Artikel 17
Die Generalkonsuln, Konsuln und Vizekonsuln sollen, soweit sie
nach den Vorschriften ihres Landes dazu befugt sind, das Recht haben:
' in ihren Amtsräumen oder Wohnungen, in den Wohnungen der Beteiligten
oder an Bord der Schiffe ihres Landes von Angehörigen
des von ihnen vertretenen Landes sowie von den zur Besatzung.des
Schiffes gehörenden Personen und dessen Passagieren Erklärungen
entgegenzunehmen;
letztwillige Verfügungen von Angehörigen des von ihnen vertretenen
Landes aufzunehmen oder zu beglaubigen;
einseitige Rechtsgeschäfte von Angehörigen des von ihnen vertretenen
Landes und gegenseitige oder einseitige Verträge, die
zwischen Angehörigen dieses Landes geschlossen werden, aufzunehmen
oder zu beglaubigen; ausgenommen sind einseitige Rechtsgeschäfte
und Verträge, soweit sie sich auf die Übertragung oder
dingliche Belastung eines Grundstücks im Lande ihres Amtssitzes
beziehen;
Unterschriften von Angehörigen des von ihnen vertretenen Landes
auf den zwischen diesen und Angehörigen eines dritten Landes abgeschlossenen
gegenseitigen oder einseitigen Verträgen zu beglaubigen;
einseitige Rechtsgeschäfte und Verträge jeder Art ohne Rücksicht
auf die Staatsangehörigkeit der Beteiligten aufzunehmen oder zu beglaubigen,
sofern die Rechtsgeschäfte und Verträge sich ausschließlich
auf Gegenstände im Gebiete des von ihnen vertretenen Landes
oder auf ein dort abzuschließendes und auszuführendes Geschäft
oder auf Seeschiffe beziehen, die die Flagge des vom Konsul vertretenen
Landes tragen;
Verhandlungen und Schriftstücke jeder Art, die von Behörden oder
von Beamten des von ihnen vertretenen Landes ausgegangen sind,
zu übersetzen oder zu beglaubigen.
Alle diese einseitigen Rechtsgeschäfte und Verträge sollen, wenn sie
von dem Generalkonsul, Konsul oder Vizekonsul aufgenommen oder beglaubigt
und mit dessen Amtssiegel versehen sind, ebenso wie die von
ihnen unter Beifügung ihres Amtssiegels beglaubigten Abschriften, Auszüge
und Übersetzungen solcher Schriftstücke, in dem Lande des Amts
sitzes dieser Beamten als öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden
angesehen werden und dieselbe rechtliche Wirkung und Beweiskraft
haben, als wenn sie von einem öffentlichen Beamten des Landes
aufgenommen oder beglaubigt wären. Diese Verhandlungen oder
sonstigen Schriftstücke unterliegen, soweit sie sich auf ein in diesem
Lande auszuführendes Geschäft beziehen, dem Stempel und den sonstigen
Auflagen, die dort gesetzlich vorgesehen sind.
Artikel 18.
Die Generalkonsuln, Konsuln und Vizekonsuln sind befugt, den Angehörigen
der von ihnen vertretenen Länder Pässe auszustellen sowie
Sichtvermerke zur Einreise in die von ihnen vertretenen Länder und
zur Durchreise durch diese zu erteilen.