Full text: Recht der Schuldverhältnisse (Bd. 2)

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VIL Abfdhnitt; Einzelne Shouldverhältniffe. 
2, Dieje Formborichrift hat nur fublidiären Charakter, d. Dh. At das Gefeb 
eine andere Form vorfchreibt, bleiben derartige Borfchriften voll in Kraft. Val. 3. GB. 
S$ 311, 313; für das SchenkungsSverfprecdhen mird dieSs in S 518 hefonder8 hervor: 
gehoben, val. hiezu auch ROES. Bd. 71 ©. 289 und 8 2301. 
3, € gibt [Oließlih beftimmte Ausnahmen von diefem Jormzwange:} 
a) ad S 782 it Schriftform nicht erforderlich, menn das Shuldverfprechen 
auf ®rund einer Nbredhnung oder im Wege des Vergleichs erteilt 
mird. Val. die Bem. zu S 782. , 
DD) Zür das DandelSredhtli He Schuldverfbrechen ergibt fih aus $ 350 GG, 
die Zormfreiheit mit der in $ 351 GSGB. aufgeitellten Beldhränkung. 
4, Ein mündliher Borvertrag auf Abgabe eine8 abitrakten Schuld: 
verfprechenS oder AWnerkenntniffeS in fOriftlidher Zorm muß ftatthaft erfcheinen (ebenfo 
mie auch auZ dem mündlichen pactum de cambiando auf Wechfelausitellung geklagt 
werden kann: vol. NOS. Bd. 14 S. 93 und Neumann Bem. 6 vor 8 780). Dem Aın- 
ipruch auf Abgabe des fchriftlihen SchuldverfyrechensS Können aber alle au8 dem Kaufalen 
0 a zu entnehmenden Einwendungen entgegengefeßt werden, val. Neumann 
a. a, ©. 
5. Mündlide Nebenabreden werden an jiH auch neben dem fehriftlihen 
Schuldverfprechen nicht ungültig fein, jedenfalls jind fie dann rechtSwirkffam, wenn fe auf 
eine Einfhränkung des Schuldverfprechen3 gerichtet find. Allgemein hat aber (wie fonft 
bei mündlidhen Nebenabreden gegenüber einem Ichriftlihen Bertrage) der fich A Tolche 
Abreden Berufende dazulegen, daß daZ mündlich Verfprochene troß des InhaltZ der 
Urfunde wirklih gewollt murde, val. ROSE. Warneyer Erg.-Bo. 1910 Nr. 277. 
HL Das reine Schuldverfprechen ftellt Jih al8 ein einfeitiger Vertrag dar vol. 
Vorbem. VII. 
a) Gegenftand des Vertrags kanıt jede beliebige Leijtung Jein. Am 
häufigiten wird freilich ein folder Vertrag auf Zahlung einer beftimmten 
Seldfumme lauten. An ih Können aber au unvertretbare Sachen 
den Gegenitand abftrakter Berbindlichkeiten ausmachen fowie auch Handlungen 
Dagegen Neubecker a. a. OD. S. 76); allein verfehrSitblih ijt dies nicht und 
e8 wird daher gerade diefe Verkehrserfcheinung den Richter regelmäßig gegen 
die Annahme eines abftraften BerpflichtungsmwikenS bei Schuldverpflichtungen 
auf er Ar trete Segenftände einnehmen dürfen val. Alingmüller 
a. a. 0. ©, 109). 
Neber die Frage, vb 3. B. auch die Vereinbarung eines Rang rück= 
Irift38 oder ähnlicher Bergünftigungen des anderen TeilS, die oft einent 
SchenkungSverjpredhen nahe fommen, Gegenjtand eines abftrakten Ber- 
Iprechen8 fein Kann, f. Borbem. IV. , 
YXuch eine Erfüllungsübernahme im Sinne des 8 329 BOB. 
‚ann an 11h den Gegenftand eines abftrakten Schuldverfprechens bilden 
biebei ift aber befonderS genau zu prüfen, ob wirklih eine LvSlöfungsabficht 
der Parteien von dem Rechtsgrunde Leftand, vol. NOS. Bd. 58 S. 200 ff. 
und Itfpr. d. DLG., Bd. 8 S. 41, Bd. 14 S, 21. 
Der Inhalt der Leiftung muß durh das Verfprechen felbjit Genau 
jiriert werben. Dies ergibt ih aus dem Zwede des abftrakften Vers 
Ipredhen8, da fich der Umfang des Unfpruchs felbft aus der Verpflichtungs- 
arfunde zu ergeben hat. Gebricht eS im Einzelfall an einer genauen Felt- 
itellung, fo fpricht die Wahrfcheinlichkeit mehr für das U eine8 
Ds Bol. Mingmüller a. a. ©. und Kfpr. d. OLG. Bamberg) 
Das abitrakte Schuldberfprechen und Schuldanerkenntnis verträgt an fich 
uch die Beifügung einer Bedingung und Befriftung (ebenfo Staub in 
Anm. 14 zu S 350 G®6®B,, Brütt a. a. OD. S. 92, |. auhH ROSE, Recht 1906 
S. 858 und Ecciu8, Oruchots Beitr. Bd. 50 S. 9, Rümelin a. a. D. S. 244, 
dagegen allgemein Rlingmüller a. a. D.; f. aber audh unter d). 
Streit befteht, ob in das Schuldveriprehen auch eine Gegenleijtung des 
Släubiger3 aufgenommen oder damit zZufammengelegt werden kann? 
Dogmatijche und praktifhe Erwägungen fprechen Ef egen. Kegelmäßig 
ıft in folchen Fällen durch das Hereinziehen der Entgeltsfrage fein abitraktes 
Schuldverhältnis mehr vorhanden, fondern ein Kaufales, das entweder den 
Austaufch von Leiftungen zum SGegenftande hat oder eine unentgeltliche Zıu- 
wendung mit einer uflage enthält. Xu im Verkehr ft e8 bei der AofichHt, 
ein abfjtraftes Schuldverfprechen zu fOhaffen, nicht üblich, eine Gegenkeiftung 
ß)
	        
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