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für einen gegebenen ungewissen Fall bereit zu haben, sicher
erreicht.
2. Der Ausgleich.
Eine solche Verbilligung der Bereitstellung kann aber nur
dann erreicht werden, wenn das Prinzip des Ausgleichs der
Risiken durchgeführt werden kann. Dies beruht aber auf der
Voraussetzung, daß, wie Conrad^) sagt, die Versicherung
„allein für den Versicherten den Charakter der Zufälligkeit be
sitzt, ihn aber für den Versicherer abgestreift hat." Hierzu ist
erforderlich, daß die Beiträge der Gesamtheit nach dem tausch
wirtschaftlichen Prinzip der Gleichheit von Leistung und Gegen
leistung normiert sind. Das würde leicht sein, wenn es die Ver
sicherung, wie das Glücksspiel mit künstlichen Zufällen, mit
Wahrscheinlichkeiten zu tun hätte, die künstlich gesetzt sind und
daher erakt berechnet werden können. Nun sind hier aber natür
liche Zufälle abzuschätzen. Es mutz daher versucht werden, die
Gesetzmäßigkeit des Zufalls aus den Massenerscheinungen mit
Hilfe der Statistik und ihres Gesetzes der grotzen Zahlen zu
bestimmen. „Die so gesammelten Erfahrungstatsachen legt man
der Rechnung zugrunde und bestimmt aus ihnen Leistung und
Gegenleistung von Versichertem und Versicherndem, indem man
annimmt, datz die Zukunft nicht wesentlich von der Vergangen
heit abweichen wird. Man versucht also von dem vergangenen
Geschehen auf künftige, noch unbekannte Tatsachen eine Prophe
zeiung auszuführen." 98 ) Die Wahrscheinlichkeitsrechnung der
Versicherung wird daher den Erwartungswert nur annähernd
bestimmen können. Abweichungen des Erwartungswerts von
dem wirklichen Wert der Leistungen sind nicht zu umgehen und
bilden das Versicherungsrisiko. Das wesentliche dieser Vereini
gung ist mithin, datz nicht ein Überwälzen der Lasten, sondern
Sh a. a. O. Bd. II S. 532.
M) Loewy, Versicherungsmathematik S. 9; siehe auch Molden
hauer, Das Versicherungswesen Bd. I S. 41 f., Manes, Versicherungs
wesen 8 15 S. 113 ff.