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IV. Offentliches Recht.
wie über dem Richter, welcher der Richter daher mehr gehorchen müßte als dem einfachen
Gesetz, deren Normen für ihn einen Maßstab bedeuteten, nach dem er die Legalität, die
Gültigkeit des Gesetzes zu prüfen hätte. Verfassungs- und einfaches Gesetz sind bei uns
oielmehr Außerungen einer und derselben, der gesetzgebenden Gewalt, welche der
Justiz schlechthin übergeordnet, deren Wille fuͤr den Richter unbedingt verbindlich
ist. Der Richter hat demnach — dies ist sein Grundverhältnis zut Legislative
— das Gesetz nicht auf seine Verfassungsmäßigkeit zu prüfen, sondern es einfach
anzuwenden. fragen und zu prüfen hat er freilich, ob das, was ihm mit dem An—
spruch, Gesetz für ihn zu sein, entgegentritt, wirklich Gesetz, d. h. im formellen Gesetz⸗
gebungswege erzeugter und erklärter Staatswille ist. Diese Frage aber, die Authem⸗
tizität des Gesetzes, ist schon entschieden und bejaht durch die Tatfache der formell
vorschriftsmäßigen Publikation der ausgefertigten Gesetzesurkunde.) Ausfertigung und
Verkündung des Gesetzes schaffen, wie oben S. 600, 602 dargelegt, den gesetzanwendenden
Stellen, also auch den Gerichten gegenüber (nicht aber im Verhältnis der gesetzgebenden
Organe, Regierung und Volksvertrelung, unter sich)) eine praésumtio iuris et de iure
für die Gültigkeit, insbesondere für die formelle und materiell Verfassungsmäßigkeit des
Gesetzes. Daß mit dem solchergestalt zu verneinenden richterlichen Prüfungsrecht gegen—
über Gesetzen der Satz „Reichsrecht bricht Landesrecht“ und die aus ihm sich ergebende
Pflicht des Richters, beim Widerspruch des Landes mit dem Reichsrecht letzteres und
nicht ersteres anzuwenden, nichts zu tun hat, wurde bereits bben Sagg erwähnt. Eine
weitere Sache für sich ist die Frage des Prüfungsrechts gegenüber Verordnungen.
Die Verordnungsgewalt ist (s. oben S. 608) subjeltiv identisch mit der vollziehenden
Gewalt, der Verwaltung; ihr gegenüber gilt, wos für das Verhältnis der Justiz zur
Legislative nicht gilt, denn die Justiz ist der Verwaltung nicht unters, sondern nebengeordnet,
sie hat deren Verordnungen nicht unbesehen, sondern nur insoweit anzuwenden, als sie
dem delegierenden und schrankenziehenden Willen des Gesetzgebers entsprechen. Der Richter
hat also insbesondere Rechts verordnungen, z. B. Ausfuhrungs-, Polizeiverordnungen,
allerdings nach ihrer gesetzlichen Grundlage zu fragen: die Prüfung aller Verordnungen,
Reichs— wie Landesverordnungen, auf ihre Verfassungs- und Gesetzmäßigkeit stehr Hm
zu, soweit ihm diese Kompetenz nicht durch Verfassung oder Gesetz ausdrücklich entzogen
ist. Das Reichsrecht kennt eine solche Entziehung nicht, wohl aber das preußische Staats⸗
recht bezüglich der Prüfung königlicher Verordnungen: preuß. V. U. Art. 106 Abs. 2.
2. Wirkungskreis der Justiz. Zustandigkeit der ordentlichen
Gerichte. — Die hierüber in Deutschland gegenwaͤrtig geltenden, die Abgrenzung der
Kompetenz zwischen Justiz und Verwaltung enthaltenden Grundsätze beruhen auf einem
eigentümlichen Ineinandergreifen und Zusammenwirken reichs⸗ und landesrechtlicher Normen.
Zweifellos wäre das Reich, als es durch seine Justizgesetgebung von 1877 die deutsche
Gerichtsverfassung neu und einheitlich ordnete, zuständis gewesen, in die Kodifikation
auch das Kompeienzrecht einzubeziehen und die Grenzziehung zwischen Rechtss und Ver—
waltungsweg damit der Landesgesetzgebung zu entrücken. Doch hat, in der Erwägung,
daß es untunlich sei, bei Gelegenheit des G'V. G. und der Prozeßordnungen allzu tief in
das „innere Staatsrecht“ der deutschen Einzelstaaten einzugreifen (Begrundung zu 881
bis 4 des G. V. G. vom 27. Januar 1877) ber Reichsgesetzgeber sich auf die Feststellung
nur weniger zwingen degemeinrechtlicher Normen uben di Zuständigkeit der ordentlichen
Gerichte beschränkt und die Wirksamkeit der sonst von ihm hierüber getroffenen Be—
stimmungen selbst auf das Maß subsidiärer Geltungskraft zurückgeführt.
Zu den erstgenannten, für die Einzelstaaten unbedingt maßgebenden Normen gehört
die durch 84 E.G. V. G. proklamierte Trennung von Juͤstiz und Verwaltung: dußer
Justizverwaltungssachen, d. h. Verwaltungsgeschäften, welche sich lediglich auf die Herstellung
und Erhaltung des Justizorganismus selbst beziehen, darf den ordentlichen Ge—
räüchten keinerlet Verwaltungstätigkeit übertragen werden. Hiernach
ist aus dem Wirkungskreis der Justiz zunächst alles ausgeschieden, was nicht „Gerichtsbarkeit“,
„Rechtspflegen in irgend einem Sinne dieses Wortes darstellt.
Innerhalb des so bestimmten, bis an die Grenzen des Begriffes „Rechtspflege