588 Einundzwanzigstes Buch. Drittes Kapitel.
direktorium“ vom 20. Dezember 1722. Diese Instruktion ver—
schmolz, wie schon der Titel der durch sie eingeführten Behörde
besagt, die bisherigen beiden obersten Instanzen zu einer; am
19. Januar 1723 fiel der „Donnerschlag“, wie Friedrich
Wilhelm J. seine Instruktion nannte, auf die Häupter der
Räte beider Behörden; und bald trat das Generaldirektorium,
wie man die neue einheitliche Oberinstanz bald abkürzend
nannte, ins Leben.
Damit war denn für die gesamte innere Verwaltung eine
einzige große Zentralbehörde mit allein ihr untergeordneten
Mittel- und Unterbehörden geschaffen: erst jetzt konnte des
Königs Befehl gewiß sein, im Lande unverzügliche und ein—
deutige Ausführung zu finden. Zugleich aber hatte der König
schon längst begonnen, die Kontrolle für die neue Verwaltung
nach der finanziellen Seite hin, die besonders der Aufsicht be—
dürftig war, zu begründen. Bereits im Jahre 1714 war für
die beiden noch miteinander konkurrierenden Behörden die
Generalrechenkammer errichtet worden; und dem war 1721
und 1722 die Gründung einer ostpreußischen und einer magde—
burgischen Provinzialrechenkammer gefolgt. Freilich blieben das
immer noch unvollkommene Behörden; die finanzielle Kontrolle
der unteren Instanzen lag ihnen noch nicht ob; so war z. B.
vor allem die Prüfung der Akziserechnungen nach wie vor
Sache der Steuerkommissarien und entbehrte damit tatsächlich
des nötigen Fundamentes. Erst vom Jahre 1768 ab gingen
auch die Spezialrechnungen an die Oberrechenkammer und
wurde damit wenigstens die notwendigste Kontrolle der in—
zwischen mächtig emporgeblühten Bureaukratie erreicht.
Außer der inneren Verwaltung aber war es namentlich
das Heerwesen, dem Friedrich Wilhelm J. seine Sorge zu⸗
wandte. Hier war allerdings der miles perpetuus, wie früher
erzählt, schon durch den Großen Kurfürsten begründet worden.
Aber bei der Durchführung des Gedankens des stehenden Sold⸗
heeres war man doch in Preußen wie anderwärts bald auf
S. oben S. 650 ff.