Full text : Encyklopädie der Rechtswissenschaft (Bd. 2)

10. J. Kohler, Zivilprozeß⸗ und Konkursrecht. 73

In dies System nun hat man die Kammer für Handelssachen hineingefügt. Man
wollte nämlich nicht mehr selbständige Handelsgerichte haben, um die vielen überflüssigen
Streitigkeiten, ob eine Sache an das Handelsgericht oder an das bürgerliche Gericht gehoͤre,
zu vermeiden. Allerdings ist diese Kammer als fungierendes Gericht anders zuͤsammen⸗
gesetzt als die Zivilkammern, nämlich mit einem Mitglied des Landgerichts und zwei
kaufmännischen Beisitzern. Aber trotzdem handelt sie als Organ des Landgerichts und
für das Landgericht, und wenn einé Zivilkammer die Streitsache als handelsgerichtlich
erklärt und umgekehrt, so wird sie einfach an die betreffende Kammer verwiesen, und es
hat dabei sein Bewenden. Etwas Besonderes ist es, daß bei dieser Verweisung die
Parteien eine Rolle spielen: der Kläger hat zu beantragen, daß die Sache an die Kammer
für Handelssachen kommt; der Beklagte kann die Verweisung an die Zivilkammer be—
gehren, wenn die Sache nicht der Kammer für Handelssachen angehört, ebenso umgekehrt
wenn eine an diese Kammer gehörige Sache an die Zivilkammer gebracht ist; außervem
kann die Kammer für Handelssachen von sich aus eine Sache an die Zivilkammer ver—
weisen, nicht aber umgekehrt (3 108 f. G. V. G.).
Die höheren Instanzgerichte sind sämtlich Kollegialgerichte mit Senaten als Ab—
teilungen, wovon die Oberlandesgerichte als fungierende Gerichte mit fünf Richtern und
das Reichsgericht als fungierendes Gericht mit sieben Richtern entscheidet.
Möglich ist es, daß das fungierende Gericht ausnahmsweise aus sämtlichen Mit—
gliedern aller oder einzelner Abteilungen der Gerichtsbehörde besteht. Dies trifft
zu, wenn die „vereinigten Zivilsenate“ oder das „Plenum“ des Reichsgerichts ent⸗
scheidet, was in dem Falle stattfindet, wo ein Zivilsenat vom anderen, oder (das Plenum),
wo ein Zivilsenat von einem Strafsenat in der Entscheidung abweichen will. Das
fungierende Gericht wird hier dadurch gebildet, daß sämtliche Mitglieder der Zivilsenate
oder des ganzen Reichsgerichts oder mindestens so viele tätig sind, daß die anwesenden
Personen zwei Drittel dieser Mitglieder ausmachen (8 187 J. G. V. G.).
Einzelrichter sind die Amtsrichter. Auch hier ist zu unterscheiden zwischen Amts—⸗
gericht und, dem einzelnen Amtsrichter als fungirendem Richter; und auch hier sollen
nach dem Geiste des Gesetzes die Streitsachen nach einer bestimmten Ordnung verteilt
werden, wofür aber die Landesgesetze Bestimmung geben!. Übrigens haben die Amts—
richter noch ganz andere Tätigkeiten, insbesondere Tätigkeiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit,
 von denen hier nicht weiter zu sprechen ist; aber auch hier ist die Abteilung
nur ein Analogon der Kammerabteilungen, es ist nicht so, als ob bei dem Amtsgerichte
mehrere Behörden vereinigt wären?. Der Amtsrichter entscheidet in den bürgerlichen
Sachen allein, er kann auch keinen Schöffen zuziehen; der Amtsrichter als Amtsrichter
ist fungierender Richter.
Im Gegensatz dazu entscheiden von den Sondergerichten die Gewerbegerichte wieder
als Mehrheitsgerichte und zwar ein Vorsitzender mit Laienbeisitzern, welche teils den
Arbeitgebern, teils den Arbeitnehmern entnommen sein müssen (— 24 Gewerbe-G.Ges).
Für den Richter, für das Mitglied des Gerichts ist die Richtertätigkeit Recht und
Pflicht. Ausnahmsweise kann ein Richter berechtigt und verpflichtet sein, die Richter—
tätigkeit zu verweigern.
Verpflichtet ist er, im Falle er „ausgeschlossen“ ist, d. h. wenn eine Unverträglichkeit
zwischen seiner Person und der bestimmten Rechtssache vorliegt, insbesondere wenn er
selbst Partei ist oder in der Sache in einer dem Richteramt widerstrebenden Tätigkeit
(3. B. als Vertreter einer Partei) gewirkt hat.
Anders sind die Fälle der Befangenheit, wenn Beweggründe vorliegen, die trübend

Vgl. z. B. Preuß. Ausführungsgesetz zum GV.G. 8 23.
⸗ * z. B. bei dem cun der Fall ist, das eine Anstalt mit mehreren Behörden bildet,
Handb. des Patentrechts S. 677 f. Daraus geht herpor; was bei einer Abtellung des Amtsgerichis
gerichtskundig ist, ist beim ganzen Amtegericht gerichtskundig; eine Beschwerde der einen Abteilung
gegen die andere, z. B. der richterlichen Abteilung gegen die Grundbuchabteilung gibt ed nicht (es
ist Do der Beteiligten, nötigenfalls Beschwerde zu echeben; val. Dronke, 3.f. Zivilprozeß XXVII
S. 353 f.).
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.