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bote, deren Uebertretung keine Nichtigkeit nach sich zieht. Verhält
sich die abhängige Rechtsquelle dem Gebote zuwider oder
dem Verbote gemäss, d. h.: unterlässt sie pflichtwidriger oder
pflichtgemässer Weise die Setzung von Recht, so wird ein besonderes
Verhältniss ihrer Rechtsordnung zu der der übergeordneten
Quelle insoweit natürlich nicht zu Tage treten. Anders,
wenn sie dem Gebote entsprechend oder dem Verbote entgegen
vechtliche Normirungen trifft; hier erhalten wir die beiden Kategorien
der gebotenen oder der verbotenen Rechtsetzung,
und hinsichtlich des Charakters des gesetzten objektiven Rechts
die beiden Arten des rechtlich gebotenen und des rechtswidrigen
Rechts. Es ist endlich denkbar, dass eine übergeordnete
Quelle der untergeordneten die Erlaubniss zur Rechtsetzung,
im Sinne eines echten subjektiven Rechts, ertheilt. Zwar
nicht im Verhältnisse des Bundes-- zum Gliedstaate !), wohl aber
in dem des Suzeräns zum Vasallen ist das. häufig. Macht die
subordinirte Rechtsquelle von solcher Ermächtigung Gebrauch, so
arhalten wir als dritte Kategorie das erlaubte Recht. Es bildet
mit dem gebotenen zusammen als rechtmässiges den Gegensatz
zum rechtswidrigen Rechte.
Was von alledem ist nun im Verhältnisse von Völkerrecht
und Landesrecht möglich und vorhanden?
1) Man spricht zwar auch hier oft. von einem „Rechte“ des Gliedstaats
zur Gesetzgebung, z. B. Hänel, a. a. 0. IS. 262, 263 u. ö. Das kann aber
wohl nur den Sinn haben, dass dem Einzelstaate die „Fähigkeit“ zur Rechtsetzung
dem Reiche gegenüber zugeschrieben wird. Es handelt sich um ein
Können, nicht um ein Dürfen, gehört also nicht hierher.