Full text : Nationalökonomie (Teil 1)

werden. Das Wesen des Geldes wie des Kredites sind eingehend zu
erörtern, dann die Natur jener Institutionen, durch welche Geld und
Kredit zu höherer wirtschaftlicher Funktion gebracht werden, wie
die Banken und diejenigen, welche Arbeit und Kapital in größerem
Umfange zu einzelnen Betrieben konzentrieren, um sie zu höheren
Leistungen zu verwerten, wie die Erwerbsgesellschaften. In die Volkswirtschaftspolitik
 gehört dagegen die Gesetzgebung in betreff des
Münz- und Bankwesens wie der Aktiengesellschaften und dergleichen,
Aus praktischen Rücksichten wird diese indes hier schon in den ersten
Teil hineingezogen um Wiederholungen zu vermeiden und die theoretische
 wie praktische Untersuchung im Zusammenhang und damit kürzer
durchführen zu können. Dem zweiten Teile, der Volkswirtschaftspolitik,
bleiben dagegen vorbehalten die Spezialeinrichtungen, wie die landwirtschaftlichen
 Kreditanstalten, dann das ganze Verkehrs- und Versicherungswesen.
 Zur Nationalökonomie gehört die Bevölkerungslehre, zur
Volkswirtschaftspolitik dagegen die Bevölkerungspolitik. Auch hier
haben wir uns einer Willkür schuldig gemacht, indem wir beides mit
dem Armenwesen an den Schluß des zweiten Teiles verwiesen haben,
auch hier um den Zusammenhang nicht zu zerreißen und uns kürzer
fassen zu können.
Die dritte Disziplin der Gruppe ist die Finanzwissenschaft. _Finanz-Man
 findet sie gewöhnlich bezeichnet als die Lehre vom Staatshaushalt, wissenschaft,
Doch fassen wir sie auf der einen Seite enger, auf der anderen Seite
weiter, nämlich als die Lehre von den zweckmäßigsten Mitteln, dem
Staate, den Gemeinden und anderen öffentlichen Körperschaften die
zur Erfüllung ihrer Aufgaben nötigen Geldmittel zu verschaffen. Sie
hat es daher nur mit einem Teil der Volkswirtschaft, aber mit den
bedeutungsvollsten Einzelwirtschaften zu thun, die den größten Kinfiuß
 auf das ganze wirtschaftliche Leben ausüben, deren Behandlung
daher gleichfalls auf der Basis der Nationalökonomie beruht und neben
der Volkswirtschaftspolitik mit ihr im engsten Zusammenhange steht.

8 83.

Die Stellung der politischen Oekonomie zu den anderen
Staatswissenschaften.
Rudolf Stammler, Wirtschaft und Recht. Leipzig 1896.

Gieichfalls zu den Staatswissenschaftep-gehörig und der politischen
Oekonomie nahe verwandt ist die Politik oder auch allgemeine
Staatslehre genannt, welche zum Teil dasselbe Gebiet behandelt. Sie
ist die Lehre von den besten Mitteln der höchsten Gewalt zur Erreichung
der Staatszwecke, Man teilt sie gewöhnlich ein in 1. die Verfassungspolitik
 oder Staatslehre, auch Politik im engeren Sinne. Dieselbe
 steht dem allgemeinen Staatsrecht gegenüber, welches denselben
Gegenstand nur in einer anderen Weise behandelt. Das Staatsrecht
hat die Aufgabe, die Verfassungsgesetzgebung eines Landes oder verschiedener
 Staaten darzustellen und zu interpretieren. Die Verfassungspolitik
 übernimmt dagegen die Vergleichung und Kritik derselben. Die
erstere spricht „de lege lata‘“, die zweite „de lege ferenda‘. 2. Die Kulturpolitik,
 welche die Aufgaben des Staates in betreff des Kirchenund
 Unterrichtswesens behandelt und 3. die Verwaltungspolitik,

Politik.
            
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