Object: Versicherung und Wirtschaft

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für einen gegebenen ungewissen Fall bereit zu haben, sicher 
erreicht. 
2. Der Ausgleich. 
Eine solche Verbilligung der Bereitstellung kann aber nur 
dann erreicht werden, wenn das Prinzip des Ausgleichs der 
Risiken durchgeführt werden kann. Dies beruht aber auf der 
Voraussetzung, daß, wie Conrad^) sagt, die Versicherung 
„allein für den Versicherten den Charakter der Zufälligkeit be 
sitzt, ihn aber für den Versicherer abgestreift hat." Hierzu ist 
erforderlich, daß die Beiträge der Gesamtheit nach dem tausch 
wirtschaftlichen Prinzip der Gleichheit von Leistung und Gegen 
leistung normiert sind. Das würde leicht sein, wenn es die Ver 
sicherung, wie das Glücksspiel mit künstlichen Zufällen, mit 
Wahrscheinlichkeiten zu tun hätte, die künstlich gesetzt sind und 
daher erakt berechnet werden können. Nun sind hier aber natür 
liche Zufälle abzuschätzen. Es mutz daher versucht werden, die 
Gesetzmäßigkeit des Zufalls aus den Massenerscheinungen mit 
Hilfe der Statistik und ihres Gesetzes der grotzen Zahlen zu 
bestimmen. „Die so gesammelten Erfahrungstatsachen legt man 
der Rechnung zugrunde und bestimmt aus ihnen Leistung und 
Gegenleistung von Versichertem und Versicherndem, indem man 
annimmt, datz die Zukunft nicht wesentlich von der Vergangen 
heit abweichen wird. Man versucht also von dem vergangenen 
Geschehen auf künftige, noch unbekannte Tatsachen eine Prophe 
zeiung auszuführen." 98 ) Die Wahrscheinlichkeitsrechnung der 
Versicherung wird daher den Erwartungswert nur annähernd 
bestimmen können. Abweichungen des Erwartungswerts von 
dem wirklichen Wert der Leistungen sind nicht zu umgehen und 
bilden das Versicherungsrisiko. Das wesentliche dieser Vereini 
gung ist mithin, datz nicht ein Überwälzen der Lasten, sondern 
Sh a. a. O. Bd. II S. 532. 
M) Loewy, Versicherungsmathematik S. 9; siehe auch Molden 
hauer, Das Versicherungswesen Bd. I S. 41 f., Manes, Versicherungs 
wesen 8 15 S. 113 ff.
	        
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