Full text : Encyklopädie der Rechtswissenschaft (Bd. 2)

2. Ernst v. Meier, Das Verwaltungsrecht. 753

In Württemberg (Gesetz vom 16. Dezember 1876) steht es im ganzen ebenso.
Verwaltungsgerichte erster Instanz sind die Kreisregierungen ohne Zuziehung von Laien,
ohne jede unterschiedliche Organisation, nur daß in Verwaltungsstreitsachen ein besonderes
Verfahren stattfindet. Zu diesen Sachen gehören hauptsächlich Parteistreitigkeiten,
Administrativjustizsachen, wie sie früher genannt wurden (Ansprüche auf Teilnahme an
den Gemeindenutzungen, an dem Mitgenuß von Stiftungen); außerdem die Fälle des
Art. 10. Der Schwerpunkt liegt auch hier im Verwaltungsgerichtshofe. An diesen
kann im Anschluß an altwürttembergische Einrichtungen eine Generalklage im weitesten
Umfange gegen alle Entscheidungen und Verfügungen der Verwaltumgsbehörden gerichtet
werden, sofern jemand, sei es eine einzelne Person, sei es ein Verein oder eine Korporation,
behauptet, daß die Entscheidung oder Verfügung rechtlich nicht begründet und daß er
durch dieselbe in einem ihm zustehenden Rechte verletzt oder mit einer ihm nicht ob—
liegenden Verbindlichkeit belastet sei. Der Verwaltungshof ist außerdem zweite Instanz,
aber in der Hauptsache nur Revisionsinstanz, da er neue tatsächliche Behauptungen und
neu angezeigte Beweismittel nur berücksichtigen darf, wenn die Behörde, gegen deren
Verfügung Beschwerde erhoben ist, sich hiermit einverstanden erklärt; anderenfalls steht
es im Ermessen des Verwaltungsgerichtshofs, entweder nach dem bisher festgestellten Sach—
verhalte zu erkennen oder den Beschwerdeführer an die betreffende Behörde zurückzuverweisen.
Bei der Reorganisation der Verwaltung in Baden durch Gesetz vom 5. Oktober
1863, dessen Bedeulung seinerzeit stark übertrieben ist, namentlich von Bluntf chli
in Berichte der Ersten Kammer, der sie eine geniale Schöpfung nannte, stand die Ein—
führung des Laienelements in der untersten Instanz im Vordergrunde. Das neue Organ
war der Bezirksrat, bestehend aus dem Bezirksamtmann und 6—9 Mitgliedern, die aus
einer von der Kreisversammlung aufgestellten Liste, welche dreimal so viel Namen ent—
halten mußte, wie Mitglieder zu bestellen sind, vom Minister des Innern auf Zeit er—
nannt wurden. Diesem Organe wurden auch die sogenannten Verwaltungsstreitsachen
zugewiesen, zu denen aber bloß Parteistreitigkeiten, Differenzen zwischen Gemeinden und
hren Mitgliedern über Beiträge und Leistungen, zwischen verschiedenen Gemeinden über
Gemarkungsrechte, zwischen Einzelnen über Wegebaulasten, Anspruche auf das Ortsbürger—
recht, Wahlstreitigkeiten, keineswegs aber Streitsachen zwischen den Einzelnen und dem
Slaate, insbesondere auch nicht polizeiliche Verfügungen gehörten. Die Berufung ging
an den Verwaltungsgerichtshof, dessen Mitglieder erst durch Gesetz vom 26. Februar 1880
die vollen Garantien richterlicher Unabhängigkeit erhalten haben, der zugleich in erster
und letzter Instanz über Steuerfragen, Staatsbürgerrecht zu entscheiden hatte. Erst durch
das Gesetz vom 14. Juni 1884 ist eine erhebliche Erweiterung der Zuständigkeit der
Verwaltungsgerichte herbeigefühhrt worden; es ist damals auch eine Klage gegen polizei—
liche Verfügungen der Bezirksämter und des Bezirksrats, welche den Kläger in seinen
Rechten verletzen, sowie auch gegen Verfügungen der staatlichen Aufsichtsbehörden, durch
welche kommunalen Verbänden eine ihnen nicht obliegende Leistung auferlegt oder Be—
schlüsse dieser Körperschaften oder dieser Behörden als gesetzwidrig aufgehoben werden,
gewährt worden, über welche jedoch in erster und letzter Instanz der Verwaltungsgerichts⸗
hof zu erkennen hat. Auch das Verfahren ist teils durch das Gesetz vom 14. Juni 1884,
teils durch die Verordnungen vom 5. und 31. August 1884, im ganzen in Annäherung
an die preußischen Grundfätze geregelt; geringfügige Fortbildungen enthalten die Gesetze
vom 17. Mai 1886 und vom 80. Mai 1899.
In Hessen waren die Grundgedanken des badischen Gesetzes von 1863, insbesondere
die Trennung der Verwaltungsrechtspflege von der gewöhnlichen Verwaltung und die
Errichtung eines besonderen obersten Verwaltungsgerichtshofes, schon 30 Jahre zuvor
verwirklicht worden. Die ursprünglich auf den Edikten vom 6. Juni 18832 und 4. Februar
1835 beruhende Organisation war zuletzt in dem Edikte vom 18. Mai, 1852 und dem
Gesetze vom 10. Februar 1853 dahin festgestellt worden, daß bei jeder Bezirksverwaltungs⸗
behörde (Kreisrat als Einzelbeamter) ein aus 15 Mitgliedern gebildeter gewählter Bezirksrat
bestand, der neben sonstigen Verwaltungsgeschäften auch einige Streitigkeiten des öffent—
lichen Rechts (Forcierung des Etats in gewissen Fällen u. s. w.) zu entscheiden hatte, und
Encyklopäbdie der Rechtswifsenschaft. 6.. der Neubearb. 1. Aul. BduII 18
            
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