Als Akkordbedingungen kommen neben dem Reichsakkord—
tarif die in Anlage A enthaltenen Akkordbestimmungen in Frage.
3. Die Höhe des Zeitlohnes ergibt sich aus dem jeweils
gültigen Lohntarif. Der Tariflohn gibt dem Arbeitgeber An—
spruch auf normale Arbeitsleistung. In den Lohntarifverträgen
erfolgt die Lohnregelung auf Grund nachstehender Einteilung und
prozentualer Staffelung, ausgehend von dem Spitzenlohn der
Gehilfen über 24 Jahre in Ortsklassenl (100 Prozent).
Gehilfen:
a) im ersten Gehilfenjahr
b) im zweiten Gehilfenjahr
c) im dritten Gehilfenjahr
d) im vierten Gehilfenjahr
e) nach dem vierten Gehilfenjahr
f) nach dem vierten Gehilfenjahr und über
24 Jahre alt. ..
60 90
70 9
80 90
——
—V —
100 94
Arbeiterinnen.
unter 16 Jahre:
a) im 1. Berufsjahr
b) im 2. Berufsjahr
2. Ungeübte über,16 Jahre:
a) im 1. Halbjahr
b) im 2. Halbjiahr
Arbeiterinnen über 16 Jahre, die nachweislich mindestens
ein Jahr in gleichartigen Betrieben tätig waren, gelten
als geübte Arbeiterinnen;:
a) im 1. Jahr in dieser Gruppe. 45 9
b) im 2. Jahr in dieser Gruppe 5329
c) nach dem 2. Jahr nach vollendetem
16. Lebensfahr
Der Spitzenlohn der Gehilfen () in den
beträgt in Prozenten des Spitzenlohnes der
in OrtsAniie
. 574
Ortsklassen IIl bis IV
Ortsklasse 1
—
92 9
38 9
84 9
20
Aus den sich ergebenden Spitzenlöhnen werden die übrigen
Altersklassen innerhalb der Ortsklasse nach der vorstehenden
Altersklassenstaffelung errechnet.