Full text : Urzeit und Mittelalter (Abt. 1)

184 Sechstes Buch. Zweites Kapitel.

da schworen sie sich gegenseitig durch den Mund ihrer Getreuen:
Ich werde von heut ab meinem Freunde Freund sein, wie nach
Recht der Freund seinem Freunde sein muß in bestem Wissen
und Können, doch nur unter der Bedingung, daß er mir eben—⸗
denselben Eid schwören und sein Versprechen halten wird: das
möge mir Gott helfen und diese heiligen Reliquien. Es liegt
hier eine reciproke Auffassung gegenseitiger freundschaftlicher
Beziehungen vor, die äußerlich noch völlig rechtlich gebunden
erscheint. Es ist nur ein Beispiel für die Auffassung sittlicher
Verpflichtungen während der Stammeszeit überhaupt.
So war die Schenkung des 6. bis 8. Jahrhunderts stets
eine Vergabung auf eventuelle Rückforderung im Fall der Un—
dankbarkeit des Beschenkten, sie hatte also thatsächlich ein rechtlich
 gebundenes Verhältnis zwischen Beschenktem und Schenk—
geber zur Folge; nie war sie ein Ausfluß sittlich völlig freier
Regung!. Dementsprechend hielt das deutsche Recht bis tief
ins Mittelalter hinein fest an dem Grundsatz der Entgeltlichkeit
aller Verträge: jede an sich noch so unentgeltliche Leistung ver—⸗
langte, um rechtsbeständig zu werden, eine — wenn auch noch so
unbedeutende — Gegenleistung im Sinne eines Handgeldes.
Nirgends ist diese Reciprocität der sittlichen Begriffe klarer
ausgeprägt und stärker betont als in der Konstruktion des
speziell germanischen Begriffes der Treue?. Treue im Sinne des
frühen Mittelalters ist als einseitige Leistung überhaupt un—
denkbar: stets setzt sie das formell in bestimmtester Weise ge⸗
regelte Entgegenkommen dessen voraus, dem Treue geleistet
wird. Wir können diese doppelte Wirkung des Begriffs noch
heute in dem Worte „hold“s übersehen. „Hold“ bedeutet zu⸗
nächst nach unserem Sprachgebrauch so viel als huldreich don

Bgl. z. B. Bücher, Entstehung der Volkswirtsch. (1898) S. 84:
Schröder 3 S. 62; Waitz 2 VI 127 f. über die Reciprocität des Prekarien⸗
vertrags; Kühne, Herrscherideal S. 33. 86f.; Lamprecht, WLo. J 6883:
Hauck II 767 f. Einfluß auf die Malerei: Voege, Eine deutsche Maler—
schule um 1000. Westd. Ztschr. Ergzgsh. VII (Trier 1801) G. 124. I87.
Treue ⸗ Vertrag (frz. troͤre): Kluge 6 (1899) s. v.
3 Vielleicht zu altgerm. * hal (vgl. Halde) — csich neigen': Klugee
1899) s. v.
            
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