Full text : Zur Begriffsbestimmung der Kartelle und Konzerne

2S
1-1


€

+

n

3
h

3
4

3

2. Der Monopolbegriff und die Charakterisierung
 des Kartells als Monopolgebilde.
Der Streit geht nur um die Charakterisierung der Marktstellung
des Kartells. Dies kam bei der Betrachtung der Kartelldefinitionen
deutlich zum Ausdruck. Tschierschky, Liefmann und andere sahen
in den Kartellen monopolistische Organisationen, da sie die
Organisatorischen Voraussetzungen einer Monopolstellung besitzen.
Dem gegenüber beschränkt z. B. Grunzel den Begriff des Monopols
 nur auf absolute Monopole, auf Monopole durch natürliche
Seltenheit oder gesetzliche Beschränkung der Produkte. Ein Monopol
 liegt nach ihm nur vor, wenn die Konkurrenz vollständig ausgeschaltet
 ist.
Marshall formuliert den Begriff „Monopol“ dabin, daß
„eine einzelne Person oder Vereinigung von Personen die Macht
hat, entweder die Menge eines Gutes, die zum Verkauf ausgeboten
wird, oder den Preis, zu dem es ausgeboten wird, festzulegen“).
Weiß unterscheidet zwischen absolutem und relativem Monopol.
 Absolutes Monopol, oder Monopol im strengen Wortsinn be-Steht
 „in der Beherrschung des Gesamtangebots eines Gutes oder
der gesamten Nachfrage darnach durch eine einzige Person oder
eine zusammengeschlossene Personengruppe. Im weiteren Sinn wird
auch in jenen Fällen von Monopol gesprochen, in denen eine Person
(Personengruppe) das Angebot oder die Nachfrage zu einem so beträchtlichen
 Teil beherrscht, daß sie durch ihr Verhalten auf dem
Markte die Preisbildung merklich beeinflussen kann*®).
Es wurde festgestellt, daß das Kartell im Dienste der Rentabilitätsförderung
 der Unternehmungen die Aufgabe hat, die ruinöse
Konkurrenz zu beseitigen, bezw. die Konkurrenz zu regulieren,
Je vollständiger der Zusammenschluß in quantitativer und qualitativer
 Hinsicht gelingt, desto besser läßt sich eine Regulierung durchführen.
 Daher sind die Kartelle immer Erscheinungen, die nach
möglichst vollkommener Machtstellung tendieren. Man kann aber
das Kartell niemals als absolutes Monopol bezeichnen, da durch die
Organisation die Konkurrenz nur reguliert, aber nicht ausgeschaltet
Werden kann. Diese Tatsache soll weiter unten näher dargelegt
Werden.

15) Handbuch der Volkswirtschaftslehre, Berlin 1905, S. 457.
16) Handwörterbuch der Staatswissenschaften, 4. Auflage, Artikel
„Monopol“.

:o
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.