Full text : Die Entwicklung der Berliner Vorortgemeinde Kleinschönebeck-Fichtenau unter besonderer Berücksichtigung der Finanzen

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Die  Ortspolizeibehörde  fällt  daher  auch  in  der  Gemeinde  Kleinschöncbeck-F.
  nicht  mit  der  Gemeindebehörde  zusammen.  Im  Gegenteil
war  der  erste  Amtsbezirk  von  bedeutender  Ausdehnung  und  schloß  so
entfernte  Orte  wie  Rüdersdorf  und  Erkner  ein.  Da  sich  dieser  Bezirk
im  Laufe  der  Jahre  als  zu  groß  erwies,  wurde  eine  Neuregelung  vorgenommen, ­
  der  zufolge  Kleinschöuebeck  dem  neugebildeten  Amtsbezirk
Schöneiche  angegliedert  wurde.
Dieser  Amtsbezirk  besteht  noch  heute  aus  Gut  und  Gemeinde
Schöneiche,  der  Landgemeinde  Münchehofe  und  Kleinschönebeck-F.  Eine
bevorrechtigte  Stellung  der  Großgrundbesitzer  ist  auch  heute  nicht  zu
verkennen,  denn  das  im  Jahre  1882  vom  Kreisausschuß  erlassene
Statut  zur  Bildung  des  Amtsausschusses  setzte  für  den  Gutsbezirk
Schöneiche  4,  Kleinschöuebeck  5,  Münchehofe  4,  Schöneiche  1  und  den
Amtsvorsteher  eine  Stimme  fest.  Da  sich  jedoch  der  Amtsausschusff)
nach  der  Einwohnerzahl  und  dem  Kreissteuersoll  der  Gemeinden  zusammensetzen ­
  soll,  war  Kleinschöuebeck-F.  von  Jahr  zu  Jahr  mehr  an
den  Ausgaben,  aber  nicht  am  Mitbestimmungsrecht  beteiligt.  Die  von
der  Gemeinde  Kleinschönebeck-F.  angeregte  Neuregelung  brachte  zwar  im
Jahre  1910  eine  Besserung  der  Zusammensetzung,  aber  noch  nicht  die
erwünschte  Selbständigkeit;  denn  die  Bildung  eines  eigenen  Amtsbezirks
wurde  abgelehnt,  obwohl  sich  der  schädliche  Mangel  genügender  Polizeiaufsicht ­
  herausgestellt  hatte  und  Jnteressenkonflikte  zwischen  Schöneiche
und  Kleinschönebeck-F.  häufig  zu  verzeichnen  sind.  Lag  gesetzmäßig
(Instruktion  vom  18.  6.  1873)  nun  auch  kein  Grund  vor,  die  Bildung
eines  eigenen  Amtsbezirks  abzulehnen,  da  alle  Vorbedingungen  erfüllt
sind,  so  konnte  wiederum  die  Erleichterung  und  Vereinfachung  der  Verwaltung ­
  nicht  erzwungen  werden,  weil  die  Bestimmungen  des  Gesetzes
äußerst  dehnbar  sind  und  stets  nur  von  einer  Möglichkeit,  nicht  aber
von  einer  Notwendigkeit  sprechen.
Die  Befugnisse  der  Polizei  stützen  sich  vornehmlich  auf  das  Allgemeine ­
  Landrecht,  doch  hat  die  Umgrenzung  der  polizeilichen  Aufgaben
nur  soweit  Geltung,  als  nicht  in  besonderen  Gesetzen  Bestimmmungen
getroffen  sind,  durch  welche  die  Befugnisse  der  Polizei  auf  dem  betreffenden ­
  Gebiet  eingeschränkt  oder  erweitert  werden.  Nähere  Bestimmungen ­
  trifft  das  Gesetz  über  die  allgemeine  Landesverwaltung
vom  30.  Juli  1883,2)  das  jedoch  das  Gesetz  über  die  Polizeiverwaltung

0  Die  Befugnisse  des  Amtsausschusses  sind  im  §  52  der  Kreisordnung  festgesetzt
  und  bestehen  in  der  Hauptsache  in  der  Kontrolle  und  Bewilligung  von  Ausgaben ­
  für  die  Amtsverwaltung  und  Beschlußfassung  über  einen  Teil  der  Polizeiverordnungen. ­

a )  Vgl.  v.  Brauchitsch,  Die  neuen  preußischen  Berwaltungsgesetze,  I  und  H-
            
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