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nicht. Unangebracht ist hier die Frage, ob die Thätigkeit des
Richters von Bedeutung für das Gewohnheitsrecht sein könne,
sei es als Entstehungs-, sei es als Erkenntnissquelle; über den
Staaten steht ja kein Richter. Zwar hat man oft genug als Lückenbüsser
die staatlichen Gerichte, namentlich die für den internationalen
Verkehr so wichtigen Handels- und Seegerichtshöfe,
ebenso oft aber die Prisengerichte benutzen wollen; allein auch
dieser Versuch, die Quellenlehre des Völkerrechts an eine auf dem
Boden des Landesrechts erwachsene Theorie anzuknüpfen, war
mit Unfruchtbarkeit geschlagen. !) Endlich bleibt der Völkerrechtstheorie
jener bekannte Streit erspart, den man durch die Gegenüberstellung
der beiden Worte „, Volksrecht“ und „Juristenrecht“ gentigend
andeuten kann. Die vielfachen Anstrengungen, der „Wissenschaft“
die Stellung einer „Quelle“ des Völkerrechts anzuweisen ?), sind gescheitert,
und ebenso ist es einer anderen Lehre ergangen, die —
einem verwandten Vorstellungskreise entsprungen — einzelnen bevorzugten
Gliedern der Staatengesellschaft, den sogenannten Grossmächten,
die Fähigkeit beimessen wollte, durch ihre Erklärungen
über das, was sie für Recht halten, den mindermächtigen Genossen
Recht zu weisen.?) Freilich — man darf den Erfolg dieser und
ähnlicher Doktrinen nicht lediglich nach dem Inhalte der ersten
Kapitel in den gangbaren Lehrbüchern unserer Diseiplin beurtheilen.
Ihre behaglichen, durch keine Skrupel beunruhigten Ausführungen
sind um so weniger beweiskräftig, als an diesen Stellen
regelmässig das spätere das frühere auszuschreiben pflegt. *)
Sonach wird sich der Kreis der möglichen Fragen nach
Existenz und Begründung eines Gewohnheitsvölkerrechts im
Wesentlichen auf die Untersuchung beschränken, welche Bewandtniss
es in dieser Hinsicht mit der sogenannten TTebung
1) Von der Bedeutung des Völkerrechts für den Landesrichter — die
weit wichtiger ist als die Bedeutung des Landesrichters für das Völkerrecht —
soll im letzten Paragraphen gehandelt werden.
2) Bes, in der englischen und angloamerikanischen Litteratur. Vergl.
statt Vieler Phillimore, Commentaries I p. 62 and foll.
3) Vergl. namentlich Bluntschli, Völkerrecht S. 110 ($ 110) und dagegen
Bergbohm, Staatsverträge S. 87 Note.
4) L. v.Stein’s Klage über die Unproduktivität der Völkerrechtsdisciplin
(Jahrbuch für Gesetzgebung, Verwaltung und Volkswirthschaft VI. 1882, 5. 396 ff.)
ist leider, was die Lehrbücher anlangt, auch heute noch zeitgemäss. S, auch
Rouard de Card, Etudes de droit international. Paris 1890. Avant-propos.
Triepel. Völkerrecht und Landesrecht.