Full text: Führer durch die Wirtschaft der Union der Sozialistischen Sowjet-Republiken

sind, finden unbeschadet der diesen Beamten nach den Grundsätzen des 
Völkerrechts zustehenden Vorrechte, die Bestimmungen des zweiten 
und dritten Abschnitts dieses Vertrages entsprechende Anwenduns. . 
Artikel31. 
Dieser Vertrag, der in deutscher und russischer Sprache abge- 
schlossen wird, tritt einen Monat nach Austausch der Ratifikationsur- 
kunden in Kraft und gilt für die Dauer von fünf Jahren. Der Austausch 
der Ratifikationsurkunden wird in Berlin erfolgen, 
Wird der Vertrag von keinem der vertragschließenden Teile ein 
Jahr vor Ablauf des fünfjährigen Zeitraums gekündigt, so bleibt er in 
Geltung bis zum Ablauf eins Jahres von dem Tage an, wo er von einem 
der beiden Teile sekündidt wird. 
Anlage zu Artikel 22. 
(Nachlaßabkommen!]). 
In Ansehung der in dem Gebiete des einen vertragschließenden 
Teils befindlichen Nachlässe von Angehörigen des anderen Teils sollen 
lie nachstehenden Bestimmungen beachtet werden: 
8 1. 
Stirbt ein Angehöriger des einen vertragschließenden Teils im 
Gebiete des anderen, so hat die zuständige Ortsbehörde dem zuständigen 
Konsul des Staates, dem der Verstorbene angehörte, unverzüglich von 
dem Tode Kenntnis zu geben und ihm mitzuteilen, was ihr über die 
Erben und deren Aufenthalt, den Wert und die Zusammensetzung des 
Nachlasses sowie über das Vorhandensein einer Verfügung von Todes 
wegen bekannt ist, 
Gehört der Sterbeort zu keinem Konsulatsbezirke, so ist die Mit- 
teilung. an den diplomatischen Vertreter des Staates, dem der Ver- 
storbene angehörte, zu richten; der diplomatische Vertreter steht dann 
in Ansehung der Rechte und Pflichten, die sich aus den nachstehenden 
Bestimmungen ergeben, dem Konsul gleich. 
Erhält zuerst der Konsul des Staates, dem der Verstorbene an- 
gehörte, von dem Todesfall Kenntnis, so hat er die Ortsbehörde in 
gleicher Weise zu benachrichtigen. 
Die der Ortsbehörde und dem Konsul alsdann obliegenden Verrich- 
tungen bestimmen sich hinsichtlich des beweglichen Nachlasses nach 
88 2 bis 10 und hinsichtlich des unbeweglichen Nachlasses nach 8 11. 
82. 
Für die Sicherung des Nachlasses hat in erster Linie die zustän- 
dige Ortsbehörde zu sorgen, Sie hat sich auf Maßnahmen zu beschränken, 
die erforderlich sind, um die Substanz des Nachlasses unversehrt zu er- 
halten, wie Siegelung und Aufnahme eines Nachlaßverzeichnisses, Auj 
Ersuchen des Konsuls hat sie in jedem Falle die von ihm gewünschten 
Sicherungsmaßregeln zu treffen.
	        
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