107
Felix Hecht, Die staatlichen und provinz. Bodenkreditinstitute in Deutschand,
Leipzig 1891. Bd. I u. II.
Durch eine gute Hypothekenordnung ist dem landwirtschaftlichen
Realkredit die rechtliche Sicherheit verschafft. Es bleibt nun noch
die Aufgabe, dem Kapitalisten die ökonomische Sicherheit, dem Landwirte
die Unkündbarkeit der Darlehen zu verschaffen, und ihm die
Möglichkeit zu gewähren, die Tilgung seiner Schuld in Jahreszahlungen
Jurchzuführen.
Diese Aufgaben übernehmen die landwirtschaftlichen Kreditanstalten,
welche zwischen den sich gegenüberstehenden Personen zu vermitteln
und die Garantie zu übernehmen haben.
Drei Arten der Kreditanstalten sind zu unterscheiden:
|. Die Landschaften, das sind öffentliche, genossenschaftliche
Institute, für welche die Association der Grundbesitzer solidarisch die
Bürgschaft übernimmt.
9, Die staatlichen oder kommunalen Grundkreditinstitute
als Landesbanken, Provinzialhilfskassen, Landeskreditkassen etc., wo
der Staat, die Provinz, der Kommunalverband selbst das Institut gründen
und leiten, also auch selbst die Bürgschaft für die Verbindlichkeit
desselben übernehmen.
3. Die Hypothekenbanken, das sind Aktienbanken, welche
die hypothekarische Beleihung von Grundstücken und die Ausgabe von
Schuldverschreibungen auf Grund der erworbenen Hypotheken überaehmen.
In dem Gegensatze zu den obigen sind es hier Kapitalisten,
welche mit ihren Mitteln für das Institut eintreten und die bei dem
Unternehmen pekuniären Gewinn zu erzielen trachten, während die
ersteren beiden im Interesse des Grundbesitzes selbst unternommen
sind, um demselben einen möglichst billigen, den Verhältnissen entsprechenden
Realkredit zu verschaffen.
Allen dreien gemeinsam ist die Einrichtung, dass dem Darleiher
verzinsliche Pfandobligationen übergeben werden, die im allgemeinen
auf den Inhaber lauten und jetzt für ihn unkündbar sind, während der
Landwirt bis zu einer bestimmten Höhe des Taxwertes des Gutes
teils baares Geld, teils jene Pfandbriefe zur Versilberung. an der Börse
erhält, wobei ihm Unkündbarkeit gewährt wird, so lange er seinen
Verpflichtungen nachkommt. In neuerer Zeit ist fast allgemein die
zwangsweise Amortisation von !/, bis %, %, eingeführt.
Der Landwirt zahlt die Zinsen an das Institut, nebst einem Zuschlag
zur Tilgung der Schuld und zur Verwaltung. Der Betrag wird
hypothekarisch zu Gunsten des Instituts eingetragen. Der Gläubiger
arhält die Zinszahlung von der Anstalt, an die er sich allein als
Schuldnerin zu halten hat,
Jede der besprochenen Arten hat unter bestimmten Verhältnissen
ihre volkswirtschaftliche Berechtigung.
1. Die erste Form hat ihren Ursprung in den sogenanntenDie landschaft-Landschaften
in Preussen unter Friedrich dem Grossen. Als nachlichen Kredit
dem siebenjährigen Kriege in Schlesien die Landwirtschaft sich in der anstalten,
grössten Not befand und ein grosser Teil des Adels dem Bankerotte
nahe war, weil durch den Krieg Gebäude und Inventar vernichtet
waren, und es ihm an den nötigen Mitteln fehlte, dieselben zu erneuern
und einen intensiveren, geordneteren Betrieb durchzuführen,