Full text : Völkerrecht und Landesrecht

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abhängen lassen!), an die Konsularverträge, die das Recht zur
Vornahme obrigkeitlicher Funktionen im Aufenthaltsstaate den
Konsuln insoweit verheissen, als sie nach den Gesetzen ihres
Landes dazu befugt sind?), an die Verträge, welche die Unterthanen
 des Vertragsgegners von Küstenfischerei oder Cabotage
ausschliessen für den Fall, dass die Landesgesetze hierzu ausschliesslich
 die eigenen Staatsangehörigen befugen.?) In denselben
Zusammenhang gehören jene völkerrechtlichen Abmachungen,
welche die Thatsache, dass staatliche Pflichten nach Maassgabe
landesrechtlicher Vorschriften und in den von diesen verlangten
Formen durch Staat, Behörden oder Unterthanen erfüllt sind, zur
Voraussetzung dafür erheben, dass völkerrechtliche Rechte und
Pflichten zur Entstehung gelangen. So z. B. wenn der einem Schriftwerke,
 einer Erfindung oder dergl. zu gewährende Sehutz davon
abhängig gemacht wird, dass vom Urheber, Erfinder u. s. w. die
Förmlichkeiten, Bedingungen der Gesetze des Ursprungslandes
oder des fremden Staates erfüllt *), oder wenn fremden Aktiengesellschaften
 die Ausübung von Rechten unter der Bedingung zugesichert
 wird, dass sie nach Maassgabe der Gesetze ihres Staates
errichtet sind®). Ich brauche die Beispiele gewiss nicht zu vermehren,
 um zu zeigen, welch grosses Gebiet die Normen dieser
Art einnehmen.
Auch die völkerrechtlichen Blankettsätze haben nun bei
vielen Vorzügen arge Schattenseiten. Vor allem die eine, dass
sie in jedem Anwendungsfalle den Staat in die Nothwendigzkeit

1) Sie enthalten aber ausserdem regelmässig noch zahlreiche andere
Verweisungen der fraglichen Art. Ja, sie sind wohl von allen Verträgen der
neueren Zeit hierin die frucbhtbarsten. ,
2) Vergl. statt vieler den Freundschafts- und Handelsvertrag zwischen
dem Deutschen Reiche und dem Oranjefreistaate vom 28. April 1897 (RG Bl.
1898 S. 93) Art. 9, 16.
3) S. z. B. den Handels- und Schiffahrtsvertrag zwischen dem Deutschen
Zollverein und Sardinien vom 23. Juni 1845 (Preuss. Ges. Sammlung 5. 657)
Art. 4; Schiffahrtsvertrag zwischen Frankreich und Oesterreich-Ungarn vom
9, April 1884 (M. N. R. 6.? XI p. 605) Art. 8.
4) Vergl. etwa Berner Litterarkonvention vom 9. September 1886 (s. oben
5.230 Note 1) Art. 2; Internat. Konvention zum Schutze des gewerbl. Eigenthums
vom 20. März 1883 (M, N. R. G.? X p. 133) Art. 2; Uebereinkunft zwischen
dem Deutschen Reiche und Serbien vom 3. Juli 1886 (RG Bl 1887 S. 151) Art. 2.
5) Vergl. den oben Note 2 citirten Vertrag des l’eutschen Reichs mit dem
Oranjefreistaate, Art. 5.
            
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