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Diskont von mindestens 5 0/ o zu verlangen und dadurch einschränkend
alls den Kreditbegehr unb die weitere Ausdehnung ihres Notenunllaufs
zu wirken. Vei der Peelsakte hatte in kritischen Zeiten das Schwinden
der sogenannteil „Notenreserve" — desjenigen Betrags von Noten,
welchen die Bailk voll Englaild gemäß der Fixierung ihres un-
gedeckten Notellumlaufs lloch verausgaben darf — häufig zu einer
Beschleunigìlllg der Katastrophe geführt. Deiln die Erwartilng des
Augeilblicks, iil welchem die Barlk keine Note mehr würde allsgeben
lind iilfolgedesseil keinen Wechsel lllehr würde diskoiltiereil sönnen,
zwang förmlich zu einem Run auf die Bank, nicht zur Noteneiillösnng,
sondern zur Wechseldiskoiltiernng. In drei Fällen hatte sich die
Suspension der Notengrenze als notwendig herausgestellt \ Indent
bas System des deutschen Bankgesetzes eine Überschreitung der Noten
grenze zuläßt, vermeidet es diesen Fehler; indem es 5°/o Strafe auf
bie Überschreitung setzt, will es die Überschreitungen in normalen
Zeiten ganz verhindern, in Zeiten ungewöhnlich starken Geldbedarfs
soll es sie weiligstells ilach Zeitdauer unb Umfang einschränken.
4. Eine gewisse Einheitlichkeit des Notenumlaufs
sollte dadurch herbeigeführt werden, daß die sich den fakultativen
Bestimmllllgen unterwerfenden Bankeil verpflichtet wurden, ihre Noten
in Städten von mehr als 80 000 Einwohllern gegenseitig ill Zahlung zu
nehmen. Abgesehen von den Reichsbanknoten dürfen jedoch die Noten
fremder Bailkeil nur zu Zahlungeil an die betreffeilde Bailk oder an
den Ort, wo diese ihreil Hanptsitz hat, verwendet werden, oder sie
müssen zur Eiillösuiig präsentiert werden.
5. Die einer künftigen durchgreifenden Ordnuilg
des Bankgesetzes entgegenstehenden Hindernisse versuchte
bag (Be# babi# beseitigen, baß eg in ben fafiiitattoeu
schriften von den Bailkeil die Einwilligung verlangte, daß ihnen die
Befllgnis zur Noteilausgabe zu ben für die Neichsbank festgesetzteil
Kündigungsterlllineil ohne Entschädigung eiltzogen werden könile.
Infolge dieser Bestinlniullg können sämtliche noch besteherlde Noteil
privilegien, allßer dem der Braullschweigischen Bailk, welche sich, wie
bereits erwähnt, dell fakllltativeil ^Bestimmungen nicht lnlterworfeil
hat, zunl 1. Januar 1901 aufgehoben werden.
1 Bei den Krisen von 1847, 1857 und 1866. Die Bedingungen, unter
welchen die Kontingentierungsklausel der Peelsakte in diesen Fällen suspendiert
wurde, sind in gewissem Sinne vorbildlich für das deutsche System der Noten
steuer geworden. Siehe meinen Aufsatz über „Das deutsche System der Kon
tingentierung des Notenumlaufs" im Finanzarchiv XIII, S. 90 ff.