376 1IV. Hffentliches Recht.
Ieich als Obrigkeit des Ortes bezeichnet; er hatte in der Regel die Handhabung der
Artspolizei; er durfte aber diejenigen Beschlüsse des Gemeinderats, welche die Gesetze
»der das Staatsinteresse verletzten, nicht zur Ausführung bringen. — Die Gemeinde—
ordnung von 1850 regulierte nicht nur die Verhältnisse der Einzelgemeinden, sondern
ie schuf zugleich Zwischenstufen zwischen diesen und den Kreisen, im ganzen nach dem
Vorbilde der beiden westlichen Probinzen. Die Bildung dieser Zwischenstufen, sogenannter
Samtgemeinden, war jedoch rein fakultativ, indem die Gemeinderäte der Einzelgemeinden
nicht nur über die Bildung einer Samtgemeinde überhaupt, sondern auch über das Maß
der dieser zu überweisenden Angelegenheiten zu entscheiden hatten, so daß es zur Ab—
sorption der Einzelgemeinden nur bei deren Einverständnis kommen konnte. Die Organe
»er Samtgemeinden war ein Samtgemeinderat, zu dem jede Gemeinde mindestens ein Mit⸗
zlied zu wählen hatte, und ein von diesen gewählter Vorsteher (Bürgermeister, Ober—
schulze). Außerdem konnte die Vereinigung mehrerer Gemeinden zu einem Polizeibezirk
jerbeigeführt werden und zwar ohne Zustimmung der beteiligten Gemeinden durch die
Staatsregierung; für die Polizeiverwaltung in solchen Bezirken sollten Kreisamtmänner
bestellt werden, die auf drei Jahre aus den Eingefessenen ernannt wurden und die ihr
Amt als unentgeltliches Ehrenamt zu verwalten halten, an deren Stelle jedoch im Notfalle
esondere Kommissare zu treten hatten; auch konnte die Ortspolizei dem Vorsteher der
Samtgemeinde übertragen werden. — Das siagatliche Aufsichtsrecht war sehr energisch ge—
vahrt worden; Gemeindebeamte und in ziemlich weitem Umfange Gemeindebeschlüsse be—
durften der Bestätigung; der Regierungspräsident und der Minister des Innern hatten
darüber zu entscheiden, ob sich die Gemeinderäte einer Überschreitung ihrer Zuständigkeit,
einer Gesetzesverletzung, auch bei Feststellung des Etats, schuldig gemacht hätten; der
Minister des Innern war zu einer Suspendierung der Gemeindebehörden bis zu einem
Jahre berechtigt; die Polizei galt als Ausfluß der Staatsgewalt. Der Kommissionsdericht
der zweiten Kammer hatte sich dahin ausgesprochen, daß die beiden Städte—
ordnungen kleine, fast unabhängige Republiken geschaffen hätten, die in der konstitutionellen
Monarchie weniger als in der früheren Staatsform ihre Stelle finden könnten; wie
man in der Rheinprovinz damals zu sagen pflegte, staatliche und kommunale Freiheit
zusammen sei nicht möglich.
Die Verhältnisse der Kreise, Regierungsbezirke und Provinzen sind durch das zweite
Gesetz vom 11. März 1850, die Kreis-, Bezirks— und Provinzialordnung, neu geregelt
worden. Die Organe des Kreises waren die Kreisversammlung und der Kreisausschuß.
Die Kreisversammlung wurde von den Gemeinderäten oder Samtgemeinderäten aus den⸗—
jenigen Gemeindewählern gewählt, welche acht Taler Klassensteuer zahlten. Den Vorsitz
n den Kreisversammlungen haite nicht etwa der Landrat, sondern ein gewählter Vor⸗
iitzender, so daß jener nur als Regierungskommissar fungierte. Der Kreisausschuß bestand
aus dem Landrate und vier von der Kreisversammlung aus ihrer Mitte gewählten
Mitgliedern, er war im wesentlichen auf die Verwaltung von Kreiskommunalsachen be⸗
schränkt und fungierte als staatliches Verwaltungsorgan“ nur bei der Aufsicht über die
Landgemeinden. Die Stellung des Landrats war insofern radikal umgestaltet, als er
aufgehört hatte, ein Kommunglorgan des Kreises zu sein.
Jeder Regierungsbezirk hatte einen Bezirksrat, der aus dem Regierungspräsidenten
ind vier von der Provinzialversammlung gewählten, höchstbesteuerten Mitgliedern bestand.
Seine einzige Bedeutung war die einer staatlichen Verwaltungsbehörde, als nächster Auf—
iichtsinstanz für die städtischen, als Oberinstanz für die ländlichen Kommunalsachen.
Endlich hatte jede Provinz eine Provinzialversammlung, die von den Kreisversamm—
lungen, in der Weise, daß in der Regel ein Abgeordneter auf jeden Kreis fiel, gewählt
wurde. Die Verwaltung der provinziellen Institute, die Vorbereitung und Ausführung
)er Beschlüsse lag in der Regel dem Oberpraͤsidenten ob, vorbehaltlich der Wahl besonderer
Kommissarien oder der Erneunung eigener Beamten durch die Provinzialversammlung.
Es waren zum Teil fruchtbare Keime, die in den Gesetzen vom 11. März 1850
aiedergelegt waren: der ländliche Polizeibezirk mit dem Kreishaupitmann als Ebrenbeamten