Full text : Recht der Schuldverhältnisse (Bd. 2)

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VIL Abfohnitt: Cinzehre Schuldverhältnije.

Die Verpflichtung zur Befreiung und eventuellen Sicherheitsftellung wird
aud) dann beitehen, wenn fih zu Laften des ausicheidenden Sefellichafter3
ein Baftfivjaldo ergibt. Er hat zwar leßteren an die Gefellichaft zu
berichtigen, die Gefellichafter werden aber dadurch ihrer Befreiungsverbflichtung
 nicht ledig (Staub Erklurs zu 8 141 Anm. 12).
Sind die Gefellihalter diefer ihrer DBerpflichtung nicht nachgefommen und
it der Nusgefchiedene infolgedefien genötigt worden, einen @läubiger zu
bezahlen, fo fann er gegen die Gefellfchaft und die übrigen SGejfelljchafter
Neagreß nehmen dal. Hiezu NGE. Bd. 11 S. 130). Ccheidet der Gejellichafter
 mit einem Batfivfaldo aus, {o Können in diefent Falle die KRegreß:
aniprüche aufgerechnet werden. Ueber das rechtliche Schifal folder Regreßanfprüche
 im Falle eines Xonkuries der verbleibenden Gejellihafter 3m.
eines Zwangsbergleihs |. ROTE. Bd. 14-S. 178 und Bd. 29 S. 39, fowie
Staub, Erfurs zu S$ 141 und Crome 5285, I, 1, c.
‚4. Neber die Haftung des Ausgefchiedenen für ee 1. 8 739 und wegen
feiner Unfprüche an den noch {Gwebenden SGejchäften f. $ 740.
IL Die Beftimmungen des S 738 find dispofitiver Natur, fodaß andere
Abmacdhungen vor oder nach dem Ausfheiden getroffen merden Können, 3. B. daß hinz
Kchtlih der Örundlage der Berechnung der Abfindungsfumme die Buchwerte ent{cheiden
Jollen oder daß von vornherein die Abfindungen den Gegenftänden oder dem Geldbetrage
nach beftimmt firiert werden oder aber daß der Ausfcheidende gar keine Unfprüche an
das Gefelfichaftsbermögen haben folle (oval. Anoke S. 131) 20. Dagegen wird die grund
Jägliche Regel, daß der Anteil des Nusfcheidenden den anderen Seijellicdhaftern anwadh fen
Joll, infolge ihres innigen Bufammenhang8 mit den Srundlagen der Gefellfchaft in8-befondere
 der gefamten. Hand al8 eine zwingende Norm anfzufaflen fein. AWußerdem
lann unter Umftänden auch $ 343 lag greifen, fofern der den AUus]cheidenden treffende
KRechtsnachteil ih etwa al8 eine übermäßige Bertransitrafe daritellt; val. Dertmann
Bem. 5, fowie auch Gierke a. a. OD. S. 33.
‚IV. Die Vorfchrift des 8 738 gilt auch für die offene Gandelsgefellf{ haft
(f. jedoch au 8 142 HGB. und die Kommentare bhiezw. Zu 0 {ft, daß im Salle
ein bisheriger Gefellfchafter bei Auflöfung der Gefelljchaft da3 Ge häft mit Aftiven und
Laffiven übernehmen und unter der bisherigen zirma fortführen will, Binfichtlich der
®rundftücde Auflaffung erforderlidh wird, val. lem Entid. 36. Bd. 2 S. 146 Seuff,
Arch. Bb. 57 Nr. 242) und Bd. 3 S. 97, Kıpr. d. OLG. Bd. 9 S. 254, 255, bayr. Öberit,
Q®S. in Pf. Urch. Bd. 60 Nr. 52, fomie ROSS, Recht 1907 S. 1212, ROTE, Bd. 68
SS. 410 FH.

N

8 739.
Reicht der Werth des Gejellihaftsvermögens zur Deckung der gemein]dhaftfiden
 Schulden und der Einlagen nicht aus, jo hat der MAusicdheidende den übrigen
Sefelljhaftern für den Fehlbetrag nach dem Verhältnifie feines Antheil® am,
Berlufte aufzufommen.
E. I, 658 261. 6: MI, 673 Of. 2; IM, 726,
1. Ergibt fihH bei der Auseinanderfeßung auf Grund der Vermögenslage zur Beit
des Ausfcheidens eines Gefellichafter8 (als des Diet maßgebenden BZeitpunkts) ein Berluft,
® hat der Musficheidende den übrigen Sefellfchaftern für den Fehlbetrag in demielben
Berbältniffe aufzufommen, nach welchem er bisher VBerlufte zu tragen hatte, f. 8722. €
zntipricht dies ber Billigkeit, da er ia auch umgekehrt an einem etwaigen Leberichuß
zinen ent!prechenden Anteil zieht. , . ,
Scheiden mehrere SGefellichafter zugleich aus, fo wird bei einer derartigen VBermögenSfage
 der Gefellichaft jeder einzelne nur für den ihm felbit zur Laft fallenden An»
teil am Seblbetrag aufzufommen haben und nicht auch dafür, wenn etwa der auf den anderen
 mit ausgefchiedenen Gefellichafter entfallende Anteil nicht beizufhaffen it.
Bur Sicherung diefes Yırfpruchs auf Bahlung der den ausfcheidenden Gejellichafter
treffenden VBerluftquote fönnen die übrigen Gefellichafter die der Sefellfchaft zur EHEN
überlaffenen SGegenftände zurückbehalten. Cbenfo fanıt aber auch) der bisherige GefelliOafter
 die Leiftung des FehlbetragS verweigern, bi8 er von den Seiellfchaftsichulden
befreit ift (Anofe S. 180).
®. Neber die Haftung den Gläubigern gegenüber {. Bem. 3 zu & 738.
3, Diefer Paffivfaldo des Uusgefchiedenen {tellt ich al8 eine reine Geldfhuld
deöfelben an die Gefellichaft dar. Sein Recht auf Beireiung von Berbindlich:
            
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