Full text : Volkswirtschaftspolitik (2.1902)

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Die Art der Unterstützungspflicht,
Pflichten der Jeder Hilfsbedürftige muss vorläufig von demjenigen Ortsarmen-Gemeinde.
 verbande unterstützt werden, in dessen Bezirk er sich bei dem Eintritte
 der Hilfsbedürftigkeit befindet. Nur dadurch kann die Armenpflege
 ihren Zweck erreichen, denn hier gilt es ganz besonders, . dass
wer schnell giebt, doppelt giebt. Der Hungernde wie der Erkrankte
bedarf der sofortigen Hilfe, und es können num nicht erst Untersuchungen
 angestellt werden, wer die Last auf sich zu nehmen hat.
Die vorläufige Unterstützung erfolgt aber vorbehaltlich des Anspruchs
auf Zurückerstattung der Kosten durch die dazu Verpflichteten,
Dieser Anspruch konnte früher in Preussen bei Gesinde, Gesellen etc.
schon nach sechswöchentlicher, nach dem Gesetz von 1894 aber erst
aach dreizehnwöchentlicher Verpflegung erhoben werden. Zugleich wird
diese Bestimmung auf alle Personen im Dienst- oder Arbeitsverhältnis
gegen Lohn oder Gehalt, sowie auf deren F. amilienangehörige, welche
am Arbeitsorte des Familienhauptes erkranken und dessen Unterstützungswohnsitz
 teilen, ausgedehnt, Ausgenommen sind indessen diejenigen,
welche nur auf eine Woche‘ oder weniger engagiert sind. Man geht
hierbei davon aus, dass ein sehr grosser Teil dieser Verpflichtungen
ohnehin durch die Krankenversicherung beseitigt ist, so dass die Last
für die Ortsgemeinden keine übermässige sein dürfte, zumal in vielen
Fällen noch die Arbeitgeber einzutreten haben, und Schreibereien und
sonstige Umstände dadurch in erheblichem Masse gemindert werden.
Alle Ersatzansprüche verjähren schon nach zwei Jahren.
Bei Streitigkeiten zwischen Armenverbänden verschiedener Bundesstanten
 entscheidet das Reichsamt für Heimatswesen, welches aus
einem Vorsitzenden und vier Mitglieder besteht, die auf Vorschlag
des Bundesrates vom Kaiser auf Lebenszeit ernannt werden.
Wer ist. Der Landesgesetzgebung ist die Bestimmung vorbehalten, wer
hilfsbedürftig? als hilfsbedürftig anzusehen ist und in welcher Weise Unterstützung
gewährt werden soll. Da die Lebenshaltung in den verschiedenen
Gegenden Deutschlands ungleich ist, so ist dieses wohl gerechtfertigt.
In Preussen, wo gleichfalls noch zwischen Osten und Westen sehr erhebliche
 Unterschiede in dieser Beziehung vorliegen, wird auch bei
der gleichen gesetzlichen Bestimmung durch die Handhabung derselben
den verschiedenen Ansprüchen Rechnung getragen. Noch gegenwärtig
ist hier in dieser Hinsicht das Gesetz von 1842 massgebend, nach
welchem: als hilfsbedürftig diejenige Person zu betrachten ist, die
nicht hinreichende Kräfte besitzt, um sich und ihren nicht arbeitsfähigen
 Angehörigen den notdürftigsten Lebensunterhalt zu verschaffen,
und solchen. weder aus eigenen Mitteln bestreiten kann, noch von
einem der dazu verpflichteten Verwandten erhält. Hiernach sind
arbeitsfähige Personen in der Regel nicht als Hilfsbedürftige anzusehen.
 Die Praxis geht indessen über diese Beschränkung hinaus.
Ueberhaupt .ist damit der Auffassung der Armenbehörde ein weiter
Spielraum gelassen, wen sie als. hilfsbedürftig ‚anerkennen will,
Bedeutsam ist die Bestimmung, dass die in Anspruch genommene
 Armenbehörde ihrerseits verpflichtet ist, von Amtswegen die
            
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