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VI. Abicdhnitt: Sinzelne Schuldverhältnifje.
m einjeitigen Ynterejje des Antragenden oder in jeinem und eines
Dritten Interejfe errichtet ift (vol. ROS. Bd. 50 S. 334 und Bd. 69
S. 401). Bei der Errichtung der Urkunden muß beabfichtigt worden
jein, auf rechtlide Beziehungen des Untragenden einzuwirken oder
‚oldhe zu fichern (vgl. Seuffert8 Comm. 3. ZBPO a. a. O.). Diefes
Snterelfe wird fon zur Zeit der Errichtung beftanden haben müflen.
Bei einer Bollmacht wird ein folches Interefle für ale jene
anzunehmen fein, die mit dem Bevollmächtigten in Rechtsverkehr treten
'val. Neumann in Bem. 2.
Oder e8 muß in der Urkunde „ein zwifden ihm und einem
ınderen beftehendes Kecdht8verhältnis“ beurkundet morden
jein, alfo gegenteitige KechtSverhältnifje. Daß dies gerade RechtS-
verbältnijte des Antragenden und des Befißer8 der Urkunde find, wird
sicht verlangt; Das hier fragliche NechtSverhältnis kann vielmehr auch
mit einem Dritten beftehen. Hieher gehören alle Arten von Vertrags-
arlunden, 3. B. Miet- und Kaufverträge (hei boppelter Ausfertigung wird
jeder Bertragsteil auch bie Borlegung des anderen Eremplars verlangen
‚Öönnen), Schuldfcdheine, Yuittungen, die von einem KechnungSpflichtigen
geftellten Rechnungen, die im Gefchäftsverkehre zwijhen Gewerbe:
treibenden oder RMaufleuten und ihren Kunden Kblichen Rontobücher,
Befchäftsbiücher einer Syparkafle (val. biezu Seuff. Arch. Bd. 37
der. 348), Briefwechfel im Falle des S 127. Aufzeichnungen in Haus,
RechnungS-, Haushaltungsbhüichern werden nicht unter diefen Begriff
‘allen (and. Anf, Neumann a. a. O.). Bol. hiezu au im einzelnen
Siegel a. a. OD. S. 34 —42. Auch hier wird für die Frage, oO ein
Jemeinfchaftliche® Recht&verhältnis$ beurkundet ift, der Zeitpunkt der
Entftebung der Urkunde entfdheidend fein.
Die Urkunde beurkundet auch dann ein „beftehendes Recht3-
verhältnis“ wenn Ddiefes abgewickelt, „erledigt“ ijt. €8 genügt,
4 1 überhaupt beftanden Haben (Siegel a. a. Sr
S, ).
Oleichgültig ft aber, ob da3 beurkundete NechtSgefhäft gültig
it oder nicht.
uch find hier nicht etwa nur folche Urkunden genteint, die das
zanze RechtSverhältniz umfafjend beurkunden, eS genügt vielmehr
im Rahmen des S 810 eine objektive und unmittelbare Beziehung der
Beurkundung auf ein folches, vgl. RNGE. Bd. 56 S. 109 und 112.
Der Vertragsteil, der dem Vertrage zuwider bei Dritten ge=
lauft bat, ift außerhalb eines RechtSftreit3 zur Borlegung der betreffen:
n BEP nicht verpflichtet; val. Ripr. d. OLG. (Bofen)
Die Ge{häftsbüicher von Nichtfkauffeuten, die nach den
Borfchriften des HOB. keine Berpflidhtung zur Führung von Büchern
jaben, find feine Urkunden im Sinne des S 810, vgl. RGE. vont
Ne On 1908, Recht 1903 S. 605 und OLG. Colınar Recht A
Nr. 3764. MS)
Das gleiche gilt von Büchern, die nur Eintragungen zu inneren
BetriebSzweden enthalten, 3. 3. über Prüfung fertiger Ware
zuf Güte und Brauchbarkeit, |. KOR.-Komm. Bem. 4 und oben Bem. 1a. €.
Wegen Einfichtnahme der Chefrau in die SGefchäftsbücher
des Chemanne8 nah Scheidung der Che bei Errungenfchaftsgemein:
haft vgl. ROSE. Bd. 50 S. 334. .
Ueber die Anwendung de8 8 810 auf die Handakten des
Rechtsanwalts vol. Müller in Jur. Wihr. 1903 S. 368 ff., fowie
Nieyer in Bl. f. RA. Bd. 68 €. 11.
Wegen des Bürgen vgl. unten Bem. 5.
Wegen des Dienftregifter8 des Gericht8vollzieher8 für
den Empfang eines Auftrags vgl. MOSE. in Straff. Bd. 7 S. 252
und ROGR.: Komum. Bem., 4. .
Bei Akten Öffentlicher Behörden ift zu unterfheiden, ob
fie lediglich den inneren Dienfte der Behörden in Befolgung Öffent-
ÄAcher ntereffen dienen oder ob fie zugleich auch Urfkundszwede für
arivate Rechtsverhbältnifje verfolgen (x. 3. Gerichtsakten), vgl. Seuff.
Arch. Bd. 49 Nr. 214 und RÖN.-Komm. Bem, 4 a. &.
Wegen der Gandelsbücher der Kaufleute |. Bem. II.
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