fullscreen: Der Wirtschaftskampf der Völker und seine internationale Regelung

246 Die Regelung des Wirtschaftskrieges im engeren Sinne. 
aber den neutralen Staatsangehörigen untersagt ist Kriegsbedarf zu liefern, 
beseitigt werden. Die Unterscheidung zwischen dem Staate und den 
Staatsangehörigen hat bei dem geeinten Kampfe der Staats- 
und Volkswirtschaft keine Berechtigung mehr. Es müßte die 
volle wirtschaftliche Neutralität gefordert werden. Es ist 
bereits darauf hingewiesen worden, daß die Unklarheit des geltenden 
Prisenrechts darauf zurückgeht, daß das Handelsverbot für Neu 
trale nicht grundsätzlich und ausnahmslos anerkannt ist 
(Burckhardt, Wandlungen 19). Das Beuterecht ist eingeschränkt 
durch den Grundsatz der Pariser Seedeklaration, daß feindliches Gut 
unter neutraler Flagge nicht weggenommen werden darf; daher ist der 
neutrale Handel mit feindlichem Gut mit Ausnahme der Kriegskonter 
bande freigegeben. Die Hinderung der Zufuhr von Kriegsbedarf durch 
die Neutralen ist wieder dadurch eingeschränkt, daß die feindliche Be 
stimmung bei der relativen Konterbande nach der Londoner Seerechts 
erklärung (Art. 33) nur dann bestehen soll, wenn die Gegenstände für 
den Gebrauch der Streitmacht oder der Verwaltungsstellen des feindlichen 
Staates bestimmt sind. Dies widerspricht aber dem Wesen des Wirtschafts 
krieges, der in der Schädigung der gesamten Volkswirtschaft sein Ziel 
erblickt und daher die Unterstützung auch der friedlichen Be 
völkerung durch relativen Kriegsbedarf, wie Lebensmittel und Rohstoffe 
zu verhindern strebt. Nach der Londoner Seerechtserklärung (Art. 35) 
unterliegen die Gegenstände der relativen Konterbande der Beschlag 
nahme nur auf einem Schiffe, das sich auf der Fahrt nach dem feind 
lichen oder vom Feinde besetzte Gebiet oder zur feindlichen Streitmacht 
befindet, und das diese Gegenstände nicht in einem neutralen Hafen aus- 
laden soll. Es war somit nach den Londoner Beschlüssen und der ihr 
anfänglich angepaßten Praxis der neutrale Handel mit relativem Kriegs 
bedarf über neutrale Zwischenhäfen gestattet, die Theorie der einheit 
lichen Reise für die relative Konterbande nicht anwendbar. So konnte 
die Unterstützung der Volkswirtschaft eines Kriegführenden über neutrale 
Nachbargebiete, z. B. die Deutschlands über Rotterdam völkerrechts 
mäßig erfolgen. Die Widersprüche in der völkerrechtlichen Ordnung des 
neutralen Handels im Seekriege können bei Zulässigkeit des privat 
wirtschaftlichen Kampfes nur dadurch beseitigt werden, daß jede neu 
trale Unterstützung einer kriegführenden Volkswirtschaft mit feind 
lichem Gut, selbst unter neutraler Flagge, und jede Unterstützung, 
selbst die durch die Privatwirtschaft, mag sie für das Heer, die Ver 
waltungsstellen oder die sonstige Bevölkerung bestimmt sein, mag sie un 
mittelbar durch einen feindlichen oder mittelbar durch einen neutralen 
Hafen erfolgen, untersagt wird.
	        
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