten, wird hierdurch nicht berührt.
Artikel 21,
Die Generalkönsuln, Konsuln und Vizekonsuln können Vormünder
und Pfleger für Angehörige des von ihnen vertretenen Teils bestellen;
auch sind sie befugt, nach Maßgabe der Vorschriften dieses Teils die
Führung der Vormundschaft oder Pflegschaft zu beaufsichtigen,
Artikel 22
In Ansehung der in dem Gebiete des einen vertragschließenden
Teils befindlichen Nachlässe von Angehörigen des anderen Teils und der
diesbezüglichen konsularischen Befugnisse gelten die Bestimmungen deı
Anlage (Nachlaßabkommen].
Artikel 23.
Die Generalkonsuln, Konsuln und Vizekonsuln können ,den Ein-
gang und die Abfertigung der Schiffe ihres Landes fördern und ihnen
während des Aufenthalts in ihrem Amtsbezirk amtlichen Beistand leisten.
Zu diesem Zwecke können sie sich, sobald die Schiffe zum Ireien Verkehr
zugelassen sind, in Person an Bord begeben oder einen Vertreter an Bord
senden; sie können die Mitglieder der Besatzung fragen, die Schiffs-
papiere prüfen, Ladungsverzeichnisse (Manifeste) aufnehmen, die Er-
klärungen über Reise, Bestimmungsort und Zwischenfälle während der
Reise sowie sonstige Erklärungen von den Mitgliedern der Besatzung
und den Passagieren gemäß Artikel 17 Abs. 1 Ziffer 1 entgegennehmen.
auch mit den Mitgliedern der Besatzung vor den Gerichten und Verwal-
tungsbehörden des Landes ihres Amtssitzes erscheinen und ihnen dort
als Dolmetscher oder Agenten dienen, soweit ihre Anwesenheit nicht
mit den Landesgesetzen in Widerspruch stehen würde.
Artikel 24.
Soll in einem Hafen des einen Teils an Bord eines Handelsschiff-
fahrt treibenden Schiffes des anderen Teils eine Untersuchungshand-
lung (Durchsuchung, Beschlagnahme, Verhaftung, vorläufige Festnahme,
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