Full text: Deutsche Geschichte (Bd. 5, Hälfte 1)

Wirtschaftliche und soziale Wandlungen vom 14. zum 16. Jahrh. 97 
Wahlkapitulation die Abschaffung aller Monopole. Vergebens. 
Und vergebens eiferten, teilweis unter dem Druck des neu be— 
gründeten Reichsregiments, neue Reichstagsbeschlüsse der Jahre 
1521, 1524, 1529, 1530, 1532, vergebens die Reichspolizei— 
ordnung vom Jahre 1548 gegen sie: noch Ferdinand J. hat 
das Versprechen aus der Wahlkapitulation Karls V. wieder— 
holen müssen. 
Es ist ein trauriges Ringen, in dem die Gesetzgebung sehr 
bald in die Hände der Monopolisten fiel durch mehr oder minder 
feine Bestechung; fast nur scheinbar wurden der öffentlichen 
Meinung durch eine immer erneute Erörterung des Themas und 
formelle Beschlußnahmen noch Zugeständnisse gemacht. Die 
Entwicklung aber ging hinweg über diese elenden Versuche; 
schon längst hatte sie revolutionären Charakter angenommen. 
Vertieft wurde dieser Charakter noch durch einen geradezu 
heillosen Zwiespalt des Rechtsbewußtseins, der sich im tiefsten 
Grunde ebenfalls aus dem völligen Zerfall der Staatsgewalt 
seit dem 12. Jahrhundert und aus dem dadurch ermöglichten, 
beinah ganz getrennten Entwicklungsgange des platten Landes 
und der Großstädte ergab. 
Das deutsche Recht war im Laufe der uns bekannten ge— 
schichtlichen Entwicklung zu einem ländlichen Rechte geworden; 
in seiner allmählichen Umformung hatte es alle Stufen des 
naturalwirtschaftlichen Zeitalters begleitet. Darauf, mit der 
Ausbildung der Geldwirtschaft in den Städten, war sein 
Übergang zu einem geldwirtschaftlich charakterisierten Rechte 
innerhalb der städtischen Entwicklung unvermeidlich geworden. 
Aber nur innerhalb der städtischen Entwicklung. Auf dem 
Lande behielt es sein altes Wesen um so treuer bei, je weniger 
fortschrittlich, je mehr reaktionär schließlich die ländliche Ent— 
wicklung verlief. So entstand ein doppeltes deutsches Recht, 
ein noch unausgebildetes der Städte, ein überreifes, in Schwan— 
kungen geratendes des platten Landes. Die Folge konnte 
nur allgemeine Unsicherheit des materiellen Rechtes sein, um 
so mehr, als die Weiterbildung des Rechtes nicht durch eine 
Lamprecht, Deutsche Geschichte V. p
	        
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