Full text : Zur Begriffsbestimmung der Kartelle und Konzerne

chen, die in Richtung einer grundsätzlichen totalen Änderung des
bisherigen Produktionssystems sich auswirken, und Maßnahmen.
die nur auf teilweise Korrekturen sich erstrecken.

4. Geringe Möglichkeiten unmittelbarer Ratio
nalisierung innerhalb des Kartells.
im folgenden soll nun untersucht werden, inwieweit das Kartell
 sich zu einer Rationalisierungsorganisation eignet. Zunächst ist
zu betonen, daß sich einer Kartelleitung, die eine solche Vertiefung
der Aufgaben anstrebt, als größte Schwierigkeit die Form der Organisation
 selbst entgegensetzt. Der organisationsrechtliche Rahmen
des Kartells’ist der nach bürgerlichem Recht kündbare vertragsmäßige
 Zusammenschluß, der die Möglichkeit eines künftigen Konkurrenzkampfes
 offen läßt. Die vertragliche Koordination läßt die
Mitglieder fabrikatorisch, finanziell und verwaltungstechnisch
selbständig. Daher müssen alle Maßnahmer unmittelbarer Produktionsförderung
 auf der Bereitwilligkeit der Unternehmer zu Vereinbarungen
 darüber fußen. Der Kartelleitung steht keine Macht
zu, direkt in die Betriebsverwaltungen einzugreifen und die Betriebskonstanten
 unmittelbar zu ändern. Andererseits können sich
die Werke nur von dem Maß des voraussichtlichen Erfolges zu
Kartellopfern verleiten lassen. Eine Garantie ist infolge der zeitlichen
 Begrenzung des Zusammenschlusses schwer zu bieten, weil
gerade diese den entsprechenden Grad der Festigkeit des Aufbaus
weitgehend hindert. Die rechtliche Unbeständigkeit der Bindung
veranlaßt daher den Unternehmer, sich nur soweit in seiner Selbständigkeit
 beschränken zu lassen, daß er auch für den Fall der
Auflösung und des Rückfalls in den Zustand des freien Wettbewerbs
technisch und kommerziell konkurrenzfähig bleibt. Daher ist eine
weitgehende Unterordnung der Mitglieder, wie sie ein Kartell mit
ausschließlicher Rationalisierungspolitik erfordern würde, nur sehr
beschränkt erreichbar, d. h. es ist grundsätzlich zu betonen, daß
die Einflußnahme der Kartelleitung auf die produktionstechnische
Autonomie der Werke nur soweit reicht, als die einzelnen Unternehmer
 freiwillig auf Rationalisierungsbestrebungen eingehen, in. der
Gewißheit, daß dadurch ihre Wettbewerbsfähigkeit nicht geschmälert
und die Sicherung der Rentabilität nicht gefährdet wird. Daß gerade
 solche infolge des rechtlichen Aufbaues sicher berechtigten
Gesichtspunkte das größte Hemmnis für Rationalisierungsbestrebungen
 bedeuten müssen, wird deutlich an einer der wirksamsten

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