Full text : Völkerrecht und Landesrecht

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scheidet. 1) Sicherlich, — soweit nach der allgemeinen oder besonderen
 verfassungsrechtlichen Kompetenzregulirung jene ,„„Nebenordnung“
 von Bundes- und Gliedstaat Platz greift, ist auch für
Verträge und Vereinbarungen zwischen ihnen Platz vorhanden,
 seien es privat-, seien es Ööffentlichrechtliche Uebereinkünfte,
 zu deren Abschlusse das Bedürfniss der beiden gesonderten
 Verwaltungsorganismen Veranlassung giebt.?) Die Reichsverfassung
 selbst hat solche „Verträge“ an einzelnen Stellen ins
Auge gefasst. 3) Allein alle Abmachungen dieser Art fallen zwar
„auf dasjenige Gebiet, auf welchem sie irgend welche Kompetenzen
 des Reiches und seiner Organe nicht berühren“ *), aber sie
fallen nicht aus dem Rahmen des staatlichen Verbundenseins
 von Reich und Gliedstaat in dem Sinne heraus, dass sie
nicht mehr als Verträge des herrschenden mit dem beherrschten
Staate, sondern als völkerrechtliche Verträge anzusehen wären.®)
Sie sind das letztere ebensowenig wie Verträge des Einheitsstaats
mit seinen Unterthanen oder Gemeinden auf solchen Gebieten,
auf denen er zufolge verfassungsrechtlicher Kompetenzbeschränkungen,
 statt befehlen zu können, sich im Wege freier Vereinbarung
 Leistungen der Untergebenen verschaffen muss. Weder für
die Verträge, noch für irgend welche Beziehungen zwischen
Reichs- und Gliedstaatsgewalt gilt Völkerrecht® oder kann
sich neues Völkerrecht bilden.

1) Die „Zustimmung“ des Gliedstaates nach art. 78 Abs. 2 oder der „An-'rag‘
 der Hansestädte nach art. 34 der RV. sind nicht Bestandtheile eines
Vertrags zwischen Reich und Gliedstaat.
2) Vergl. Hänel, „Studien. I S. 243; Pröbst, Annalen d. deutschen
Reichs. 1882. S. 25%. — v., Sarwey, Staatsrecht d. Königreichs Württemberg.
{I. Tübingen 1883. S. 90 Note 8, protestirt gegen die Annahme, dass zwischen
Reich und Gliedstaat auch andere als privatrechtliche Verträge geschlossen
werden könnten;-das ist angesichts offenkundiger Thatsachen unverständlich.
3) Artikel 50 Abs. 6 und Art. 66 Abs, 1. Auf die Streitfragen, die sich
an diese Bestimmungen knüpfen, kann ich nicht eingehen.
4) Hänel a. a. 0.
5) Unrichtig Prestele, Die Lehre vom Abschlusse völkerrechtlicher
Verträge durch das Reich und die Einzelstaaten. (Diss.) Münch. 1882. 5. 29.
6) Das Gegentheil behaupten Heinze, Staatsrechtliche und strafrechtliche
Erörterungen zu dem Entwurfe eines Strafgesetzbuches f. den Nordd. Bund.
Leipzig 1870. S. 57 (der Hinweis auf BV. art. 10 ist gänzlich verfehlt, wie
alsbald erhellen wird); Jellinek, System. S. 290. Nicht unbedenklich v. Held,
Die Verfassung d. deutsch. Reiches, Leipzig 1872. 8. 3£. (unter Z. 4).
            
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