Wirtschaftliche und soziale Wandlungen vom 14. zum 16. Jahrh. 97
Wahlkapitulation die Abschaffung aller Monopole. Vergebens.
Und vergebens eiferten, teilweis unter dem Druck des neu be—
gründeten Reichsregiments, neue Reichstagsbeschlüsse der Jahre
1521, 1524, 1529, 1530, 1532, vergebens die Reichspolizei—
ordnung vom Jahre 1548 gegen sie: noch Ferdinand J. hat
das Versprechen aus der Wahlkapitulation Karls V. wieder—
holen müssen.
Es ist ein trauriges Ringen, in dem die Gesetzgebung sehr
bald in die Hände der Monopolisten fiel durch mehr oder minder
feine Bestechung; fast nur scheinbar wurden der öffentlichen
Meinung durch eine immer erneute Erörterung des Themas und
formelle Beschlußnahmen noch Zugeständnisse gemacht. Die
Entwicklung aber ging hinweg über diese elenden Versuche;
schon längst hatte sie revolutionären Charakter angenommen.
Vertieft wurde dieser Charakter noch durch einen geradezu
heillosen Zwiespalt des Rechtsbewußtseins, der sich im tiefsten
Grunde ebenfalls aus dem völligen Zerfall der Staatsgewalt
seit dem 12. Jahrhundert und aus dem dadurch ermöglichten,
beinah ganz getrennten Entwicklungsgange des platten Landes
und der Großstädte ergab.
Das deutsche Recht war im Laufe der uns bekannten ge—
schichtlichen Entwicklung zu einem ländlichen Rechte geworden;
in seiner allmählichen Umformung hatte es alle Stufen des
naturalwirtschaftlichen Zeitalters begleitet. Darauf, mit der
Ausbildung der Geldwirtschaft in den Städten, war sein
Übergang zu einem geldwirtschaftlich charakterisierten Rechte
innerhalb der städtischen Entwicklung unvermeidlich geworden.
Aber nur innerhalb der städtischen Entwicklung. Auf dem
Lande behielt es sein altes Wesen um so treuer bei, je weniger
fortschrittlich, je mehr reaktionär schließlich die ländliche Ent—
wicklung verlief. So entstand ein doppeltes deutsches Recht,
ein noch unausgebildetes der Städte, ein überreifes, in Schwan—
kungen geratendes des platten Landes. Die Folge konnte
nur allgemeine Unsicherheit des materiellen Rechtes sein, um
so mehr, als die Weiterbildung des Rechtes nicht durch eine
Lamprecht, Deutsche Geschichte V. p