102 Vierzehntes Buch. Zweites Kapitel.
bittlich konsequente Gesellschaft, deren Vorfahren ebenso muster—
haft durch eine rein individualistische Geschäftsführung dis—
cipliniert worden waren, wie sie jetzt selbst nach unten, in die
Sklavenherden und die Masse der abhängigen Leute hinein
organisierten und disciplinierten. Die Handhabe aber zu diesem
Vorgehen lieferte das klar auf die Zwecke des höchsten wirt—
schaftlichen Egoismus zugeschnittene, grundsätzlich jeder Regung
des Gewissens wie der Sittlichkeit verschlossene Recht.
Und dies Recht, wenn auch in mannigfacher Abschwächung,
ward jetzt der deutschen Entwicklung eingeimpft. Und es war
dabei nicht bloß die modernere, intellektualistische Fassung des
Rechts, die in Betracht kam; das materielle Recht selbst drängte
sich der deutschen Rechtsordnung ein. Ein unsäglich schmerz—
licher Konflikt der völlig von einander abweichenden Rechts—
anschauungen, eine vollkommene Verwirrung des öffentlichen
Rechtsbewußtseins, ein tiefes Einnisten schamloser öffentlicher
Unsittlichkeit war die nächste Folge.
Die Glosse zum Sachsenspiegel führt einmal aus: Gut
ohne Ehre ist kein Gut; und Leib ohne Ehre hat man für
tot; alle Ehre aber kommt von der Treue. Ein römischer
Kaiser aber hat das berüchtigte Non olet gesprochen; und
Ehre und Treue sind dem römischen Recht rein äußerliche Be—
griffe der Rechtsordnung ohne irgendwelche sittliche Beziehung,
find ihm existimatio und bona sßdes: schon Tacitus hat
darum die germanische Treue prava pervicacia genannt. Die
tiefsten sittlichen Verankerungen des deutschen und römischen
Rechtes führen also in durchaus entgegengesetzten Boden: kein
Wunder, wenn sie sich in der Ausprägung aller grundlegenden
Rechtsbegriffe wie Feuer und Wasser verhalten. Dem deutschen
Rechte fehlten alle Züge abstrakt individualistischen Rechts; es
kannte im allgemeinen keine Stellvertretung in Rechtsgeschäften,
es kannte nicht die Institution der juristischen Person, sein
Eigentumsbegriff war sittlich-sozialer Natur; das Eigentum
erschien ihm stets als Träger nur von Rechten und Pflichten,
nicht als Objekt individualer Willkür und Herrschaft. Mußte
unter diesen Umständen nicht die Injektion des römischen