Object: Festschrift zur Feier des 250jährigen Bestehens der Freien Baugewerks-Innung Bauhütte zu Stade

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Angeklagter (wenn ja): „Ist löblich." 
Altgeselle lzum Kläger): „Mit Gunst un-Erlaubnis, istGefellen- 
schaft Kläger Somit zufrieSen!" 
Kläger: „Ist löblich." 
Altgeselle lzu einem Mitgliede Ser Gesellenschast): „Gesellenschast 
wir- so gut sein und eine Kanne Vertragsbier heraufholen nach 
Handwerksgebrauch und -gewohnheit." 
Dieser spricht: „Mit Gunst unö Erlaubnis vor Ser ganzen ehr- . 
baren Gesellenschast" und verläßt Sen Saal. Mähren- dieser Sie 
Kanne mit dem Gier holt, ist Gnadenzeit, und Ser neben Sem Alt- 
gesellen stehenSe Dosengeselle präsentiert Sie Schnupftabaksdose in 
der Form eines Hobels. Kehrt der Geselle mit üer gefüllten Kanne 
zurück, so klopft er örekmal an und tritt mit Sen Worten ein: „Also 
mit Gunst und Erlaubnis, ich habe Sie Kanne Vertragsbier herauf 
geholt auf Sen handwerksfaal auf des fremöen Altgesellen Segehr, 
nach hanüwerksgebrauch und -gewohnheit." 
Altgeselle: „Gesellenschast soll auch beSankt sein, Saß er die kleine 
Kanne Vertragsbier heraufgeholt auf mein Segehr nach hanü- 
rverksgebrauch unö -gewohnheit." Er präsentiert Sem Angeklagten 
Sie Kanne, dieser nimmt sie in Sie linke Hand und spricht: „Mit 
Gunst unü Erlaubnis, Saß ich Sie kleine Kanne Vertragsbier mag 
zu mir nehmen. Es wir- -er ganzen ehrbaren Gesellenschast be 
wußt und bekannt sein, Saß ich einen Fehler gegen Sie ganze ehr 
bare Gesellenschast sowie gegen diesen ehrbaren Aimmergesellen 
begangen habe, ich aber willens bin, mich mit -er ganzen ehrbaren 
Gesellenschast sowie mit diesem rechtschaffenen fremden Zimmer- 
gesellen zu vertragen, wenn Sie ganze ehrbare Gesellenschaft Somit 
zufrieden ist." 
Gesellenschaft: „Ist löblich." 
Angeklagter: „Also mit Gunst und Erlaubnis, wenn Sie ganze 
ehrbare Gesellenschaft Somit zufrieden ist, so will ich Ser ganzen 
ehrbaren Gesellenschaft, sowie diesen gegenwärtigen fremden 
Zimmergesellen mit eingeschloffen, zum erstenmal ein gutes Wohl 
sein trinken auf einen festen, wohlbestänSigen Vertrag nach hanS- 
werksgebrauch und -gewohnheit. Vivat!" Er reicht Sem Kläger 
Sie hanür „Also mit Gunst unS Erlaubnis, Gesellenschaft, für was 
erkennt er mich hier vor Ser ganzen ehrbaren Gesellenschaft!" 
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