15. Titel: Gemeinichaft. 88 741, 742. 1343
AUT. HinfichtlichH des Berhältniffes der Teilhaber zu Dritten kommt es zunächit auf
das der Gemeinfchaft zugrunde liegende MechtSverbältnis an. Im allgemeinen ift zu
detonen, daß das gemeinfchaftlidhe Necht nur von allen Teilhabern gemeinfam gegenüber
Sritten Berfonen geltend gemacht werden darf (ma3 auch von Nechtsakten in weiteren
Sinne gilt, wie Kündigung, Anfechtung 20.); Ausnahmen jehen die SS 732 und 1011 (beim
Miteigentum) vor. Das eigene Anteilsrecht aber kann der einzelne Teilhaber gegenüber
Dritten zur Geltung bringen, vgl. Hellwig, Anfprucdh und AMagereht S. 182 ff, überein:
itimmend Planck in Bem. IV vor 8 741.
„AV. Bon der Gemeinfchaft it zu unterfheiden die Gejelfdhaft. Lebtere Tebt
in ihrem Wefen voraus die Verbindung mehrerer Berfonen zur Förderung eines befons
deren gemeinfdhaftlidhen Zwedes. Soldes8 fehlt im Prinzipe bei der Semeinfchaft.
Sie Ma zwar auch bverfchiedene gegenfeitige Verpflidhtungen im gemeinfdhattlichen
Suterefle, allein jene beruhen hier nicht auf einen beionderen gerade Hierauf ab-
sielenden. Vertrage, fondern auf gefebliher Vorfchrift. Val. Bem. IN, B, 2 zu $ 705.
reilich kann im fonfreten Falle die Orenzlinie eine Hüfjige werden.
. _ Selbitverftändlich bleibt e8 den Teilhabern ftet8 unbenommen, die Gemetufchaft in
die Organifation der Gefellichaft vertragSmäßig überzuleiten, vol. oben Bem. 11.
V. Eine analoge Anwendung der Normen über die Gemeinfchaft auf andere
SGemeinfOnaftsverhältniffe, joweit ctwa befondere Morfchriften in Einzelfalle fehlen,
jt nicht ausgefchlofen und bleibt der Wiffenfchaft und Praxis überlaffen (Mt. Il, 874).
Hieher gehören z. 5. Fälle, in welchem nicht Towohl das Itccht, Jondern nur der Gegen:
itand alS gemeinichaftlich anzufehen ift, wie 3. BD. wenn Eigentum und Nießbrauch an einer
Sache in der Weife zufanımentreffen, daß dem Niehbrauche nur ein Bruchteil der Sache
ıntermorfen ift. Bal. VB. 11, 744.
S 742.
Im Zweifel Yt anzunehmen, daß den Theilhabern gleiche Autheile zuftehen,
®. I, 764; IL 6783; Il, 729.
{. 8 742 ftellt au Zwechnäßigkeitsgründen eine usleguagsrene (f. Bd. I Bent. 7
ar 8 133) dabin auf, e8 fei im Zweifelsfall anzunehmen, daß den Leilhabern gleiche
Anteile zufteben. Dies jtimmt Uberein mit dem früher geltenden Rechte (val. BER. ZI. I
Lit. 17 82, tächf. GB. 8 328).
2, Eine Befonderbheit ift im S 1109 enthalten für den Fall der Teilung eines
Srundftücks mit Reallaftberechtigung.
3, SinfichtlihH der Eintragung im Grundbucdhe beitimmt S 48 der GBO.
‚Soll ein Kecht für mehrere genmeinfchaftlich eingetragen werden, fo foll die Eintragung
nm der Weije erfolgen, daß entweder Die Anteile der Berechtigten in Bruchteilen ans
Begeben werden oder has für die Gemeinfchaft nınzaebende Mechtsverhältnis bezeichnet
Nir 4 n
‚Zu betonen ift hiezu aber, daß $ 742, wie oben unter 1 hervorgehoben, nur eine
widerlegbare Vermutung in {ich fchließt und daher den @Orundbuchrichter an fich nicht
dinden kann; eS ift vielmehr vor der Verfügung über einen Anteil deffen Größe grund-
ücherfich feltzuftellen (was auch für ältere Einträge von Wichtigkeit wird, 1. Urt. d. OLG.
Dresden vom 11. November 1902 hei Warnevyer, ferner Mıpr. d. OLG. [(Kammerger.]
Bo. 2 S. 4 und 87, Bd. 1 S. 301, Bd. 4 S. 327, Zentral-Bl. Bd. 1 S. 531 F., Seuff.
Arch. Bd. 57 Nr. 149, dagegen aber auch Zentral-Bl, Bd. 1 S. 280 fo vol. ferner die
bei & 1114 in Bd, UN weiter angegebene Literatur und Praxis, fotwie die dortigen AuS-
Führungen, Be. IV zu 8 1008 und du Chesne, Khein. BifdOr. f. Zivil u. Prz.=R. 1909
S. 459 ff). Qäufig wird aber & 742 doch das einzige Mittel zur Löfung von Schwierig-
feiten in diefernn Punkte bilden, fofern nur auch im Einzelfalle fein Zweifel dariiber
hefteht, daß e8 fich wirklich um ein Miteigentum nah Bruchteilen handelt, val. Bem. 1, a
y 8 1114, Bem. IV zu 8 1008 und BHentral-Bl. Bd. 2 S. 278 ff.
. 4, Ueber die Frage, ob und inwieweit für Dritte eine NechtSvermutung in S 742
fiegt, val. Bem. IV, e zu 8 1008 und Bem. 7 zu $ 891.
5. Ueber die Behandlung von SGemeinfhaftsverhältniffen bei Anlegung des Örunds
huchS in Bayern vol. S 74 der bayer. FWMBek. vom 1. Oftober 1898 und Kriener in
Bl. f. RAU. Bd. 68 S, 474 ff.
Sinjichtlidch der Neberaanaszeit val. auch Riyr. d. DL. Bd. 6 S. 488.