086 VII. AbfGnitt: Cinzelne Sohuldverhältniffe.
4, Der Beiteller hat auch die vertragliche Verpflichtung, alles zu unterlafjen, was
geeignet ijt, den Unternehmer bei feiner Arbeit zu gefährden, wa3 insbefjondere
von Wichtigkeit mird bei Arbeiten im Haufe des Beiteller8; vgl. ROT. Jur. Wichr. 1910
S. 148 Nr. 10 (Haftung de3 Befteller8 für gefahrlofen Bugang zur. Arbeitöftätte.)
5. YNeber die Frage, ob der Unternehmer verlangen fann, daß daS Hergeftellte Werk
den ihn eingeräumten Pla behalte, val. den Streit betr. der Reichstagsbilder
Angelo SanfS, Alfeld Recht 1909 S. 90 und Klein Bl. f. RA. Bd. 74 S, 9232.
ILL. Nebenverpflidhtungen der Vertragsteile.
Beiden Teilen, dem Unternehmer und dem Befteller, Können bier auch bverjchiedene
Nebenverpflidhtungen erwachfen. Sole Können {ich vor allem ergeben
durch befondere vertragSsmäßige Wbmachungen (val. Bland zu S 631). Die Nebenverpflichtungen
fönnen aber auch beruhen auf pofitiver Gelebesborfdhrift ober von
felbjt hervorgehen aus dem die VertragsSverhältnifle nach & 242. beherrichenden Prinzipe
der Wahrung von Treu und Glauben. Ein Beifpiel erfterer Art bietet BOB. $ 650
3lbf. 2, al8 ein foldheS leßterer Art führt lang zu $ 631 mit Recht die Obliegenheit
des Unternehmers auf, den Beiteller von der fih etwa ergebenden Unbraucdhbarkeit eines
von lebterem gelieferten Stoffes zu benachrichtigen. AuZ der Braxis val. ROSE. Recht
1910 Jr, 2982: Der Transport der Baumaterialien auf den DBauplas obliegt im
Bweifel dem Bauunternehmer.
. Bon der Rechtsverbindlichkeit aller jener Nebenverpflidhtungen gilt im allgemeinen
das gleiche, wie von Derjenigen der Hauptverpflihtung (MM. IL, 476). Db für eritere,
wenn fie dem Unternehmer obliegen, eine befondere Vergütung zu beanfpruchen ift, fann
nur nach den Umjtänden des Einzelfall8 beurteilt werden. (M. U, 272.)
DBeruhen die NMebenverpflichtungen auf Vertrag, fo ift auch bezüglich einer befonderen
Vergütung die zu ermittelnde Vertragsablicht maßgebend. Wo es {ih aber um Neben:
verpflichtungen handelt, die aus dem Sefeße {elbit abzuleiten find, liegt e8 nabe, als Kegel
in der Gefamtvergütung auch) diejenige für einzelne NMebenverpflidhtungen mit inbegriffen
zu betrachten. |
Der andere Fall, daß befondere Leiftungen {Don vor AbfhhrB eines Werkverirags
ur Vorbereitung desfelben (wie 3. B. Anfertigung von Vilänen, Kojftenvoranlägen
u. dal.) gemacht würden, gehört ftreng VOTEN nicht bieher, wenn der
A nicht zuftande am; denn dann Handelt e8 fih um felbjtändige
eiltungen, für welche die Vergütungsfrage eben auch felbitändig zu erledigen ijft. Val.
hiezu im einzelnen Bem. 6 zu 8 632, Sur. Zfichr. 1905 S. 20, Seuff. AUrh. Bd. 60
S, 350, Singer in Bl. f. RA. Bd. 71 S. 461 ff, Hilfe ebenda Bd. 72 S. 978 ff, Dertmann
in ©. Iur.3. 1908 S. 455. a .
Wegen der Frage, ob und inwieweit eine jpezifizierte Nbredhnung verlangt
werden kann, val. oben Bem. 1, y.
„IV. Beim Werkvertrage find die Grundjäße von Treu und Glauben befonders
au Beachten, insbef. binfichtlich etwaiger Abweichungen infolge nachträglich eingetretener
m{ftände.
So führt die ROES. in Seuff, Arch. Bd. 46 Nr. 284 zutreffend anu8, daß der Unter:
nehmer „Jeine Tätigkeit {oweit bem abgeänderten Verlaufe der Sache anpafjen muß, al8
dies zur Erreichung des heiderfeits gewollten Zmwed8 erforderlich ijt, menn Ddiejer Beck
bei der geänderten Sachlage ohne erhebliche DYyfer erreicht werden konnte“. Dal. biezu
au) Dertmann in Bem. 4.
V. Dem Unternehmer wie dem Beiteller {ind mandmal au Unterlaffungspflidten
auferlegt. Bei hartnäckiger Serleßung einer 1olchen Verpflichtung kann der
andere Teil auf Unterlaffung Magen. Val. Eikhacher, Unterlaffungsflage S. 147.
VI. Ueber die Frage, ob und inwieweit der Beiteller dur die Nebertragung
an den Unternehmer von der Sorgfalt hei der UnsSführung des Werks entlaitet
wird, vgl. Warneyer Erg.-Bd. 1910 S. 129 Nr. 119.
YO. Beweislaft,
Der Kläger ift, wenn fich feine Anfprüche auf einen Vertrag gründen, für den
vollitändigen Inhalt beweispflichtig. Bezüglich der Höhe der Dergütung ift
zu hier (mie beim Kaufe) zu beachten, daß, wenn der Unternehmer als Kläger den
angemeffenen Preis fordert, der Beklagte aber eine Preisvereinbarun Gebauptet,
zriterer betweijen muß, daß eine folche nicht {iattgefunden hat, val. RKOHS. Do. 15 S. 79,
Urt. d. NG. bei Bolze Bd. 9 Nr. 765, Stölzel im „Recht“ 1901 S. 504, NGE.
ebenda 1901 S. 504 und 1903 S, 588, ferner in Seuff. Urch. Bd. 58 Nr. 137, fowie
überhaupt zu diefer Beweisirage Bem. VI, d zu & 433.
Neber Beweislait hei der Klage aus einem Schleppbertrage wegen eines
Unfalls des gefchleppten Schiffes f. Seuff. AUrch. Bd. 58 Nr. 52.