Full text : Encyklopädie der Rechtswissenschaft (Bd. 2)

1. G. Anschütz, Deutsches Staatsrecht. 5347

Erst bei der Erweiterung des Norddeutschen Bundes zum Deutschen Reiche verschwand
dieser starke letzte Rest des „verlängerten Preußens“ aus der Verfassung, wurde auch
die Kommandogewalt über Heer und Flotte nationalisiert. Sie wurde es — nicht schon
zurch die Novemberverträge von 1870, welche eine Anderung in der staatsrechtlichen
Stellung des Bundespräsidiums und Bundesfeldherrn überall nicht beabsichtigten, wohl
aber durch die Einführung des Kaisertitels (s. oben S. 509) und durch die Folgerungen,
welche die Neuredaltion der R.V. (16. April 1871) aus dieser Einführung gezogen hat.
— UÜber die Vorgänge und maßgebenden Absichten bei dieser „Erneuerung der deutschen
Kaiserwürde“ sind wir jetzt durch Bismarck (Gedanken und Erinnerungen V118 ff.)
zenau unterrichtet. Wir wissen, wie dies Gestum Bismareki per Regem Ludovieum
gemeint war. „Die Annahme des Kaisertitels war ein politisches Bedürfnis, weil er in
den Erinnerungen aus Zeiten, da er rechtlich mehr, faltisch weniger zu bedeuten hatte,
zin werbendes Element für Einheit und Centralisation bildete“ (a. a. D. S. 115); —
der Glanz der alten Kaiserkrone, der Erinnerungswert dieses ehrwürdigen, tausendjährigen
Symbols deutscher Einheit sollte unverloren bleiben, sollte für das neue Reich nutzbar
gemacht werden. Das ist das eine. Das andere Motiv der Einführung des Kaisertitels
aber ist die volle und bewußte Überwindung des Gedankens der preußischen Hegemonie.
Wenn Bismarck dem König Ludwig von Bayern nahelegte (a. a. O. S. 117, 118;
l8363), „daß die bayrische Krone die Präsidialrechte dem Könige von Preußen (se. als solchen)
ohne Verstimmung des bayrischen Selbstgefühls nicht werde einräumen können; preußische
Autorität innerhalb der Grenzen Bayerns ausgeübt, sei neu und werde
die bayrische Empfindung verletzen, ein deutscher Kaiser aber sei nicht der im Stamme
verschiedene Nach bar Bayerns, sondern der Landsmann“ ... „schicklicher Weise“
fönne daher König Ludwig die der Autorität des Präsidiums bereits zügesagten, wiewohl
aoch nicht ratifizierten Konzessionen „mur einem Deutschen Kaiser, nicht aber
dem Könige von Preußen machen“; — wenn König Ludwig diesen Ideengang
Wort für Wort sich zu eigen machte uͤnd in Übereinstimmung mit ällen deutschen Re⸗
zierungen seinen Antrag auf Annahme des Kaisertitels entsprechend motivierte!; —
venn endlich der erste Kaiser des neuen Reiches in jener denkwürdigen Versailler
Proklamation vom 18. Januar 1871 dem deutschen Volke kundtat: „.. Demgemäß
verden Wir und Unsere Nachfolger an der Krone Preußens fortan den Kaiserlichen Titel
n allen Unsern Beziehungen und Angelegenheiten des Deutschen Reiches führen,“ so
zrhellt aus alledem der Sinn, in welchem vornehmlich die Kaiserwürde angeboten und
angenommen wurde: völlige Aufgabe des Hegemoniegedankens und Vereinigung sämtlicher
 der Krone Preußen außerhalb der Buͤndesratssphäre zustehender Präsidialrechte,
inschließlich der Kommandogewalt über Heer und Marine, zu einem ein—
Jeitlichen obersten Reichsamt: zum Kaisertum. Es war einfacher Vollzug des Willens
aller Beteiligten, wenn die Neuredaktion der Reichsverfassung vom 16. April 1871 die
Bezeichnung „Kaiser“ nicht nur an den Stellen einsetzte, wo die norddeutsche B.V. den
Ausdruch , Bundespräfidium“ gebrauchte (Art. 11, 17 18, 86, v0o u. s w), sondern auch
dort, wo (wie z. B. in Art. 53, 68) früher der „König von Preußen“ als solcher
schlechthin oder als „Bundesfeldherr“ figurierte.
So gelangte die Nationalisierung der Präsidialgewalt, die Transformation der
Hegemonie in das Reichsamt zum formellen Abschluß. Über die staatsrechliche Natur
»es Kaisertums ist daher zuerst dies zu sagen: Das deutsche Kaisertum st nicht die
preußische Hegemonie über das außerpreußische Deutschland, vielmehr die lebendige Ver⸗
geinung dieser Hegemonie. Die kaiserlichen Regierungsrechte sind nicht Bestandteile oder
Zubehörstücke der preußischen Staatsgewalt, sondern Inhalt einer mit der Krone Preußen
eal unierten Reichsorganschaft. Wenn der Kaifer in Baden eine Festung anlegen

Das Schreiben des Königs von Bayern an Koni— Wilhelm J. abgedruckt z. B. bei Zorn,
Staatsr. J BI. andee Bae v— edens durch die we der Kaiser⸗
würde solle ausgedrückt werden, daß die mit der Krone Preußen verbundenen Präsfidialrechte Rechte
kien, welche Ew, Majestät im Namen des gefamten deutschen Baterlandes auf Grund der
Linigung seiner Fürsten ausüben“.
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.