Full text: Richtlinien für die Organisation der Arbeitslosenversicherung in den Arbeitsämtern

Selch.=3.: II 1105/30. 
Beilage zum Reichs-Arbeitsmarkt-Anzeiger Nr. 23 
vom 23. September 1930. 
Berlin NW 40, den 11. September 1930. 
Mn die LQLandesarbeitsämter und YArbeitsämter. 
Der Borftand hat Richtlinien für die Organifation der Arbeitslofenverfidherung in den 
Arbeitsämtern befchlofjen, die als Sonderdrude den Landesarbeitsämtern und Arbeitsämtern 
in entipredhender Anzahl von der Hauptftelle zugehen werden. 
Die Richtlinien befhränken fich auf die Arbeitslolenverfidherung und laffen offen, in 
mwelder Weije die Organifation anderer Tätigkeitsgebiete in den Arbeitsämtern geregelt ift 
oder noch geregelt wird. Der Charakter der Richtlinien ergibt fidh aus den unter I Nr. 1 und 2 
enthaltenen Darlegungen. Danach geht der Vorftand davon aus, daß die Verantwortlichkeit 
des Vorfikenden dafür unberührt bleibt, daß alle Möglichkeiten einer JachlihH zwedentfpredhen: 
den Geftaltung des Betriebes unter Berücfichtigung der Bedürfniffe jeines Amts ausgefdhöpft 
werden. Unter diefem Gefichtspunkkt ift au die Frage zu beurteilen, in weldem Zeitraum die 
Organifation der Arbeitslofenverfidherung im einzelnen Amt nach Maßgabe der Richtlinien 
umzugeftalten ift. Grundjäglich find die Vorfchriften, die der Berhütung mikbräuchlicher In- 
an]prudnahme der Arbeitslofjenverficdherung und Sicherung des Kaffenverkehrs dienen und 
die nicht {hon nach beftehenden VorjchHriften zu beachten find, alsbald durchzuführen. Im 
übrigen dagegen, insbejondere joweit der Entwurf Neuerungen in der Aktenhaltung bedingt, 
ol die Umftellung zwar in der Behandlung der Neuzugänge baldmöglichft beginnen, fie wird 
aber im ganzen nur nach und nach innerhalb einiger Monate erfolgen tfönnen.‘ Auch die Auf- 
braucdhung vorhandener Vordrucheftände kann im Interefjje wirt[dHaftlidher Gefchäftsführung 
geboten fein und dann die Einführung des einen oder anderen der neu empfohlenen Vordrucke 
)inausfchieben. 
Der Borftand hat bei der Berabjdhiedung des Entwurfs die Erwartung ausgefprochen, 
daß die Richtlinien mit Nachdruck in die Tat umgefekgt merden. Pflicht der Landesarbeitsämter 
ft es, den Arbeitsämtern bei der Durchführung des Entwurfs beratend zur Seite zu ftehen 
und fih zu überzeugen, daß den Weilungen des Vorftandes und ihren eigenen Weilungen 
entiprochen wird. 
Der Präfident der Reichsanftalt 
Dr. Syrup.
	        
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