246 Die Regelung des Wirtschaftskrieges im engeren Sinne.
aber den neutralen Staatsangehörigen untersagt ist Kriegsbedarf zu liefern,
beseitigt werden. Die Unterscheidung zwischen dem Staate und den
Staatsangehörigen hat bei dem geeinten Kampfe der Staats-
und Volkswirtschaft keine Berechtigung mehr. Es müßte die
volle wirtschaftliche Neutralität gefordert werden. Es ist
bereits darauf hingewiesen worden, daß die Unklarheit des geltenden
Prisenrechts darauf zurückgeht, daß das Handelsverbot für Neu
trale nicht grundsätzlich und ausnahmslos anerkannt ist
(Burckhardt, Wandlungen 19). Das Beuterecht ist eingeschränkt
durch den Grundsatz der Pariser Seedeklaration, daß feindliches Gut
unter neutraler Flagge nicht weggenommen werden darf; daher ist der
neutrale Handel mit feindlichem Gut mit Ausnahme der Kriegskonter
bande freigegeben. Die Hinderung der Zufuhr von Kriegsbedarf durch
die Neutralen ist wieder dadurch eingeschränkt, daß die feindliche Be
stimmung bei der relativen Konterbande nach der Londoner Seerechts
erklärung (Art. 33) nur dann bestehen soll, wenn die Gegenstände für
den Gebrauch der Streitmacht oder der Verwaltungsstellen des feindlichen
Staates bestimmt sind. Dies widerspricht aber dem Wesen des Wirtschafts
krieges, der in der Schädigung der gesamten Volkswirtschaft sein Ziel
erblickt und daher die Unterstützung auch der friedlichen Be
völkerung durch relativen Kriegsbedarf, wie Lebensmittel und Rohstoffe
zu verhindern strebt. Nach der Londoner Seerechtserklärung (Art. 35)
unterliegen die Gegenstände der relativen Konterbande der Beschlag
nahme nur auf einem Schiffe, das sich auf der Fahrt nach dem feind
lichen oder vom Feinde besetzte Gebiet oder zur feindlichen Streitmacht
befindet, und das diese Gegenstände nicht in einem neutralen Hafen aus-
laden soll. Es war somit nach den Londoner Beschlüssen und der ihr
anfänglich angepaßten Praxis der neutrale Handel mit relativem Kriegs
bedarf über neutrale Zwischenhäfen gestattet, die Theorie der einheit
lichen Reise für die relative Konterbande nicht anwendbar. So konnte
die Unterstützung der Volkswirtschaft eines Kriegführenden über neutrale
Nachbargebiete, z. B. die Deutschlands über Rotterdam völkerrechts
mäßig erfolgen. Die Widersprüche in der völkerrechtlichen Ordnung des
neutralen Handels im Seekriege können bei Zulässigkeit des privat
wirtschaftlichen Kampfes nur dadurch beseitigt werden, daß jede neu
trale Unterstützung einer kriegführenden Volkswirtschaft mit feind
lichem Gut, selbst unter neutraler Flagge, und jede Unterstützung,
selbst die durch die Privatwirtschaft, mag sie für das Heer, die Ver
waltungsstellen oder die sonstige Bevölkerung bestimmt sein, mag sie un
mittelbar durch einen feindlichen oder mittelbar durch einen neutralen
Hafen erfolgen, untersagt wird.