Die Theilbarkeit des Bodens.
Was unter unsern deutschen Verhältnissen für die Gewerbe—
treibenden die Gewerbefreiheitsfrage, für die Handelstreibenden
der vollkommene Sieg des Freihandels über den Zollschutz, das ist
für einen heutigen Landwirth die Theilbarkeit der ländlichen Güter.
Der Kampf für freien Handel mit dem Auslande und gegen alle
Henunungen des innern Verkehrs, wie lange er schon von beiden
Parteien aufgenommen sein mag, ist augenblicklich doch in Waffen⸗
stillstand übergegangen und wird vielleicht bis dicht vor das ent⸗
scheidende Jahr 1866 schweigen. Der Kampf um freien Erwerb
im Gewerbebetrieb aller Art tobt eben jetzt am heißesten, so daß
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setzung der freien Theilbarkeit gegen feudale oder büreaukratische
Fesseln der Verfügungsfreiheit wird daher voraussichtlich bald den
vordersten Rang des öffentlichen Lebens einnehmen, indem einerseits
die zurückdrängenden Mächte fast überall der Gesetzgebung irgend
ein Zugeständniß abzuringen versuchen, andrerseits die deutschen Land⸗
wirthschaftsbereine theils in ihrer nationalen Verbindung zum Wander⸗
verein deutscher Land und Forstwirthe, theils auch einzelne einen
unverkennbaren Anlauf genommen haben, die wirthschaftlichen Fragen
bewußter als bisher in ihren Kreis zu ziehen.
In der Theilbarkeitsfrage haben die Freiheitsfreunde eine Gunst