Full text : Volkswirtschaftspolitik (2.1902)

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Privatbahnen ungefähr denselben Umfang hatten, wie die Staatsbahnen,
amfassten am 1. April 1899 die letzteren 30737 km, die ersteren nur
2839 km. Durch das Kleinbahngesetz vom 28, Juli 1892 ist der Bau
der Kleinbahnen Privatunternehmern überlassen und sind einzelne Nebenbahnen
 konzessioniert. Die Verwaltung der Staatsbahnen liegt in der
Hand von 21 KEisenbahndirektionen, welche unter dem Minister für
öffentliche Arbeiten stehen.
Am 16. Dezember 1896 wurde der bedeutsame Staatsvertrag
Preussens und Hessens von dem preussischen Landtage genehmigt,
durch welchen beide Länder die private hessische Ludwigsbahn ankauften
 und diese sowie die hessischen Staatsbahnen in preussische
Verwaltung übergingen. Lange Jahre war die hessische Privatbahn
in einem intensiven Konkurrenzkampf mit den preussichen Staatsbahnen
gewesen, welcher viele Missstände mit sich führte, bis es 1885 gelang,
ein entsprechendes Abkommen zustande zu bringen. Aber erst jetzt
ist eine genügende Einheitlichkeit erlangt, die um so bedeutsamer ist,
als diese Bahnen den Hauptverkehr zwischen Nord- und Süddeutschland.
 vermitteln und sich nun in die grossen internationalen Verkehrsstrassen
 völlig dem Gesamtinteresse unterordnend einfügen. Sämtliche
Einnahmen und Ausgaben des Betriebes dieser Bahnen werden als gemeinsame
 angesehen und der Ueberschuss unter beide Staaten nach
einem vereinbarten Massstabe verteilt. Die Direktion der Eisenbahnen
ist gleichfalls nach einem vereinbarten Verhältnis aus Vertretern beider
Staaten zusammengesetzt. Damit ist der Weg gezeigt, wie allmählich
die Bahnen der verschiedenen Staaten zu einer grösseren Einheitlichkeit
 gebracht werden können, In Württemberg ist, wie erwähnt,
von Anfang an der Eisenbahnbau ausschliesslich durch den Staat ausgeführt.
 Bayern dagegen begann mit Privatbahnen, kaufte aber 1844
bereits eine grosse Privatbahn an, und hat seitdem die Ausbildung des
Eisenbahnetzes selbst in die Hand genommen. Nur in der Pfalz bestehen
 noch Privatbahnen. Aehnlich war der Verlauf in Sachsen, wo
seit 1876 der Ankauf der Privatbahnen begann und bald durchgeführt
wurde.
In der deutschen Reichsverfassung wurde der Reichsgewalt die Oberaufsicht
 über die Eisenbahnen und deren Betrieb, so weit es der Schutz
des Reiches oder das Interesse des allgemeinen Verkehres erheischt, zuerkannt,
 sowie das Recht der Gesetzgebung in betreff derselben. Bayern
ist ein verfassungsmässiges Reservatrecht in Eisenbahnsachen vorbehalten.
Nur so weit es sich um die Landesverteidigung handelt, hat hier eine
Reichsaufsicht einzutreten, Schon Ende der sechziger Jahre versuchte
der damalige bayrische Minister Fürst Hohenlohe, der spätere Reichskanzler,
 eine schärfere Vereinigung des deutschen Eisenbahnwesens
durch die Einrichtung eines Eisenbahnvereins und’ eines Eisenbahnrates
herbeizuführen, doch kam es nicht dazu. Nach der Gründung des
deutschen Reiches wurde dann durch Gesetz vom 27. Juni 1873 ein
besonderes Reichseisenbahnamt eingerichtet, welches vor allem ein
Reichseisenbahngesetz vorbereiten sollte. Doch ist ein solches trotz
mehrerer Versuche nicht zustande gekommen. Ebensowenig war gegenüber
 dem Partikularismus der verschiedenen Staaten der Plan eines
Reichseisenbahnnetzes durchzusetzen, obgleich Preussen mit gutem
Beispiel voran ging, indem es sich durch Gesetz vom 4. Juli 1876
Conrad, Grundriss d. polit. Oekonomie. IK Teil. 3. Aufl. Ca
            
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