Full text : Nationalökonomie (Teil 1)

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Gesellschaft
mit beschränkter

Haftung,

zewerkschaft.


Genossenschaften.


4. Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung nach dem
xesetz vom 20. April 1892 für das deutsche Reich. Sie ist auch eine
Handelsgesellschaft mit den Rechten und Pflichten der. Kaufleute und steht
zwischen der offenen und Aktiengesellschaft. Sie kann schon mit zwei
Mitgliedern ins Leben gerufen werden, tritt als juristische Person auf,
wird durch Geschäftsführer vertreten, die nicht Gesellschafter zu sein
rauchen, und haftet ausschließlich mit dem Gesellschaftsvermögen.
Die Mitglieder haften solidarisch nur für vollständige Einzahlung des
Stammkapitals, sowie für unberechtigte Minderung desselben. Die
Uebertragung der Geschäftsanteile kann nur durch gerichtlichen oder
notariellen Vertrag geschehen. Das Stammkapital ist auf mindestens
20000 Mk. angesetzt, die einzelne Einlage auf mindestens 500 Mk.
Erst durch Einzahlung von einem Viertel desselben und mindestens
250 Mk. pro Einlage kann die Gesellschaft in das Handelsregister eingetragen
 und damit geschäftsfähig gemacht werden. Sie kann in drei
Formen auftreten: 1. ohne Nachschußpflicht für die Mitglieder; 2. mit
anbeschränkter Nachschußpflicht; 3. mit statutarisch beschränkter Nachschußpflicht.
 In der ersten Form kann ein Mitglied sich durch Opferung
jes volleingezahlten Stammanteils von der Nachschußpflicht befreien,
Diese Form hat in wenig Jahren eine große Ausbreitung erlangt,
ein Zeichen, daß sie vorliegenden Bedürfnissen entspricht.
Bis 1902 sind insgesamt 5800 solche Gesellschaften gegründet; von
diesen sind aber 1400 wieder zu Grunde gegangen, so daß zur Zeit ca,
4220 mit ca. 21/, Millionen Mk. bestehen. 800 davon gehören der Industrie
 der Steine und Erden: an. Dann folgen Zuckerfabriken, Brauereien
 und Brennereien, darauf die Montanindustrie, die Elektrotechnik,
Textilindustrie etc. Die meisten Gesellschaften sind mit einem Kapital
von 20—100000 Mk. ausgestattet. 274 sind mit mehr als 1 Million
angelegt, und es sind solche mit 10—15 Millionen darunter. (Wendt
in Zeitschrift für das gesamte Aktienwesen. Jan. 1902.)
5. Die Gewerkschaft wird gebildet, sobald mehrere Besitzer eines
Bergwerkes vorhanden sind, und besitzt Körperschaftsrechte. Die Mitzlieder
 haften Dritten gegenüber überhaupt nicht. Sie können nur durch
lie Gewerkschaft in Anspruch genommen werden; hier aber nach den
ron dieser durch Majoritätsbeschluß ausgeschriebenen Beiträgen (Zuaußen).
 Die Gewerken können sich durch Verzicht auf ihre Beteilizung
 an dem Unternehmen befreien. Der Gewerke braucht nicht
anbedingt (wie der Aktionär) beim Eintritt etwas zu zahlen, er leistet
fortdauernd nach Bedarf, Die Gewerkschaft ist in idelle Anteile (Kuxe)
zerlegt, deren Zahl nach den Gesetzen in verschiedener Weise (100
oder 1000 in Preußen) beschränkt ist. "Nach außen wird die Gewerkschaft
 durch einen Repräsentanten oder einen‘ aus einer oder mehreren
Personen bestehenden Grubenvorstand vertreten. In alter Zeit wurden
die Bergwerke meistens in dieser Gesellschaftsform verwertet. Neuerdings
 ist sie mehr und mehr durch die Aktiengesellschaft verdrängt,
welche nicht zu Zubußen verpflichtet und daher weniger Risiko mit
sich bringt.
6. Die eingetragene Genossenschaft nach dem Gesetz vom
4. Juli 1868 für den norddeutschen Bund. (Vorschuß- und Kreditvereine
nach Schultze-Delitzschs Prinzip, Rohstoff- und Magazinvereine, Konsumvereine,
 Produktivgenossenschaften.) Dieselbe ist eine Gesellschaft
ohne geschlossene Mitgliederzahl, wobei nach dem Gesetz von 1889,
antweder wie ursprünglich sämtliche Mitglieder für die Geschäfts-
            
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