Full text : Encyklopädie der Rechtswissenschaft (Bd. 2)

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I. Zivilrecht.

Vorlesung von einer schriftlichen Niedersetzung des Urteilssatzes, des sogenannten Tenors
8 3118. P.O.), wie man in Rom sagte? dé perieulo.
Obgleich das Urteil mit der Verkündung in unantastbarer Weise besteht (8 318),
so soll es doch noch schriftlich niedergesetzt werden, und die schriftliche Niedersehung soll
neben dem Urteilstenor die Person der Parteien und ihrer Prozeßbevollmächtigten, das
Gericht und die Richter, die Entscheidungsgründe (S. 145) und den oben (S. 80)
erwähnten Tatbestand enthalten (g 8318 8. sP. O.); es soll von sämtlichen urteilsprechenden
Richtern unterzeichnet werden (8 315 8. P. O.).

2. Beweiserhebung insbesondere.
a) Charakteristik.

8 61. Eine der wichtigsten Rechtshandlungen des Gerichts ist die Erhebung der
Beweise. Diese ist natürlich nach dem Charakter des Beweisrechts sehr verschieden.
J Oben (S. 118) wurde dargetan, daß der Beweis lange Zeit Gottesbeweis war, so daß die
Überzeugung des Richters nicht in Betracht kam: nicht er, sondern die Gottheit entschied
über die Wahrheit oder Unwäahrheit der Tatsache. Aus dieser Zeit, die noch tief in
das germanische Mittelalter hineinragt, hat sich das System des gesetzlichen Beweises
herausgebildet, wo man zwar dem Richter die Entscheidung gab, aber in der Weise,
daß er nach bestimmten Regeln die Tatsache als bewiesen oder nichtbewiesen annehmen
mußte, ganz ebenso wie er sich früher der Gottheit fügte. So kam die sogenannte Beweis—
theorie auf, namentlich der Satz, daß eine Tatsache durch zwei Zeugen bewiesen werden
müsse und nur durch zwei Zeugen zu beweisen sei. Dieser Satz wuͤrde von den Zeiten
des Brachylogus und Duranktis an! in der prozessualen Literatur unendlich oft
behandelt. Und zwar hat dieser Gedanke von der Zweiheit der Zeugen zu der weileren
Lehre vom halben Beweise, der semiplena probatio geführt?. Dies wurde dann von
anderen in der geistlosesten Weise bis zu 1/4 Beweisen und weiter durchgeführt, so daß
die Tätigkeit des Richters zu einem arithmetischen Rechenexempel wurde.
Das mußte mit der Reform des Prozesses im 19. Jahrhundert aufhören. Mehr
und mehr kam der Gedanke, daß der Richter an den Ausfall gewisser Beweise gebunden
sei, ab, seitdem die Zeugen mehr in die Sache eindrangen, weniger schablonenmäßige
und mehr sachgemäße Aussagen zu geben hatten; man mußte erkennen, daß die Auffassung
des Richters von wesentlicher Bedeutung sei und daß die Art und Weise, wie die
Zeugen sich äußerten, vieles der richterlichen Wurdigung anheimgab, namentlich auch in
der Richtung, ob die Tatsache den einen oder anderen Charakter, ob insbesondere die
bezeugten Worte das eine oder andere Verständnis hatten. Die Erinnerung an die
alten Eideshelfer ging ganz, verloren, die Zeugen gewannen ihre neuzeitige Bedeutung,
als Mittel, die richterliche Uberzeugung zu beeinflussen. So erstand an Stelle des ge—
setzlichen das richterliche Beweisrecht, und die Entscheidung der Frage, ob etwas bewiesen
ist oder nicht, war nun nicht mehr nach Rechtsnormen, sondern nach den natürlichen
Gesetzen der Erfahrung zu geben. Die Prüfung, ob bewiesen oder nicht, war nicht mehr
eine juristische, sondern eine tatsächliche.
Die P.O. geht, wie es sich im neuzeitigen Recht von selber versteht, von dem
Prinzip der freien Beweiswürdigung des Richters aus; d. h. es ist lediglich seinem
inneren Befinden anheimgegeben, ob er von einer Tatsache sich überzeugt fühlt oder nicht
(8 286 83. P.O.). Diese Überzeugung kann er sich ohne alles Weiteré verschaffen: aus

Brachylogus IV 16; Durantis J part. 4, 8 11, Nr. 7 und II part. 2 de prob. 88,
Nr, 28. Später z. B. König, c. IXXX von der zal der gezeugen. Damit war die Beweisthedrie
nicht abgeschlossen; in gewifsen Fällen verlangte man eine arößere Anzahl von Zeugen, in vielen
Fallen gensigte nur Urkundenbeweis, val. Comd (1019) a. 22 ι α nit patr KVi p. 87
ein Gedante, der bekanntlich in Frankreich seit der Ordonn. de Mounlins v. 1566 eine große Be⸗—
deutung erlangt hat und heutzutage noch zu den Grundvesten des französischen Prozesses gehort
(a. 1841 ff. Oode civ..
2 Durantis an der zweitzitierten Stelle: Sex genera semiplenae probationis, primum
per unum testem,
            
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