fullscreen: Recht der Schuldverhältnisse (Bd. 2)

8. Titel: Mäklervertrag. & 652, 
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jer Bermittelung), ROSE. in Sur. MWihr. 1907 S. 744, DLSG. Stuttgart, 
echt 1907 Nr. 1430, aber auch Recht 1908 Nr. 496, jerner echt 1907 
Jer. 445 [Verfchweigen des Gegenkontrahenten). ES genügt aber, wenn der 
Seichäftsherr diefe NenntniZ zu einer Beit erhält, in der ex noch in Der 
VYage iit, von dem Gefchäft Aoitand zu nehmen, vol. NOS. bei Sörgel 1909 
S. 938 Nr. 7. Val. ferner unten Bem. 5, ©. . , 
Das Verdienen jebt regelmäßig den Abihluß eines unbebingten 
Beichäfts voraus, für eine abweichende Vereinbarung {ft der Mäkler beweis- 
pffichtig, vgl. OLG. Stuttgart, Recht 1906 S. 618. Vol. Hbrigens näher 
unten Dem. 3. , 
Ueber Auflaffjung als Bedingung vgl. aus ber Lraxis Iur. 
Wichr. 1906 S. 134, echt 1906 S. 505, 801, bad. Mipr. 1906 S. 265 und 
Neumann SKahrb. Bd. VI S. 275 Nr. 12, b. 
Der Mäklerlohn fällt fort, wenn der Mükler den Vertrag al8 Selblt= 
tontrahent abfchließt, 3. ®. 908 Grundjtück jelbjt Kauft; |. Seuff. Urch. 
BD. 65 Nr. 210. 
3, Möütlerlohn ift aber der Auftraggeber fir bie wirklich ftatt- 
Le abte Tätigkeit des MüklerS nur unter einer Doppelt auffchiebenden Bedingung 
die {hon oben unter Bem. I angedeutet murde), zu zahlen verpflichtet, wenn nämlich 
. A, der angeitrebte Vertrag, dem des MNMäkler3 Tätigkeit gewidmet fein 
ioll, wirflich zuitande Fam, und wenn diesS eintrat 
B. infolge jener Tätigfeit des Mütklers. 
Yan einzelnen Fommen folgende Gelichtspunkte in Betracht: 
a) Wie bisher Ichom in der Praxis anerkannt wurde, {ft der Auftraggeber 
FeineSweg3 gebunden, in Diejenigen MVertragsbeziehungen auch wirflich ein- 
yutreten, welche ibm der Mökier ermöglicht. Er behält feinen freien 
Willen, fan von dem fraglichen Bertrage ganz abfeben oder den ihm 
angetragenen Gegenkontrahenten, wie audh die vorgefchlagenen BVertrags- 
hedingungen al ihın nicht paflend ablehnen, In foldhem alle ermächtt fein 
Mnipruch auf Möklerlohn. Kadlkofer in Bl. 1. RAU. Bd. 56 S. 374.) _ Diejer 
ift vielmehr nach pofitiver Sefebe8borIchrift des 8652 in allen Hällen 
Imangel8 anderer Worede), fohin auch danıt, wenn bloß der „Nachweis einer 
Selegenheit” gefordert iit, abhängig von dem Bufjtandekommen des 
HauptbertragSs. Diefe Borausfeßung ift erft dann erfhöpft, wenn 
hiejer Vertrag perfekt und zwar au formell vollendet, fowie 
am iit (val. unten Bem. d); vorher befteht noch fein Lohn- 
ınfprucdh. . 
Daß auch der Müklervertrag felbit jederzeit vom Auftraggeber 
gekündigt merden kann, darüber 1. oben IL, 2, a. , 
SAnfolge des Umftandes, daß der Nuftragaeber das fertige Gefchäft 
5et der „Vermittlung“ noch ablehnen Kann, beiteht fein Raum für Anwendung 
de8 8324 BOGB.; vgl. Recht 1907 Nr. 1817. = 
Tatfrage it, 0b und inwieweit Abweidhungen beim Nofchlufe des 
Hauptvertrags derart von Einfluß find, daß in Mirklichkeit ein anderer 
SBertrag zuftande Fam al8 der durch die Tätigkeit des MäklerZ angeftrebte. 
RAMeinere Abweichungen, werden hier regelmäßig nicht erheblich fein, (Val. 
iezu NOS. Bd. 29_S, 230 und auch Bd. 26 S. 319, ferner Recht 1908 
Yer. 1365, Ripr. d. DL®G®. [Braunfhweig] Bd. 17 S. 432). Allgemein wird 
man aber auch jagen dürfen, daß der Müöklerlohn danız verdient ift, 
wenn wenigitenS ein dem{jelben mwirtiGaftlihen Zwede dienendes 
Seichäft zujtande Kommt, val. MRipr. d. DLSG. (Bofen) Bd. 8 S. 76, ferner 
zuch ROE, im „Recht“ 1903 S, 504, HLSG. Dresden Recht 1906 S. 858 
Tauich fHatt Kauf), Kipr. d. DLG. (Gamburg) Bd. 12 S. 86 (Beteiligung 
am Unternehmen mit Rapitalseinlage ftatt Kauf = Seuff. Arch. Bd. 61 
Nr. 54, Bd. 18 [Rammerger.] S. 17). 
Die Möklergebühr für Vermittlung eines Darlehens ijt regelmäßig erft bei 
ns des DarlehenZ verdient. Dafür fpricht der rechtliche Begriff 
des Darlehens al8 eine8 Realvertrags8, fowie der mutmaßliche Wille der 
Beteiligten, da für die Megel nicht anzunehmen ift, daß ein DarlehensSfucher 
die gewöhnlich nicht unerheblihe Möklerprovijion {dhom für die Buführung 
eines Dritten zahlen will, der die Hingabe der Darlehensfumme nur 
verfpricht (alfo für ein DloBe& pactum de mutuo dando) Das 
Segenteil wäre nur anzunehmen, wenn im Sinzelfalle Gefondere Umftände 
vorlagen, die auf eine andere Willenserklärung der Beteiligten mit Sicher- 
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