2. Ernst v. Meier, Das Verwaltungsrecht. 755
streitigkeiten, unter zehn Nummern zusammengefaßt, werden vielmehr von den Kreis—
hauptmannschaften in ihrer kollegialischen Zusammensetzung, d. h. vom Kreishauptmann
und zwei seiner Beamien, auch wenn diese schon früher mit der Sache befaßt gewesen
sein sollten, entschieden; das einzige, was diese Verwaltungsstreitsachen auszeichnet, ist
außer der Kollegialität ein besonderes Verfahren. Das Oberverwaltungsgericht ist
für jene Sachen die zweite, für die Anfechtungsklage die erste und letzte Instanz. Diese
steht den Beteiligten zu gegen die letztinstanzlichen Entscheidungen der Verwaltungsbehörden,
namentlich auch des Ministeriums des Innern, sowie den Vorsitzenden der Bezirks⸗ und
Kreisausschüsse gegen deren Entscheidungen. Sie kann aber nur darauf gestützt werden,
daß das bestehende Recht nicht oder nicht richtig angewendet oder daß eine wesentliche
Formvorschrift des Verfahrens nicht beachtet worden sei. Das Oberverwaltungsgericht
ist aber nicht nur befugt, die angegriffenen Verfügungen als gesetzwidrig aufzuheben,
sondern auch die tatsächlichen Feststellungen, soweit sie für die rechtliche Beurteilung
in Betracht kommen, nachzuprüfen, erforderlichenfalls eine Beweiserhebung zu veranstalten
und in der Sache selbsi zu erkennen, wenn sie spruchreif ist. Das Oberverwaltungs⸗
gericht ist, wie in Preußen, auch zuständig für Einkommensteuerbeschwerden, die bisher
endgültig vom Finanzministerium entschieden wurden, was dazu beigetragen hat, der
Ersten Kammer die ganze Reform annehmbar zu machen (Gesetz vom 20. Juli 1900)1.
In Anhalt (Geset vom 27. März 1888, 1. März 1890), in Braunschweig (Gesetz
vom 5. März 1895), in Sachsen-Meiningen (Gesetz vom 15. März 1897) und in Sachsen—
Coburg-Gotha (Gesetz vom 14. November 1899) sind analoge Einrichtungen getroffen.
Zweites Rapitel. Die Kompeltenzkonklikte“.
Da überall die Abgrenzung zwischen Justiz, Verwaltung und Verwaltungsrechts⸗
pflege nach sehr komplizierten Gesichtspunkten erfolgt, so können leicht Konflikte darüber
88 ob ein Gegenstand zur Justiz, zur Verwaltung, zur Verwaltungsrechtspflege
gehöre.
Solche Kompetenzkonflikte sind in doppelter Weise möglich, indem entweder eine
Kompetenz in Anspruch genommen wird, was der regelmäßige Fall ist: positiver
Kompetenzkonflikt, oder in Abrede gestellt wird: negativer Kompetenzkonflikt. Im letzteren
Falle besteht eigentlich kein Konflikt, da die beiden Autoritäten nicht in Zwiespalt,
sondern einig sind, vielmehr eine Justizverweigerung.
Es haͤndelt sich zunächst um die positiven Kompetenzkonflikte, und zwar in erster
Linie um die positiven Kompetenzkonflikte zwischen den reinen Verwaltungsbehörden und
den Gerichten. Die Entscheidung kann auf vierfach verschiedene Weise erfolgen. Zuerst
durch den obersten Träger der Staatsgewalt, also durch den Monarchen in absoluten und
konflitutionellen Monarchien, durch die gesetzgebende Versammlung in Republiken. Die
Entscheidung ist dann entweder der obersten Staatsgewalt ohne jede Einschränkung über—
lassen oder an bestimmte Formen, etwa an ein Gutachten des Staatsrats, gebunden.
Dies System ist in Frankreich vor und nach der Revoluͤtion in Geltung gewesen, war
jedoch schon während der Zeit von 1848 -1852 und ist jetzt seit 1872 beseitigt; es galt
auch in Italien nach dem Ratazzischen Gesetze von 1889, in Preußen, auf Grund
der Kabinettsorder vom 80. Juni 1828, bis 1847; es gilt endlich noch heute in den⸗
jenigen Schweizer Kantonen, wo die Entscheidung bei den sog. Großen Räten liegt. Es
1 Apelt, Das Königl. Sächsische Gesetz üher die Verwaltungsrechtspflege, Leipzig 1901.
2 Die Verhandlungen über das Reichsgerichtsversassungsgefetz, über das Einführungsgesetz; die
darauf bezüglichen Kommentare; die Verhandlungen über die Anzelstaatlichen Gesetze, betreffend die
Errichtung von Kompetenzgerichtshöfen; großenteils die auf die Verwaltungsͤ rechtspflege der einzelnen
Vander bezügliche Lileratur; v. Sarweh, Verwaltungsrechtspflege S. 678 ff.j Droop, S. J0od ff.
188 ff.; Sidlzel GOtto), S. 344ff. 633; Derselbe, Rechtsprechung des Gerichtshofs zur Ent—
scheidung der de enitte 1897. über das Geschichtliche: Stölzel, Rechtsverwaltung und
ceeteperehe zon a i 667. ün ing, Verwaltungsarchiv II 158ff.
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