Metadata: Zur Erneuerung des deutschen Bankgesetzes

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Diskont von mindestens 5 0/ o zu verlangen und dadurch einschränkend 
alls den Kreditbegehr unb die weitere Ausdehnung ihres Notenunllaufs 
zu wirken. Vei der Peelsakte hatte in kritischen Zeiten das Schwinden 
der sogenannteil „Notenreserve" — desjenigen Betrags von Noten, 
welchen die Bailk voll Englaild gemäß der Fixierung ihres un- 
gedeckten Notellumlaufs lloch verausgaben darf — häufig zu einer 
Beschleunigìlllg der Katastrophe geführt. Deiln die Erwartilng des 
Augeilblicks, iil welchem die Barlk keine Note mehr würde allsgeben 
lind iilfolgedesseil keinen Wechsel lllehr würde diskoiltiereil sönnen, 
zwang förmlich zu einem Run auf die Bank, nicht zur Noteneiillösnng, 
sondern zur Wechseldiskoiltiernng. In drei Fällen hatte sich die 
Suspension der Notengrenze als notwendig herausgestellt \ Indent 
bas System des deutschen Bankgesetzes eine Überschreitung der Noten 
grenze zuläßt, vermeidet es diesen Fehler; indem es 5°/o Strafe auf 
bie Überschreitung setzt, will es die Überschreitungen in normalen 
Zeiten ganz verhindern, in Zeiten ungewöhnlich starken Geldbedarfs 
soll es sie weiligstells ilach Zeitdauer unb Umfang einschränken. 
4. Eine gewisse Einheitlichkeit des Notenumlaufs 
sollte dadurch herbeigeführt werden, daß die sich den fakultativen 
Bestimmllllgen unterwerfenden Bankeil verpflichtet wurden, ihre Noten 
in Städten von mehr als 80 000 Einwohllern gegenseitig ill Zahlung zu 
nehmen. Abgesehen von den Reichsbanknoten dürfen jedoch die Noten 
fremder Bailkeil nur zu Zahlungeil an die betreffeilde Bailk oder an 
den Ort, wo diese ihreil Hanptsitz hat, verwendet werden, oder sie 
müssen zur Eiillösuiig präsentiert werden. 
5. Die einer künftigen durchgreifenden Ordnuilg 
des Bankgesetzes entgegenstehenden Hindernisse versuchte 
bag (Be# babi# beseitigen, baß eg in ben fafiiitattoeu 
schriften von den Bailkeil die Einwilligung verlangte, daß ihnen die 
Befllgnis zur Noteilausgabe zu ben für die Neichsbank festgesetzteil 
Kündigungsterlllineil ohne Entschädigung eiltzogen werden könile. 
Infolge dieser Bestinlniullg können sämtliche noch besteherlde Noteil 
privilegien, allßer dem der Braullschweigischen Bailk, welche sich, wie 
bereits erwähnt, dell fakllltativeil ^Bestimmungen nicht lnlterworfeil 
hat, zunl 1. Januar 1901 aufgehoben werden. 
1 Bei den Krisen von 1847, 1857 und 1866. Die Bedingungen, unter 
welchen die Kontingentierungsklausel der Peelsakte in diesen Fällen suspendiert 
wurde, sind in gewissem Sinne vorbildlich für das deutsche System der Noten 
steuer geworden. Siehe meinen Aufsatz über „Das deutsche System der Kon 
tingentierung des Notenumlaufs" im Finanzarchiv XIII, S. 90 ff.
	        
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