Full text : Encyklopädie der Rechtswissenschaft (Bd. 2)

4. Alrich Stutz, Kirchenrecht. 881

organisieren. Das konnte nur geschehen durch einen weiteren Schritt auf dem über
anderthalb Jahrtausende langen Weg der Verquickung des Rechts mit dem Glauben, der
dafür, weil religiöses Leben stets das Bewußtsein der Abhängigkeit von einer Autorität
in sich schließt, die denkbar sicherste Grundlage abzugeben schien. So gelangte man
wenige Wochen vor dem Untergang des Kirchenstaates auf dem seit 1869 versammelten
vatikanischen Konzibnram 18. Juli 1870 zu der constitutio Pastor reteu, Sie
dogmatisierte den Primat, erkannte dem Papst einen in jeder Diözese mit dem Orts—
bischof konkurrierenden Universalepiskopat sowie, als Lehrer der Welt ex cathedra
zancti Petri, im Gebiet des Glaubens und der Sittenlehre die Unfehlbarkeit zu, alles
Dinge, die im letzten Grunde schon im mittelalterlichen Papalsystem gelegen hatten, aber
für die damalige Zeit, die nur greifbare Macht verstand, ein totes Kapital gewesen waren.
Jetzt wurde es fruchtbar. Zwar kleinere Kreise, die sich an die neue Lehre nicht ge⸗
wöhnen konnten, oder denen weder der Gedanke der Katholizität noch derjenige der
Autorität über alle Schwierigkeiten hinweghalf, fielen ab. Jedoch der bereits anläßlich
der eigenmächtigen Definition des Bogmas der unbefleckten Empfängnis Mariä (Bulle
Ineffabilis Deus vom 8. Dezember 1854) erprobte Episkopat und die erdrückende Mehr—
heit der Gläubigen unterwarfen sich, änderte sich doch praktisch am bestehenden Zustand
nichts. So wurde die Allianz von religiöser Überzeugung und kirchlichem Rechts—
bewußtsein, in der — und nur in der — die praktische Bedeutung des Vatikanums liegt,
glücklich vollzogen; sie wird der katholischen Kirche die wertvollsten Dienste leisten, wo immer
und solange der Glaube die verstärkte Beschwerung durch das Recht erträgt, sichert sie ihr
doch in Zeiten des Kampfs eine vereinte oder doch alternative Reaktion zweier elementarer
Kraäfte, indes die kirchlichen Einrichtungen selbst, des Zwangs zu formellen Übergriffen
und der ehedem verhängnisvollen Verquickung mit Geld und Geldeswert entledigt, nicht
mehr so leicht wirksame Angriffspunkte bieten. Es wird, wenn man die Fesseln, die
gerade die Temporalisierung dem mittelalterlichen Papalsystem für die praktische Ver—
wirklichung anlegte, in Betracht zieht, wohl geurteilt werden müssen, daß trotz personaler
und materieller Beschränkung machtvoller als in Gestalt der heutigen (Leo XIII. — 1903)
katholischen Rechtskirche das organisierte Christentum noch nie in Erscheinung getreten sei.
HoQur at, Genèse historique du syllabus?, 1901; Newman, Der Papst und die Revolution,
übers. v. Reusch, 1867; Nürnberger, Papfttum und Kirchenstant ISIII, 18975 1900; Sehi apoOII,„La
 poultica écclesiastica dél conte di Cavour, 1808; Arau 8, Cavour, 1902; Hinschius,
tr. III 8 I72 vIII; Acta et decrota sacrorum conciuorum recenticran (coll. Lacensis) seit
1870.7 Bde. darin t. VII, 1800: Das vatik. Konzil; Roskovany, Romanus pontifex, 16 Bde.,
1867/78; Döllinger, Das Papstlium Neubearbeitung des anonymen: Janus der Papft und das
Nonzil), 1802 Kirche und Kirchen, Papstium und Kirchenstaat, 161; v. Schulte, Die Stellung
der Konzilien, Päpfte und Bischöfe, 1871 und: Die Macht der römischen Päpste über Fürsten, Ländet
S w. 8 1896; Feßler, Das vatikanische Konzilz, 18713; Acton, Zur Geschichte des vatikanischen
Konzils, 1871; Friedberg, Sammlung der Aklenstücke zum vatikanischen Konzil, 1878; Friedrich,
Tagebuch, während des vatikanischen Konzils?, 1873, Geschichte das vatikanischen Konzils, 1877,
—R Döllinger, 3 Bde., 1889-19015 v. Schulte, Der Altkatholizismus, 1887; Sammlung
der kirchlichen und siaatlichen Vorschriften für die altkatholische Kirchengemeinschaft, 1878 mit Rachtro
1882; Oecconi, Storis del concdio dei Vaticano, 4 vol. 1872279, deuisch von Molitor,
*3 Granderath, Geschichte des vatikanischen Konzils, J. II. 19085 Ehrharde Der Katholigismus

Zelt Es wurde am 20. Oktober 1870 wegen der vorangegangenen Ereianisse auf unbestimmte
eit vertagt.
2 Zum Nirchenkonflikt in Feanreic und zum srangonischen Vereinsgesetz vom 1. Juli 1901
Abdruck V. 3. f. Kr. XII, 1902, S. 140 ff) vgl. Waldeck-Roussenad, Associations et
congrégations, 1901; Trouillot-Chapsal, Du contrat d'association, 1902; Ruftfini, La
tta contre le congregazioni religiose in Francias, 1908 Leroy-Beaulieèu, Les congrégaons
 religieuses, le protectorat catholique et Vinfiuence francaiss au aehors, in Revuc des
dleux mondes XIV, 1903

Eneytlopädie der Rechtswissenschaft. 6., der Neubearb. 1. Aufl. Bd. II.
            
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