Full text: Zur Begriffsbestimmung der Kartelle und Konzerne

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Rationalisierungsmaßnahmen auf dem Gebiete der Produktion und 
des Absatzes, der Spezialisierung. - 
„Spezialisierung ist die Verständigung einer Anzahl von Fabri- 
ken über den Arbeitsplan d. h. also Abstimmung ihrer Fabrikations- 
Programme durch ein Übereinkommen darüber, welche Erzeugnisse 
jede der beteiligten Firmen herstellen soll“). 
Diese Arbeitsteilung trägt ein großes Risikomoment in sich, das 
Nur durch eine Arbeitsverbindung ausgeglichen wird. Denn durch 
die Spezialisierung auf ein Erzeugnis spielt die Gefahr einer zeit- 
Weiligen Unterbeschäftigung z. B. in ungünstigen Wirtschaftszeiten 
eine viel größere Rolle als vordem, da dann die unrationelle Produk- 
tionsweise infolge der Spezialisierung nicht durch erhöhte Rentabili- 
tät anderer Erzeugnisse ausgeglichen werden kann. Auch Grunt- 
zel*) sagt von der Spezialisierung, „daß sie ein Unternehmen von 
dem Geschäftsgang eines oder weniger Erzeugnisse abhängig macht 
und der Rückschlag in einem nicht durch größeren Erfolg in dem 
andern abgeschwächt werden kann“ 
Ein Risikoausgleich, eine Art Rentabilitätsversicherung kann 
durch Arbeitsverbindung erzielt werden, indem die verschiedenen 
Betriebe zu einer neuen einheitlichen Unternehmungsform zusam- 
mengefaßt werden, sodaß die Selbständigkeit der einzelnen Unter- 
nehmungen entweder ganz aufgehoben wird, oder in größerer bezw. 
geringerer Form bestehen bleibt. (Untergesellschaft). Daß für diese 
Subordination, deren Notwendigkeit im Wesen der Arbeitsteilung 
begründet liegt, der kartellrechtliche Rahmen äußerst ungünstig ist, 
kann nach dem oben Gesagten nicht zweifelhaft sein. Der Unter- 
nehmer kann nicht seine Selbständigkeit in produktions- und ab- 
Satztechnischer Hinsicht weitgehender Beschränkung unterwerfen, 
Seine Betriebsgeheimnisse und Betriebserfahrungen, seine Kunden- 
und Absatzorganisation vollständig preisgeben und sich auf eine 
beschränkte, wenn auch. rationellere Produktionsweise einlassen, 
Wenn er nicht die Möglichkeit sieht, sein Konkurrenzinteresse ohne 
eigene Schädigung dauernd auszuschalten. Diese Möglichkeit oder 
besser die Sicherheit dafür bietet die zeitlich beschränkte Dauer 
des kartellmäßigen Zusammenschlusses nicht, und deshalb muß der 
Unternehmer seine Wettbewerbsfähigkeit im Hinblick auf späteren 
Konkurrenzkampf weitgehend. wahren, mit andern Worten: die 
33) Müllensiefen, Kartelle als Produktionsförderer, S. 28. 
34) Gruntzel, Wirtschaftliche Konzentration, S. 10. 
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