Full text : Geld-, Bank- und Börsenwesen

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Auf  Grund  dieser  Bestimmungen  unterscheiden  die  Banken  und  Bankiers
an  den  Hauptbörsenplätzen  dreierlei  Depots:
1.  Depot  A,  „nicht  frei".  In  dieses  Depot  kommen  die  Effekten,  die
dem  Kunden  gehören,  und  die  als  Sicherheit  für  die  Forderungen
an  ihn  dienen,  also  dem  Kommissionär  für  [eine  Ansprüche  haften.
2.  Depot  B,  „nicht  frei".  In  das  Depot  B,  das  ein  „noli  me
tangere“  ist,  kommen  die  Effekten,  die  der  Kunde  für  fremde  Rechnung
angeschafft,  bzw.  hinterlegt  hat,  die  dem  Kunden  des  Kunden  (feem  Kommittenten ­
  der  Proviuzbank)  gehören.  Diese  Effekten  werden  niemals
beliehen,  da  sie  u  i  ch  t  als  Sicherheit  für  die  Forderungen  au  den  Kunden
der  Bank  dienen.  Bei!»  Einkauf  von  Effekten  aus  Depot  B  muß  die  den
Auftrag  erteilende  (Provinz-)  Bank  die  Erklärung  abgeben,  daß  ihr  das
Bersügungsrecht  über  die  Stücke  zusteht.
Praktisch  zur  Geltung  kommt  der  Unterschied  zwischen  Depot  A  und  B
beim  Konkurse.  Hatte  vor  Erlaß  des  Depotgesetzes  ein  Kunde  in  der
Provinz  seinem  (Lokal-)  Bankier  Wertpapiere  zur  Aufbewahrung  übergeben, ­
  so  konnte  der  Bankier  die  Papiere  bei  seinem  Bankier  in  der
Hauptstadt  (Zentralbankier)  deponieren.  Dieser  benutzte  sie  als  Sicherheit. ­
  Geriet  nun  der  Lokalbankier  in  Konkurs,  so  verloren  seine  Kunden
häufig  ihr  Geld,  da  der  Zentralbankier  sich  mit  den  deponierten  Papieren
bezahlt  machen  konnte.  Das  D  e  p  o  t  g  e  s  e  tz  schiebt  dem  einen  Riegel
vor:  Der  Zentralbankier  kann  an  den  Effekten  des  Kunden  (des  Lokalbnnkiers)
  ein  Pfand-  oder  Zurückhaltungsrecht  nur  wegen  solcher  Forderungen ­
  an  seinen  Auftraggeber  geltend  machen,  die  mit  Bezug  ans  diese
Papiere  entstanden  sind  (§  8  des  Depotgesetzes).
3.  S  t  ü  ck  e  k  v  n  t  o  ,  „frei".  Ob  die  Wertpapiere  dem  Kunden  (dem
Provinzbankier)  oder  dessen  Kunden  gehören,  ist  für  die  rechtlichen  Ansprüche ­
  der  Bank  am  Börsenplatz  gleichgültig.  Der  Kunde  in  Liegnitz
z.  B.,  der  die  Effekten  nur  zum  Teil  bezahlt  hat,  hat  seinem  Liegnitzer
Bankier  gegenüber  aus  Erteilung  von  Nummernaufgabe  verzichtet.  Die
Stücke  sind  also  Eigentum  des  Liegnitzer  Bankiers,  der  sie  als  Sicherheit ­
  bei  seinem  Bankier  in  Breslau,  durch  dessen  Vermittlung  er  sie  gekauft ­
  hat,  deponiert.  Erhält  also,  allgemein  gesprochen,  das  Bankhaus
an  dem  Börsenplätze,  an  dem  die  Order  ausgeführt  wird,  von  einem  auswärtigen ­
  Bankier  einen  Auftrag  zum  Ankauf  von  Effekten  mit  der  Erklärung, ­
  daß  die  Anschaffung  für  fremde  Rechnung  erfolgt,  ohne
            
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