1. F. Wachenfeld, Strafrecht. 298
Die Wirkung der Unterbrechung besteht darin, daß die bis dahin abgelaufene Verjährungs—
zeit nicht in Anrechnung kommt, also die Frist von neuem zu laufen beginnt.
Eine andere Wirkung hat die bloße Ruhe der Verjährung (8 69 St. G.B.). Eine
Ruhe wird durch ein rechtliches Hemmnis des Verfahrens herbeigeführt, z. B. duͤrch das
Verbot der Strafverfolgung gemaͤß 8 288 St. G. B. oder durch die Aussetzung des Ver—
fahrens zur Erledigung einer Vorfrage, wie des Eigentums in dem Diebftahlprozeß. Sie
bewirkt, daß die vor ihr liegende Zeit für die Berechnung der Verjährungsfrist mit
herangezogen wird.
Gluͤckte es dem Täter, sich während der ununterbrochenen Verjährungsfrist der
Strafverfolgung zu entziehen, so bleibt er ein und für allemal vor Verfolgung gesichert;
denn der Strafanspruch ist damit erloschen.
2. Strafvollstreckungsverjährung. War der Täter bereits rechtskräftig
zu einer Strafe verurteilt, so kann immer noch eine Verjährung der erkannten Strafe
eintreten. Aber die Strafvollstreckungsverjährung setzt den Ablauf einer längeren Frist
ooraus, da durch das Urteil das Andenken an die Tat befestigt wird. Die Frist, welche
mit dem Tag der Rechtskraft des Urteils beginnt, stuft sich nach der Höhe der erkannten
Strafe ab und schwankt zwischen 2 und 30 Jahren (8 70 St. G. B.). Eine jede Strafe
verjährt, selbst die Todess und die lebenslängliche Freiheitsstrafe. Dadurch entsteht aber
eine unberechtigte Ungleichheit. Sind z. B. die beiden zwanzigjährigen Burschen A und B
wegen Aszendententotschlags zu lebenslänglichem Zuchthaus verurteilt und hat A die
Strafe angetreten, B sich aber durch die Flucht derselben entzogen, so ist A nach
30 Jahren noch seiner Freiheit beraubt, während sich dann sein Bruͤder B, der sich dem
Gesetze nicht fügte, unbehelligt im Reiche aufhalten darf.
Da jede Strafe verjährt, muß es auch eine Verjährung für den Verweis, die das
Gesetz nicht anführt, geben uͤnd diefer als mildeste Strafe der kürzesten Verjährungsfrist
unterworfen sein. Selbstverständlich können aber der Strafpvollstreckungsverjährung nur
vollstreckbare Strafen unterliegen. Nebenstrafen, bei denen es keiner Vollstreckuug bedarf,
weil sie ipso iure eintreten, verlieren ihre Wirksamkeit mit Ablauf der Zeit, für die
sie verhängt sind. Im übrigen verjähren die Nebenstrafen mit der Hauptstrafe und dem—
gemäß die neben einer Freiheitsstrafe erkannten Geldstrafen nicht früher als jene (8 71
St.G.B.). In analoger Anwendung dieses Grundsatzes wird man die Verjährung
mehrerer Strafen, welche kumulativ durch ein Urteil erkannt sind, erst mit der Verjährung
der schwersten Strafe annehmen müssen. Faßt schon das Urteil die kumulierten Strafen
zu einer Einheit in jenem Sinne zusammen, so wird erst recht eine einheitliche Verjährung
der Gesamtstrafe anzunehmen sein.
. Die Strafpvollstreckungsverjährung kann nicht ruhen; denn rechtliche Hindernisse der
Strafvollstreckung kann es nach der Rechtskraft des Urteils nicht geben. Aber sie kann
unterbrochen werden, und zwar durch jede auf die Strafvollstreckung gerichtete Handlung
der Strafvollstreckungsbehörde (z. B. durch Vorladung, Festnahme, Steckbrief). Nach der
Unterbrechung beginnt der Lauf einer neuen Verjährungsfrist (F 72 St. G. B.).
Ist die Frist ohne Unterbrechung abgelaufen, erlischt der Anspruch auf Bestrafung.
Also auch die Strafvollstreckungsverjährung enthält einen Strafaufhebungsgrund. Sie
e so wenig wie die Strafverfolaungsveriährung die rechtliche Eristenz des Ver—
ens.
Besonderer TCeil.
Der besondere Teil des Strafrechts dient der Darstellung der einzelnen Verhrechen.
Die encyklopädische Übersicht darf daher den Schwierigkeiten, welchen die gedrängte
Zusammenfofung der verschiedenen Deuͤtt⸗ begegnet, nicht durch bloße Anführung einiger
Einteilungen aus dem Wege gehen. Es gilt, wenigstens einen Überblick über die
wichtigsten Verbrechen zu gewinnen.“ Hierzu bedack es freilich einer sachgemähen, dem Wesen