sind, finden unbeschadet der diesen Beamten nach den Grundsätzen des
Völkerrechts zustehenden Vorrechte, die Bestimmungen des zweiten
und dritten Abschnitts dieses Vertrages entsprechende Anwenduns. .
Artikel31.
Dieser Vertrag, der in deutscher und russischer Sprache abge-
schlossen wird, tritt einen Monat nach Austausch der Ratifikationsur-
kunden in Kraft und gilt für die Dauer von fünf Jahren. Der Austausch
der Ratifikationsurkunden wird in Berlin erfolgen,
Wird der Vertrag von keinem der vertragschließenden Teile ein
Jahr vor Ablauf des fünfjährigen Zeitraums gekündigt, so bleibt er in
Geltung bis zum Ablauf eins Jahres von dem Tage an, wo er von einem
der beiden Teile sekündidt wird.
Anlage zu Artikel 22.
(Nachlaßabkommen!]).
In Ansehung der in dem Gebiete des einen vertragschließenden
Teils befindlichen Nachlässe von Angehörigen des anderen Teils sollen
lie nachstehenden Bestimmungen beachtet werden:
8 1.
Stirbt ein Angehöriger des einen vertragschließenden Teils im
Gebiete des anderen, so hat die zuständige Ortsbehörde dem zuständigen
Konsul des Staates, dem der Verstorbene angehörte, unverzüglich von
dem Tode Kenntnis zu geben und ihm mitzuteilen, was ihr über die
Erben und deren Aufenthalt, den Wert und die Zusammensetzung des
Nachlasses sowie über das Vorhandensein einer Verfügung von Todes
wegen bekannt ist,
Gehört der Sterbeort zu keinem Konsulatsbezirke, so ist die Mit-
teilung. an den diplomatischen Vertreter des Staates, dem der Ver-
storbene angehörte, zu richten; der diplomatische Vertreter steht dann
in Ansehung der Rechte und Pflichten, die sich aus den nachstehenden
Bestimmungen ergeben, dem Konsul gleich.
Erhält zuerst der Konsul des Staates, dem der Verstorbene an-
gehörte, von dem Todesfall Kenntnis, so hat er die Ortsbehörde in
gleicher Weise zu benachrichtigen.
Die der Ortsbehörde und dem Konsul alsdann obliegenden Verrich-
tungen bestimmen sich hinsichtlich des beweglichen Nachlasses nach
88 2 bis 10 und hinsichtlich des unbeweglichen Nachlasses nach 8 11.
82.
Für die Sicherung des Nachlasses hat in erster Linie die zustän-
dige Ortsbehörde zu sorgen, Sie hat sich auf Maßnahmen zu beschränken,
die erforderlich sind, um die Substanz des Nachlasses unversehrt zu er-
halten, wie Siegelung und Aufnahme eines Nachlaßverzeichnisses, Auj
Ersuchen des Konsuls hat sie in jedem Falle die von ihm gewünschten
Sicherungsmaßregeln zu treffen.