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Die Ortspolizeibehörde fällt daher auch in der Gemeinde Kleinschöncbeck-F.
nicht mit der Gemeindebehörde zusammen. Im Gegenteil
war der erste Amtsbezirk von bedeutender Ausdehnung und schloß so
entfernte Orte wie Rüdersdorf und Erkner ein. Da sich dieser Bezirk
im Laufe der Jahre als zu groß erwies, wurde eine Neuregelung vorgenommen,
der zufolge Kleinschöuebeck dem neugebildeten Amtsbezirk
Schöneiche angegliedert wurde.
Dieser Amtsbezirk besteht noch heute aus Gut und Gemeinde
Schöneiche, der Landgemeinde Münchehofe und Kleinschönebeck-F. Eine
bevorrechtigte Stellung der Großgrundbesitzer ist auch heute nicht zu
verkennen, denn das im Jahre 1882 vom Kreisausschuß erlassene
Statut zur Bildung des Amtsausschusses setzte für den Gutsbezirk
Schöneiche 4, Kleinschöuebeck 5, Münchehofe 4, Schöneiche 1 und den
Amtsvorsteher eine Stimme fest. Da sich jedoch der Amtsausschusff)
nach der Einwohnerzahl und dem Kreissteuersoll der Gemeinden zusammensetzen
soll, war Kleinschöuebeck-F. von Jahr zu Jahr mehr an
den Ausgaben, aber nicht am Mitbestimmungsrecht beteiligt. Die von
der Gemeinde Kleinschönebeck-F. angeregte Neuregelung brachte zwar im
Jahre 1910 eine Besserung der Zusammensetzung, aber noch nicht die
erwünschte Selbständigkeit; denn die Bildung eines eigenen Amtsbezirks
wurde abgelehnt, obwohl sich der schädliche Mangel genügender Polizeiaufsicht
herausgestellt hatte und Jnteressenkonflikte zwischen Schöneiche
und Kleinschönebeck-F. häufig zu verzeichnen sind. Lag gesetzmäßig
(Instruktion vom 18. 6. 1873) nun auch kein Grund vor, die Bildung
eines eigenen Amtsbezirks abzulehnen, da alle Vorbedingungen erfüllt
sind, so konnte wiederum die Erleichterung und Vereinfachung der Verwaltung
nicht erzwungen werden, weil die Bestimmungen des Gesetzes
äußerst dehnbar sind und stets nur von einer Möglichkeit, nicht aber
von einer Notwendigkeit sprechen.
Die Befugnisse der Polizei stützen sich vornehmlich auf das Allgemeine
Landrecht, doch hat die Umgrenzung der polizeilichen Aufgaben
nur soweit Geltung, als nicht in besonderen Gesetzen Bestimmmungen
getroffen sind, durch welche die Befugnisse der Polizei auf dem betreffenden
Gebiet eingeschränkt oder erweitert werden. Nähere Bestimmungen
trifft das Gesetz über die allgemeine Landesverwaltung
vom 30. Juli 1883,2) das jedoch das Gesetz über die Polizeiverwaltung
0 Die Befugnisse des Amtsausschusses sind im § 52 der Kreisordnung festgesetzt
und bestehen in der Hauptsache in der Kontrolle und Bewilligung von Ausgaben
für die Amtsverwaltung und Beschlußfassung über einen Teil der Polizeiverordnungen.
a ) Vgl. v. Brauchitsch, Die neuen preußischen Berwaltungsgesetze, I und H-