Gründung des deutschen Reiches, Erneuerung des Kaisertums. 139
Neuordnung des Reiches aus; einheitlich und widerspruchslos,
wie er in seiner Familie herrschte, wollte er durch die Glieder
dieser Familie das Reich regieren.
Es war eine erste Folge dieser Politik, daß die Herzogs—
würde fast wieder den Charakter eines Amtes erhielt; die alten,
scheinbar in dieser Macht erblichen Familien waren beseitigt; von
den neuen Würdenträgern wußte man, wie ganz sie vom König
abhingen. Eine zweite Folge war die thunlichst weitgehende
Aufhebung der Hindernisse, die sich in naturalwirtschaftlichen
Zeiten dem Bestande eines großen Reiches entgegenstellen. Was
fristete dem zähen Partikularismus der Stämme, den ewigen
Aufruhrgedanken der Großen im früheren Mittelalter das Leben,
wenn nicht die Unmöglichkeit einer straffen, allgegenwärtigen, von
Tag zu Tag zentral geleiteten und befruchteten Verwaltung? Sie
war ausgeschlossen durch den gänzlichen Mangel an materiellen
Verkehrsmitteln und an Verkehrswegen, vom rohen Straßenbau
angefangen bis zu den subtilen Werkzeugen der Post, des Geldes
und des Kredits. Den Ersatz dafür suchte König Otto jetzt im
Familienzusammenhang der großen Würdenträger des Reiches.
Hatte der Lehnseid die Herzöge nicht der Zentralstelle verbinden
können, so war anzunehmen, daß das Hausinteresse und der
Zwang gemeinsamer Familieninteressen dies eher vermöchten.
Doch sorgte Otto gleichzeitig außerhalb des Bereiches
der herzoglichen Pflichten auch für die Entwickelung einer
königlichen Verwaltung in allen Stammesgebieten, die nur vom
Könige persönlich in Amtesweise abhängen follte. Neben die
Herzöge traten vielleicht damals als unmittelbare königliche
Beamte die Pfalzgrafen zur Verwaltung und finanziellen Aus—
beutung des Fiskalbesitzes, wie wohl auch als politische Instanzen
zur Beobachtung der herzoglichen Amtsführung. Und mittelbar
wenigstens gewann der König noch eine weitere Kontrollinstanz,
indem er von jetzt ab alle Bischöfe in seinem Sinne ernannte,
womit er allerdings auch die Grundlagen für ihre spätere fürst—
liche Macht gelegt hat.
Es waren gewaltige Schritte zur Einheit des Reiches; sie
sicherten dem König eine bisher ungekannte Handhabung der
Königsgewalt und eine erhöhte Verfügung über die nationalen