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Auf Grund dieser Bestimmungen unterscheiden die Banken und Bankiers
an den Hauptbörsenplätzen dreierlei Depots:
1. Depot A, „nicht frei". In dieses Depot kommen die Effekten, die
dem Kunden gehören, und die als Sicherheit für die Forderungen
an ihn dienen, also dem Kommissionär für [eine Ansprüche haften.
2. Depot B, „nicht frei". In das Depot B, das ein „noli me
tangere“ ist, kommen die Effekten, die der Kunde für fremde Rechnung
angeschafft, bzw. hinterlegt hat, die dem Kunden des Kunden (feem Kommittenten
der Proviuzbank) gehören. Diese Effekten werden niemals
beliehen, da sie u i ch t als Sicherheit für die Forderungen au den Kunden
der Bank dienen. Bei!» Einkauf von Effekten aus Depot B muß die den
Auftrag erteilende (Provinz-) Bank die Erklärung abgeben, daß ihr das
Bersügungsrecht über die Stücke zusteht.
Praktisch zur Geltung kommt der Unterschied zwischen Depot A und B
beim Konkurse. Hatte vor Erlaß des Depotgesetzes ein Kunde in der
Provinz seinem (Lokal-) Bankier Wertpapiere zur Aufbewahrung übergeben,
so konnte der Bankier die Papiere bei seinem Bankier in der
Hauptstadt (Zentralbankier) deponieren. Dieser benutzte sie als Sicherheit.
Geriet nun der Lokalbankier in Konkurs, so verloren seine Kunden
häufig ihr Geld, da der Zentralbankier sich mit den deponierten Papieren
bezahlt machen konnte. Das D e p o t g e s e tz schiebt dem einen Riegel
vor: Der Zentralbankier kann an den Effekten des Kunden (des Lokalbnnkiers)
ein Pfand- oder Zurückhaltungsrecht nur wegen solcher Forderungen
an seinen Auftraggeber geltend machen, die mit Bezug ans diese
Papiere entstanden sind (§ 8 des Depotgesetzes).
3. S t ü ck e k v n t o , „frei". Ob die Wertpapiere dem Kunden (dem
Provinzbankier) oder dessen Kunden gehören, ist für die rechtlichen Ansprüche
der Bank am Börsenplatz gleichgültig. Der Kunde in Liegnitz
z. B., der die Effekten nur zum Teil bezahlt hat, hat seinem Liegnitzer
Bankier gegenüber aus Erteilung von Nummernaufgabe verzichtet. Die
Stücke sind also Eigentum des Liegnitzer Bankiers, der sie als Sicherheit
bei seinem Bankier in Breslau, durch dessen Vermittlung er sie gekauft
hat, deponiert. Erhält also, allgemein gesprochen, das Bankhaus
an dem Börsenplätze, an dem die Order ausgeführt wird, von einem auswärtigen
Bankier einen Auftrag zum Ankauf von Effekten mit der Erklärung,
daß die Anschaffung für fremde Rechnung erfolgt, ohne