Full text : Völkerrecht und Landesrecht

Eines geht aber aus alledem mit zwingender Nothwendigkeit
hervor: ein hier, auf dem Boden des Völkerrechts entstehender
Gemeinwille kann unmöglich aus einem Majoritätsbeschlusse entspringen.
 Wenn im Bereiche des Landesrechts als Gemeinwille
seines Kollegiums schon der übereinstimmende Wille einer Mehrheit
 angesehen werden kann, so ist es da nur die Kraft eines
diese Willensbildung wiederum normirenden Rechtssatzes, die
den Mehrheitswillen dem Willen Aller gleichstellen kann. Wo
aber eine nicht durch einen „höheren“ Rechtssatz mit Kraft ausgestattete
 Willensvereinigung selbst erst Recht für die Vereinbarenden
 schaffen soll, wo es sich also um „originäre Rechtsentstehung‘“
 handelt!), da kann zunächst und zuerst nur der
übereinstimmende Wille Aller das Mittel der Bildung eines Gemeinwillens
 sein,
Daraus ergiebt sich wieder zweierlei.
Es ist einmal ausgeschlossen, dass ein durch Vereinbarung
geschaffener Rechtssatz des Völkerrechts für solche Staaten
gilt, die an seiner Vereinbarung nicht theilgenommen haben.
Beschlüsse eines Kongresses z. B., die auf Erzeugung von
Recht gerichtet sind, können niemals den Staaten aufgedrängt
werden, die bei der Abstimmung unterlegen oder gar dem Kongresse
 fern geblieben sind.?) Da nun Völkerrecht nur aus Vereinbarung
 entstehen kann und eine Vereinbarung, bei der sich
Sämtliche existirende Staaten betheiligt hätten, nicht nachzuweisen
ist, so kann es ein allgemeines Völkerrecht im Sinne eines
alle vorhandenen Staaten gleichmässig beherrschenden nicht
geben. Vielmehr hat jeder einzelne Völkerrechtssatz eine nach

1) S. bes. Stammler, Wirthschaft und Recht, S. 502 ff., bes. S. 508 f.
2) Beachte die ausdrückliche Festsetzung der Pariser Seerechtsdeklaraäon
 von 1856, letzten Satz: „La presente declaration n’est et ne sera oblizatoire
 qu'entre les puissances qui y ont ou qui y auront accede“, — Ueber
abweichende Ansichten s. Bergbohm, Staatsverträge, S. 86 Note 1. (Die dort
als widerspruchsvoll bezeichneten Erörterungen Bluntschli’s erklären sich,
zlaube ich, aus dessen Gesamtauffassung des Völkerrechts, das nicht geschaffen,
 nur erkannt werde.) — Warum ein neu entstehender Staat ohne
Weiteres an das von den älteren Staaten vereinbarte Völkerrecht gebunden
sein soll, obwohl sonst Majorisirung ausgeschlossen ist (Jellinek, System
S. 310), ist nicht einzusehen. S. vielmehr unten S. 102. Jellinek’s Ansicht
orklärt sich nur aus einer unrichtigen Auffassung von der Natur der „Staatenzemeinschaft‘
 und der „Mitgliedschaft“ in ihr.
            
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