Full text: Recht der Schuldverhältnisse (Bd. 2)

23, Titel: Schuldverfchreibung auf den Inhaber. 88 793—795. 1501 
8 795. 
Sm Inland ausgeftellte Schuldverfhreibungen auf den Inhaber, in denen 
die Zahlung einer beftimmten Geldjummme verfprodhen wird, dürfen nur mit ftaat: 
licher Genehmigung in den Verkehr gebracht werden. 
Die Genehmigung wird durch die Zentralbehörde des Bundesftaat3 ertheilt, 
in defjen Gebiete der Ausiteller feinen Wohn]ig oder feine gewerbliche Mieder- 
(affung hat. Die Ertheilung der Genehmigung und die Beftimmungen, unter denen 
fie erfolgt, Jollen durch den Deutjhen Reichsanzeiger bekannt gemacht werden. 
Eine ohne ftaatliHe Genehmigung in den Verkehr gelangte Shuldver 
ichreibung ift nichtig; der Ausiteller Hat dem Inhaber den durch die Ausgabe 
verurjachten Schaden zu crjeßgen, 
Diefle Borfchriften finden keine Anwendung auf Schuldverfchreibungen, die 
von dem Reiche oder einem Bundesitaat ausgegeben werden. 
®, I, 701 %6f. 1—8; MM, 724; IN, 779, 
1. ANgemein: 
1. Sm Grundfage befteht binfichtlid der Nusgabe von Schuldverfchreibungen auf 
den Inhaber Smiffionsfreiheit, Sine der AMusnahmen bhievon bildet S 795 (vgl. 
Ben I, 4 zu $ 793), der für Schuldverfhreibungen auf den Inhaber, in welchen die 
Zahlung einer befitimmten Geldjumme bveriprochen wird, hinfichtlih YWusitellung und 
Emiffion Haatlide Genehmigung verlangt, 
. 2. Der Grund für diefe Anordnung liegt hauptfächlih in dem Schube des 
Publikums gegen Ausbeutung durch unfolide Unternehmungen, fowie auch in dem 
Schuße des Stanate8 vor den Gefahren, die ihm aus einer Neberflutung des Geldmarktes 
mit geldähnlidhen ZahlungSmitteln erwachfen fönnen (Me. II, 718; KR. II, 557). Eine 
Sefondere Belaftung des Verkehr8 {ft damit nicht gegeben. €8 kommt in Betracht, daß 
3. 3. für den Faufmännifdhen Verkehr infofern Emiffionsfreiheit befteht, als durch 
Ausftellung von Orderpapieren und dırrh die Begebung derfelben mittels Blanko= 
indoffament der gleihe Zweck wie mit Yuhaberpapieren der in S 795 bezeichneten 
Art erreicht wird. Gemeinden, Iommunale und Kirchliche Behörden bedürfen ohnedies zur 
Aufnahme von Darlehen an und für fih in der Kegel der Genehmigung der AuffichtS- 
behürde, fo daß auch für diefe eine befondere Befhränkung durch die VBorfchrift nicht ent- 
itebt. 3 Iommen alfo in der Hauptfadhe Emiffionen von Privatperfonen in 
Betracht (BB. II, 557). (In Bayern beftand bereit3Z in Gemäßheit des GelegesS vom 
18. März 1896, das fih in diejfer Materie (Urt. 16 FF] Ihon im voraus an die Beftim- 
mungen de8 in Sicht ftehenden GWS. eng anichloß, das Erfordernis Itaatliher Ges 
EP Dieles Gefeb Hit nunmehr durch Art. 175 Ziff. 35 bayrifjches AG, 3. DOGS. 
uufgehoben. - 
8. Gerborzuheben ift ferner, daß bei Ausftelung von Schuldobligationen auf 
Namen eine Genehmigung nicht erforderlich ift. . 
4. Sn diefen Zufammenhang it auch darauf hinzuweifen, daß ferner ef ränkt ift 
a) die Ausgabe von FnhHaberpapieren mit Prämien nach dem RG, 
vom 8. Yuni 1871, jowie 
b) die Ausgabe von Banknoten (vgl. 88 4 f., 13 F. des Bankgejekes vom 
14. Mürz 1975). . 
e) Neber die RMeihsStkaffenfiheine vol. RO. vom 30. April 1874 und vom 
5. Juni 1906, 
d) Ganz ausgefchlofjen ijt der Inhabermedhfel (Art. 4 WO.) und der In- 
haber-Interimsfcdhein (8 209 HGB.) 
5. Val. zum Ganzen aud Brunner in Endemann8 Handbuch Bd. II S, 200 und 
Stobbe-Lehmann Bd. III S. 478 ff., fowie Kakobi a. a. D. S. 256 ff. 
II. Geltungsgebiet des 8 795: . 
1. Die VBorfchrift des 795 bezieht {ih nur auf die Ausgabe von Schuldver= 
JO reibungen (Plural!) auf den Inhaber, in welchen die Bahlung einer be= 
timmten Geldf{umme bverfprochen wird. , , 
a) Keiner ftaatlidhen Genehmigung bedarf alfo bie Ausftellung von Papieren, 
welche auf Rablung einer unbeitimmten SGeldlumme lauten, oder auf
	        
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